Die Klägerin behauptete, sie habe im Auftrag der Beklagten Transporte durchgeführt, für die ihr diese - nach mehrfachen Klagsänderungen - noch den Betrag von S 1898.- sA schulde.
Die Beklagte bestritt diese Forderung nicht, wendete aber aus ihrer Rechnung vom 10. 2. 1970 über einen im Auftrag der Klägerin durchgeführten Transport eine Gegenforderung in gleicher Höhe ein.
Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit dem Betrag von S 1898.- sA und die Gegenforderung mit dem Teilbetrag von S 498.- sA als zu Recht bestehend und verpflichtete daher die Beklagte zur Zahlung des Betrages von S 1400.- sA. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Am 10. 11. 1969 erhielt die Firma B in P in Niederösterreich einen Auftrag, sofort, bis spätestens 11. 11. 1969, eine Fuhre Dachziegel nach Wien zu liefern. In der Regel läßt die Firma B solche Transporte durch ihren Hausfrächter Franz L aus P durchführen, mit dem auch ein Preisabkommen besteht. Damals war L aber zunächst nicht erreichbar, weshalb die Firma B ihren Wiener Fachberater beauftragte, wegen der besonderen Dringlichkeit des Transportes eine Wiener Spedition einzusetzen. Er betraute die Klägerin, mit deren Prokuristen Walter K er ein Entgelt von zirka S 2500.- vereinbarte. K gab den Auftrag telefonisch an die Beklagte weiter und vereinbarte mit ihr ein Entgelt von zirka S 1900.-. Die Beklagte beabsichtigte zunächst, den Transport mit einem eigenen Fahrzeug durchzuführen. Als sich dies aber als unmöglich herausstellte, beauftragte sie ihren Angestellten Rudolf K, einen Frachtführer, wenn möglich aus P, ausfindig zu machen und diesem den Auftrag zu erteilen, K kam mit Hilfe des niederösterreichischen Telefonverzeichnisses auf Franz L. Beim ersten Anruf erreichte er nur dessen Gattin, mit der er vereinbarte, wegen eines dringlichen Transportes noch einmal anzurufen. Die Gattin des L teilte diesen Anruf der Versandleiterin der Firma B, M, von der L üblicherweise seine Aufträge erhält, mit. Als L später zu ihr kam, machte ihm diese von dem gegenständlichen dringenden Transport Mitteilung, erklärte aber zugleich, daß diesbezüglich schon eine Wiener Spedition eingeschaltet worden sei und daß die Beklagte deshalb auch bei seiner Gattin angerufen habe. Sie ersuchte L, nach Hause zu fahren und den neuerlichen Anruf der Beklagten abzuwarten. L informierte sich sofort über Art und Umfang des Transportes, besichtigte die Frachtpapiere und sagte die Durchführung des Transportes zu. M erklärte, sie wolle sich in die Sache nicht einmischen, weil bereits eine Wiener Spedition eingeschaltet sei. L teilte bei seinem späteren Anruf K mit, daß er über den Auftrag bereits informiert sei und ihn durchführen könne. Er erwähnte auch, daß er der Hausfrächter der Firma B sei. K betonte insbesondere die Dringlichkeit des Transportes und erwähnte auch, daß die Beklagte den Auftrag über die Klägerin erhalten habe. Er vereinbarte mit L ein Entgelt von S 1400.-. Darüber, wem L Rechnung legen sollte, wurde nicht gesprochen. L nahm den Auftrag an, ohne sich eine vorherige Rücksprache mit B vorzubehalten.
L führte den Transport am 11. 11. 1969 ordnungsgemäß durch und legte darüber sogleich der Firma B Rechnung, die ihm prompt bezahlt wurde. Den vom Empfänger unterfertigten Gegenschein gab er ebenfalls bei B ab. Es handelte sich um eine Franco-Sendung, die Transportkosten waren nicht vom Empfänger, sondern vom Absender, der Firma B, zu bezahlen.
Als in der Folge die Beklagte von L mehrmals Rechnungslegung über den Transport verlangte, lehnte er mit der Begründung ab, er habe bereits direkt mit B verrechnet. Er schlug der Beklagten vor, von B eine Vermittlungsprovision zu verlangen, was diese Firma ablehnte. Schließlich legte die Beklagte am 10. 2. 1970 der Klägerin über den Transport eine Rechnung per S 1898-. Die Klägerin buchte sie zunächst und legte ihrerseits der Firma B Rechnung über S 2500-. B verweigerte die Zahlung mit der Erklärung, die Streitteile seien als Frachtführer nicht tätig geworden, den Transport habe vielmehr L durchgeführt und mit diesem sei schon verrechnet worden. Darauf belastete die Klägerin die Beklagte wieder mit dem Betrag von S 1898.-.
Es besteht kein Handelsbrauch, wonach Leistungen eines Subfrächters dem Auftraggeber erst nach der Abrechnung des Subfrächters und der Vorlage der entsprechenden Belege zu verrechnen seien. Der erste Unternehmer kann sofort nach Durchführung des Transportauftrages durch seinen Subunternehmer mit dem Auftraggeber abrechnen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die §§ 413, 432 Abs 2 HGB dahin, L sei durch Übernahme von Gut und Frachtbrief bei der Firma B in den bestehenden Frachtvertrag eingetreten und damit in ein unmittelbares Auftragsverhältnis zum Absender, der Firma B, getreten. Er sei demnach berechtigt gewesen, mit dieser direkt zu verrechnen. Da der Beklagten bereits vor Einbringung der Klage bekannt gewesen sei, daß L an sie keine Forderungen stelle, sei die Grundlage für eine Forderung ihrerseits gegenüber der Klägerin insoweit weggefallen. Sie könne aus der Vereinbarung mit der Klägerin nur den Differenzbetrag zwischen der der Höhe nach unbestrittenen Forderung und der von ihr mit L mit S 1000.- vereinbarten Fracht, das seien S 498.-, als Vermittlungsprovision oder entgangenen Gewinn fordern. Mit dem Mehrbetrag bestehe ihre Forderung dagegen nicht zu Recht.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 413, 432, Absatz 2, HGB dahin, L sei durch Übernahme von Gut und Frachtbrief bei der Firma B in den bestehenden Frachtvertrag eingetreten und damit in ein unmittelbares Auftragsverhältnis zum Absender, der Firma B, getreten. Er sei demnach berechtigt gewesen, mit dieser direkt zu verrechnen. Da der Beklagten bereits vor Einbringung der Klage bekannt gewesen sei, daß L an sie keine Forderungen stelle, sei die Grundlage für eine Forderung ihrerseits gegenüber der Klägerin insoweit weggefallen. Sie könne aus der Vereinbarung mit der Klägerin nur den Differenzbetrag zwischen der der Höhe nach unbestrittenen Forderung und der von ihr mit L mit S 1000.- vereinbarten Fracht, das seien S 498.-, als Vermittlungsprovision oder entgangenen Gewinn fordern. Mit dem Mehrbetrag bestehe ihre Forderung dagegen nicht zu Recht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht, dagegen jener der Beklagten Folge und änderte das Urteil dahin ab, daß es die Gegenforderung auch mit dem weiteren Betrag von S 1400.- sA als zu Recht bestehend erkannte und daher das Klagebegehren abwies. Es beurteilte die Klägerin im Verhältnis zu B als Frachtführerin, die die Beklagte als Unterfrachtführer beschäftigt habe, die ihrerseits wieder Franz L als weiteren Unterfrachtführer bestellt habe. Jedoch seien die Voraussetzungen des § 432 Abs 2 HGB nicht gegeben. L sei daher in den Hauptfrachtvertrag nicht eingetreten und auch nicht berechtigt gewesen, mit B direkt abzurechnen. Die Beklagte, die durch ihren Unterfrachtführer den Transport durchgeführt habe, habe Anspruch gegenüber der Klägerin als ihrer Vertragspartnerin auf das vereinbarte Entgelt.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht, dagegen jener der Beklagten Folge und änderte das Urteil dahin ab, daß es die Gegenforderung auch mit dem weiteren Betrag von S 1400.- sA als zu Recht bestehend erkannte und daher das Klagebegehren abwies. Es beurteilte die Klägerin im Verhältnis zu B als Frachtführerin, die die Beklagte als Unterfrachtführer beschäftigt habe, die ihrerseits wieder Franz L als weiteren Unterfrachtführer bestellt habe. Jedoch seien die Voraussetzungen des Paragraph 432, Absatz 2, HGB nicht gegeben. L sei daher in den Hauptfrachtvertrag nicht eingetreten und auch nicht berechtigt gewesen, mit B direkt abzurechnen. Die Beklagte, die durch ihren Unterfrachtführer den Transport durchgeführt habe, habe Anspruch gegenüber der Klägerin als ihrer Vertragspartnerin auf das vereinbarte Entgelt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.