Rechtssatz RS0104342
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104342
Entscheidungsdatum
04.06.1996
Rechtssatz
Zu der im § 8 Abs 1 AÖS 1975 genannten Eignung des Transportmittels gehört nicht nur die rein technische Fähigkeit, Güter auf dem Wasser zu transportieren, sondern gehören auch die damit unmittelbar zusammenhängenden weiteren Aspekte, wie etwa die jederzeitige Zuordenbarkeit des Schiffes aufgrund ordnungsmäßiger Registrierung und die Gewähr für das Bestehen eines bestimmten Sicherheitstandards.Zu der im Paragraph 8, Absatz eins, AÖS 1975 genannten Eignung des Transportmittels gehört nicht nur die rein technische Fähigkeit, Güter auf dem Wasser zu transportieren, sondern gehören auch die damit unmittelbar zusammenhängenden weiteren Aspekte, wie etwa die jederzeitige Zuordenbarkeit des Schiffes aufgrund ordnungsmäßiger Registrierung und die Gewähr für das Bestehen eines bestimmten Sicherheitstandards.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104342
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0010OB00503_9600000_008