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Rechtssatz RS0118501

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118501

Geschäftszahl

4Ob252/03t

Entscheidungsdatum

20.01.2004

Rechtssatz

Musste sich in einem Vorprozess der dort vom Auftraggeber geklagte auftragnehmende Frachtführer mangels substantiierter Darlegung der von ihm und seinen Subunternehmern aufgewendeten Sorgfalt die Vermutung grob fahrlässigen Handelns (Artikel 29, CMR) am unaufgeklärt gebliebenen Verlust des Transportguts zurechnen lassen, betrifft dies Umstände, die für das dortige Prozessergebnis notwendig waren. Der Vorwurf grob fahrlässigen Handelns bei Abwicklung des Transportvorgangs ist daher für einen Rückgriffsprozess zwischen in der einfachen Kette von Frachtführern dem Auftragnehmer nachfolgenden Frachtführern, denen im Vorprozess der Streit verkündet worden ist, bindend. Ein (neuerliches) Aufrollen des schadensstiftenden Sachverhalts im Regressprozess ist in diesem Fall infolge der Bindungswirkung der zuvor ergangenen Entscheidung ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118501

Dokumentnummer

JJR_20040120_OGH0002_0040OB00252_03T0000_003