Rechtssatz RS0104340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104340
Entscheidungsdatum
04.06.1996
Rechtssatz
Zu den gemäß § 408 HGB zu beachtenden Warnpflichten und Beratungspflichten des Spediteurs zählt auch ein umfassender Hinweis auf Versicherungsmöglichkeiten. Der Versicherungsschutz ist nämlich zentrales Anliegen des Speditionsrechts und bei den allgemein bekannten Risken, wie sie insbesondere im Bereich des Seetransports gegeben sind, ist jede Handlung, die geeignet ist, zur Vereitelung des Versicherungsschutzes zu führen, als solche, die den Vertragszweck extrem gefährdet, zu bewerten.Zu den gemäß Paragraph 408, HGB zu beachtenden Warnpflichten und Beratungspflichten des Spediteurs zählt auch ein umfassender Hinweis auf Versicherungsmöglichkeiten. Der Versicherungsschutz ist nämlich zentrales Anliegen des Speditionsrechts und bei den allgemein bekannten Risken, wie sie insbesondere im Bereich des Seetransports gegeben sind, ist jede Handlung, die geeignet ist, zur Vereitelung des Versicherungsschutzes zu führen, als solche, die den Vertragszweck extrem gefährdet, zu bewerten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104340
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0010OB00503_9600000_007