Rechtssatz RS0062865
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062865
Entscheidungsdatum
04.06.1996
Rechtssatz
Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Hauptspediteur und dem Zwischenspediteur finden die allgemeinen Vorschriften über die Spedition Anwendung. Zwischen ihnen besteht ein echter Speditionsvertrag, bei dem Versender der Hauptspediteur und Spediteur der Zwischenspediteur ist. Im Zweifel ist davon auszugehen, daß der Spediteur die ihm aufgetragenen Verrichtungen selbständig erfüllen will, der von ihm hinzugezogene andere Spediteur also nur seine Hilfsperson und damit nur Unterspediteur ist (Schlegelberger HGB 4. Auflage S 2485, Anmerkung 12). Dem Unterspediteur gegenüber gelten aber die Grundsätze des § 411 HGB nicht. Nur einem Zwischenspediteur wird der Auftrag zur selbständigen Erledigung in vollem oder beschränktem Umfange vom Spediteur übertragen; das Gut muß zum Zwecke der Weiterleitung und Ablieferung an ihn adressiert sein.Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Hauptspediteur und dem Zwischenspediteur finden die allgemeinen Vorschriften über die Spedition Anwendung. Zwischen ihnen besteht ein echter Speditionsvertrag, bei dem Versender der Hauptspediteur und Spediteur der Zwischenspediteur ist. Im Zweifel ist davon auszugehen, daß der Spediteur die ihm aufgetragenen Verrichtungen selbständig erfüllen will, der von ihm hinzugezogene andere Spediteur also nur seine Hilfsperson und damit nur Unterspediteur ist (Schlegelberger HGB 4. Auflage S 2485, Anmerkung 12). Dem Unterspediteur gegenüber gelten aber die Grundsätze des Paragraph 411, HGB nicht. Nur einem Zwischenspediteur wird der Auftrag zur selbständigen Erledigung in vollem oder beschränktem Umfange vom Spediteur übertragen; das Gut muß zum Zwecke der Weiterleitung und Ablieferung an ihn adressiert sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0062865
Dokumentnummer
JJR_19720510_OGH0002_0060OB00086_7200000_001