1. Inländische Bindungswirkung einer ausländischen - hier griechischen - Adoptionsentscheidung
1. 1. Zwischen Österreich und Griechenland besteht kein völkerrechtlicher Vertrag zur Regelung von Adoptionsfragen. Mitgliedstaaten des Übereinkommens über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt (BGBl 1978/581) sind neben Österreich nur Großbritannien und die Schweiz (Fucik in Fasching² I § 113b JN RZ 2; Mayr in Rechberger, ZPO² § 113b JN Rz 2). Das Haager Minderjährigenschutzabkommen umfasst Adoptionsmaßnahmen nicht (Fucik aaO; Mayr aaO). Griechenland ist ferner nicht Mitgliedstaat des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption BGBl III 1999/145. Deshalb wird gar nicht die Frage aufgeworfen, ob die im Anlassfall zu beurteilende Adoption unter den sachlichen Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fiele. Unanwendbar ist auch die am 1. 3. 2001 in Kraft getretene "Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. 5. 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten". Der sachliche Anwendungsbereich dieser - auch als Brüssel II - Verordnung bezeichneten (siehe JABl 2001/14) - Rechtsquelle erfasst jedenfalls nicht die Adoption des unehelichen Kindes eines Ehegatten durch den anderen Ehegatten (ausführlich zum sachlichen Anwendungsbereich Dornblüth, Die europäische Regelung der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Ehe- und Kindschaftsentscheidungen [2003] 39 ff). Auch das Adoptionsstatut nach § 26 Abs 1 IPRG berührt nicht die dem Verfahrensrecht zuzurechnende Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung (5 Ob 131/02d mwN).1. 1. Zwischen Österreich und Griechenland besteht kein völkerrechtlicher Vertrag zur Regelung von Adoptionsfragen. Mitgliedstaaten des Übereinkommens über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt (BGBl 1978/581) sind neben Österreich nur Großbritannien und die Schweiz (Fucik in Fasching² I Paragraph 113 b, JN RZ 2; Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 113 b, JN Rz 2). Das Haager Minderjährigenschutzabkommen umfasst Adoptionsmaßnahmen nicht (Fucik aaO; Mayr aaO). Griechenland ist ferner nicht Mitgliedstaat des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption BGBl III 1999/145. Deshalb wird gar nicht die Frage aufgeworfen, ob die im Anlassfall zu beurteilende Adoption unter den sachlichen Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fiele. Unanwendbar ist auch die am 1. 3. 2001 in Kraft getretene "Verordnung (EG) Nr. 1347 aus 2000, des Rates vom 29. 5. 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten". Der sachliche Anwendungsbereich dieser - auch als Brüssel römisch zwei - Verordnung bezeichneten (siehe JABl 2001/14) - Rechtsquelle erfasst jedenfalls nicht die Adoption des unehelichen Kindes eines Ehegatten durch den anderen Ehegatten (ausführlich zum sachlichen Anwendungsbereich Dornblüth, Die europäische Regelung der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Ehe- und Kindschaftsentscheidungen [2003] 39 ff). Auch das Adoptionsstatut nach Paragraph 26, Absatz eins, IPRG berührt nicht die dem Verfahrensrecht zuzurechnende Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung (5 Ob 131/02d mwN).
1. 2. Entscheidungen ausländischer Gerichte begründen die Einrede der Rechtskraft, wenn sie im Inland anzuerkennen sind. Ob eine ausländische Adoptionsentscheidung anzuerkennen ist, haben österreichische Gerichte - mangels eines Anerkennungsverfahrens nach anwendbaren Sondernormen - als Vorfrage zu lösen, soweit davon die Beurteilung der Hauptfrage abhängt. Ist eine rechtskräftige Adoptionsentscheidung auf diese Weise anzuerkennen, so entfaltet sie Bindungswirkung. Diese ist von Amts wegen wahrzunehmen und erlaubt keine Entscheidung, die mit der rechtskräftig entschiedenen Vorfrage im Widerspruch stünde. Eine Entscheidung in Missachtung der erörterten Bindungswirkung wäre nichtig (5 Ob 131/02d mwN).
2. §§ 185d ff AußStrG als Analogiegrundlage2. Paragraphen 185 d, ff AußStrG als Analogiegrundlage
2. 1. Anlässlich der Erörterung der Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung über eine Adoption und deren Aufhebung durch bulgarische Gerichte befasste sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 131/02d auch mit der Frage der für eine Gesetzesanalogie in Betracht kommenden Normen. Danach sollen sich die - aufgrund des KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135 - am 1. 3. 2001 in Kraft getretenen §§ 185d ff AußStrG nicht als unmittelbare Analogiegrundlage für vor dem 1. 7. 2001 eingeleitete Verfahren eignen, weil diese Bestimmungen auf solche Verfahren gemäß Art XVIII § 7 KindRÄG 2001 nicht anzuwenden seien. Einer (unmittelbaren) Gesetzesanalogie dürften nur geltende Normen zugrunde gelegt werden, weshalb den §§ 185d ff AußStrG vor deren Inkrafttreten nur Grundwertungen des Gesetzgebers "für einen zweiten oder dritten Schritt der Rechtsgewinnung nach § 7 ABGB" entnehmbar seien.2. 1. Anlässlich der Erörterung der Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung über eine Adoption und deren Aufhebung durch bulgarische Gerichte befasste sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 131/02d auch mit der Frage der für eine Gesetzesanalogie in Betracht kommenden Normen. Danach sollen sich die - aufgrund des KindRÄG 2001 BGBl römisch eins 2000/135 - am 1. 3. 2001 in Kraft getretenen Paragraphen 185 d, ff AußStrG nicht als unmittelbare Analogiegrundlage für vor dem 1. 7. 2001 eingeleitete Verfahren eignen, weil diese Bestimmungen auf solche Verfahren gemäß Artikel römisch achtzehn, Paragraph 7, KindRÄG 2001 nicht anzuwenden seien. Einer (unmittelbaren) Gesetzesanalogie dürften nur geltende Normen zugrunde gelegt werden, weshalb den Paragraphen 185 d, ff AußStrG vor deren Inkrafttreten nur Grundwertungen des Gesetzgebers "für einen zweiten oder dritten Schritt der Rechtsgewinnung nach Paragraph 7, ABGB" entnehmbar seien.
2. 2. Das KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135 trat nach dessen Art XVIII § 1 Abs 1, "sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist", am 1. 7. 2001 in Kraft. Gemäß Art XVIII § 1 Abs 2 dieses Gesetzes trat jedoch u. a. der - die §§ 185d bis 185h und 228a bis 228d AußStrG betreffende - Art VI Z 2 und 9 schon am 1. 3. 2001 in Kraft. Nach Art XVIII § 7 KindRÄG 2001 bestimmen sich "die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe und betreffend die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr ... nach dem bisher geltenden Recht, wenn das Verfahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurde". Damit eignen sich aber die Bestimmungen der §§ 185d bis 185h AußStrG - entgegen der in der Entscheidung 5 Ob 131/02d ausgesprochenen Ansicht, auf die sich auch das Rekursgericht und der Rechtsmittelwerber berufen - nur dann nicht für eine unmittelbare Gesetzesanalogie, wenn das Verfahren, in dem die inländischen Rechtswirkungen einer rechtskräftigen ausländischen Adoptionsentscheidung als Vorfrage zu lösen ist, vor dem 1. 3. 2001 eingeleitet wurde, sind doch die §§ 185d bis 185h AußStrG nach dem KindRÄG 2001 nicht erst am 1. 7., sondern bereits am 1. 3. 2001 in Kraft getreten.2. 2. Das KindRÄG 2001 BGBl römisch eins 2000/135 trat nach dessen Artikel römisch achtzehn, Paragraph eins, Absatz eins,, "sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist", am 1. 7. 2001 in Kraft. Gemäß Artikel römisch achtzehn, Paragraph eins, Absatz 2, dieses Gesetzes trat jedoch u. a. der - die Paragraphen 185 d bis 185 h und 228 a bis 228 d AußStrG betreffende - Artikel römisch sechs, Ziffer 2, und 9 schon am 1. 3. 2001 in Kraft. Nach Artikel römisch achtzehn, Paragraph 7, KindRÄG 2001 bestimmen sich "die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe und betreffend die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr ... nach dem bisher geltenden Recht, wenn das Verfahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurde". Damit eignen sich aber die Bestimmungen der Paragraphen 185 d bis 185 h AußStrG - entgegen der in der Entscheidung 5 Ob 131/02d ausgesprochenen Ansicht, auf die sich auch das Rekursgericht und der Rechtsmittelwerber berufen - nur dann nicht für eine unmittelbare Gesetzesanalogie, wenn das Verfahren, in dem die inländischen Rechtswirkungen einer rechtskräftigen ausländischen Adoptionsentscheidung als Vorfrage zu lösen ist, vor dem 1. 3. 2001 eingeleitet wurde, sind doch die Paragraphen 185 d bis 185 h AußStrG nach dem KindRÄG 2001 nicht erst am 1. 7., sondern bereits am 1. 3. 2001 in Kraft getreten.
Im Anlassfall wurde der verfahrenseinleitende Antrag am 26. 6. 2001 gestellt, sodass die §§ 185d bis 185h AußStrG nicht schon deshalb als unmittelbar tragfähige Analogiegrundlage ausscheiden, weil sie damals noch nicht in Geltung gestanden wären. Beizutreten ist im Übrigen der Ansicht der Vorinstanzen, dass diese Bestimmungen bei Prüfung der Anerkennungsfähigkeit einer rechtskräftigen griechischen Adoptionsentscheidung als Vorfrage der vom unehelichen Vater angestrebten Besuchsrechtsregelung als Analogiegrundlage nutzbar gemacht werden können. Sie betreffen sachlich verwandte Themen, würde sich doch die Erklärung des unehelichen Kindes der Mutter zum Adoptivkind ihres Ehegatten auch auf das Obsorgeverhältnis und auf das Recht des unehelichen Vaters zum persönlichen Verkehr mit seinem Kind auswirken, sollte die Entscheidung des griechischen Gerichts als Ausfluss der materiellen Rechtskraft die bereits unter 1. 2. erörterte Bindungswirkung entfalten.Im Anlassfall wurde der verfahrenseinleitende Antrag am 26. 6. 2001 gestellt, sodass die Paragraphen 185 d bis 185 h AußStrG nicht schon deshalb als unmittelbar tragfähige Analogiegrundlage ausscheiden, weil sie damals noch nicht in Geltung gestanden wären. Beizutreten ist im Übrigen der Ansicht der Vorinstanzen, dass diese Bestimmungen bei Prüfung der Anerkennungsfähigkeit einer rechtskräftigen griechischen Adoptionsentscheidung als Vorfrage der vom unehelichen Vater angestrebten Besuchsrechtsregelung als Analogiegrundlage nutzbar gemacht werden können. Sie betreffen sachlich verwandte Themen, würde sich doch die Erklärung des unehelichen Kindes der Mutter zum Adoptivkind ihres Ehegatten auch auf das Obsorgeverhältnis und auf das Recht des unehelichen Vaters zum persönlichen Verkehr mit seinem Kind auswirken, sollte die Entscheidung des griechischen Gerichts als Ausfluss der materiellen Rechtskraft die bereits unter 1. 2. erörterte Bindungswirkung entfalten.
3. Besuchsrecht
Das Besuchsrecht von Eltern steht als anerkanntes Menschenrecht und Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung unter dem Schutz des Art 8 EMRK (5 Ob 243/02z; 8 Ob 42/02p; Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 148 Rz 1 mwN aus der Rsp). Das gilt auch für den persönlichen Verkehr des unehelichen Vaters mit seinem Kind (6 Ob 2398/96g). Somit bezieht sich die Gleichstellung unehelicher mit ehelichen Kindern gemäß § 166 zweiter Satz ABGB auch auf die Ausübung des Besuchsrechts als elterliches Grundrecht nach § 148 Abs 1 ABGB (6 Ob 2398/96g; Stabentheiner aaO § 166 Rz 2). Zweck dieses Rechts ist es, die auf Blutsverwandtschaft beruhende Bindung zwischen Eltern und Kindern aufrechtzuerhalten, eine gegenseitige Entfremdung zu verhindern und nicht erziehungsberechtigten Eltern die Möglichkeit zu geben, sich vom Stand der Erziehung und dem Gesundheitszustand des Kindes laufend zu überzeugen. Dieses Recht ist am Wohl des Kindes zu orientieren (so zuletzt in Fortschreibung der stRsp 5 Ob 243/02z; siehe ferner Stabentheiner aaO Rz 1, 2a mwN aus der Rsp).Das Besuchsrecht von Eltern steht als anerkanntes Menschenrecht und Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung unter dem Schutz des Artikel 8, EMRK (5 Ob 243/02z; 8 Ob 42/02p; Stabentheiner in Rummel, ABGB³ Paragraph 148, Rz 1 mwN aus der Rsp). Das gilt auch für den persönlichen Verkehr des unehelichen Vaters mit seinem Kind (6 Ob 2398/96g). Somit bezieht sich die Gleichstellung unehelicher mit ehelichen Kindern gemäß Paragraph 166, zweiter Satz ABGB auch auf die Ausübung des Besuchsrechts als elterliches Grundrecht nach Paragraph 148, Absatz eins, ABGB (6 Ob 2398/96g; Stabentheiner aaO Paragraph 166, Rz 2). Zweck dieses Rechts ist es, die auf Blutsverwandtschaft beruhende Bindung zwischen Eltern und Kindern aufrechtzuerhalten, eine gegenseitige Entfremdung zu verhindern und nicht erziehungsberechtigten Eltern die Möglichkeit zu geben, sich vom Stand der Erziehung und dem Gesundheitszustand des Kindes laufend zu überzeugen. Dieses Recht ist am Wohl des Kindes zu orientieren (so zuletzt in Fortschreibung der stRsp 5 Ob 243/02z; siehe ferner Stabentheiner aaO Rz 1, 2a mwN aus der Rsp).
4. Beurteilung des Anlassfalls
4. 1. Der Rechtsmittelwerber unterstellt, dass das am 25. 9. 2002 verkündete Urteil des "Mehr-Richter-Landgerichts Piräus" über seine Adoption in Rechtskraft erwachsen sei. Dem Akteninhalt ist allerdings eine Bestätigung der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht zu entnehmen. Einer Klärung der Rechtskraftfrage bedarf es jedoch nicht, weil der griechischen Adoptionsentscheidung im Fall ihrer Rechtskraft die Anerkennung für Österreich zu versagen wäre.
4. 2. Aufgrund des nach den Erwägungen unter 2. 2. analog anwendbaren § 185e Abs 1 Z 1 und 2 AußStrG ist dem griechischen Adoptionsurteil die Anerkennung für Österreich zu versagen, wenn "sie dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht" oder "das rechtliche Gehör des Antragsgegners im Ursprungsstaat nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden". Als "Antragsgegner" im Sinne der erörterten gesetzlichen Bestimmung ist jedenfalls auch der uneheliche Vater zu verstehen, ist doch dessen Zustimmung nach § 181 Abs 1 Z 1 ABGB eine Voraussetzung für die gerichtliche Genehmigung eines Adoptionsvertrags nach österreichischem Recht, das hier wegen der österreichischen Staatsbürgerschaft des Adoptionswerbers nach griechischem Kollisionsrecht - den Gründen des ergangenen Adoptionsurteils zufolge - angewendet wurde. Dem Ehegatten der unehelichen Mutter als Antragsteller im griechischen Verfahren gelang es, das Gericht mit Hilfe der angebotenen und aufgenommenen Beweise von der Richtigkeit seiner objektiv unwahren Behauptungen, der uneheliche Vater habe die Vaterschaft zu seinem Kind nicht anerkannt und für dieses auch kein Interesse gezeigt, zu überzeugen. Das könnte die Ursache dafür gewesen sein, dass das griechische Gericht nicht einmal versuchte, dem unehelichen Vater rechtliches Gehör zu gewähren und zu prüfen, ob er in die beabsichtigte Adoption seines Kindes einwillige oder eine solche Zustimmung aus gerechtfertigten oder nicht gerechtfertigten Gründen verweigere.4. 2. Aufgrund des nach den Erwägungen unter 2. 2. analog anwendbaren Paragraph 185 e, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AußStrG ist dem griechischen Adoptionsurteil die Anerkennung für Österreich zu versagen, wenn "sie dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht" oder "das rechtliche Gehör des Antragsgegners im Ursprungsstaat nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden". Als "Antragsgegner" im Sinne der erörterten gesetzlichen Bestimmung ist jedenfalls auch der uneheliche Vater zu verstehen, ist doch dessen Zustimmung nach Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB eine Voraussetzung für die gerichtliche Genehmigung eines Adoptionsvertrags nach österreichischem Recht, das hier wegen der österreichischen Staatsbürgerschaft des Adoptionswerbers nach griechischem Kollisionsrecht - den Gründen des ergangenen Adoptionsurteils zufolge - angewendet wurde. Dem Ehegatten der unehelichen Mutter als Antragsteller im griechischen Verfahren gelang es, das Gericht mit Hilfe der angebotenen und aufgenommenen Beweise von der Richtigkeit seiner objektiv unwahren Behauptungen, der uneheliche Vater habe die Vaterschaft zu seinem Kind nicht anerkannt und für dieses auch kein Interesse gezeigt, zu überzeugen. Das könnte die Ursache dafür gewesen sein, dass das griechische Gericht nicht einmal versuchte, dem unehelichen Vater rechtliches Gehör zu gewähren und zu prüfen, ob er in die beabsichtigte Adoption seines Kindes einwillige oder eine solche Zustimmung aus gerechtfertigten oder nicht gerechtfertigten Gründen verweigere.
4. 3. Vor dem unter 3. erläuterten rechtlichen Hintergrund verstößt die Adoption eines unehelichen Kindes durch den Ehegatten der Mutter analog § 185e Abs 1 Z 1 AußStrG gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung, wenn - wie hier - nicht feststeht, dass der uneheliche Vater die Einwilligung in die Adoption aus nicht gerechtfertigten Gründe verweigert und seine mangelnde Zustimmung deshalb gemäß § 181 Abs 3 ABGB im Interesse der Förderung des Kindeswohls durch Gerichtsbeschluss ersetzt werden kann. Ob der uneheliche Vater in die beabsichtigte Adoption einwillige oder eine solche Zustimmung - zum Nachteil des Kindeswohls - ungerechtfertigt verweigere, wurde vom griechischen Gericht gar nicht geprüft, hatte es doch dem unehelichen Vater als "Antragsgegner" im Adoptionsverfahren nicht einmal rechtliches Gehör gewährt, sodass gegen dieses grundlegende verfahrensrechtliche Prinzip in Analogie zu § 185e Abs 1 Z 2 AußStrG verstoßen wurde.4. 3. Vor dem unter 3. erläuterten rechtlichen Hintergrund verstößt die Adoption eines unehelichen Kindes durch den Ehegatten der Mutter analog Paragraph 185 e, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung, wenn - wie hier - nicht feststeht, dass der uneheliche Vater die Einwilligung in die Adoption aus nicht gerechtfertigten Gründe verweigert und seine mangelnde Zustimmung deshalb gemäß Paragraph 181, Absatz 3, ABGB im Interesse der Förderung des Kindeswohls durch Gerichtsbeschluss ersetzt werden kann. Ob der uneheliche Vater in die beabsichtigte Adoption einwillige oder eine solche Zustimmung - zum Nachteil des Kindeswohls - ungerechtfertigt verweigere, wurde vom griechischen Gericht gar nicht geprüft, hatte es doch dem unehelichen Vater als "Antragsgegner" im Adoptionsverfahren nicht einmal rechtliches Gehör gewährt, sodass gegen dieses grundlegende verfahrensrechtliche Prinzip in Analogie zu Paragraph 185 e, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG verstoßen wurde.
Der Ansicht des Rechtsmittelwerbers, die Frage, ob eine Adoption das Kindeswohl fördern könne, sei an der Persönlichkeit und den Lebensverhältnissen der Eltern zu messen, ist beizutreten. Wie dieser allerdings auf dem Boden seiner eigenen Ansicht angesichts der Nichteinbindung des unehelichen Vaters in das griechische Adoptionsverfahren zur Schlussfolgerung gelangen kann, das griechische Gericht habe diese Voraussetzungen "genauestens beleuchtet und geprüft" und dabei nach den "maßgeblichen österreichischen Normen (§§ 179 bis 185a ABGB)" judiziert, ist - unter Übernahme dessen auf den angefochtenen Beschluss bezogenen Diktion - "rechtlich nicht nachvollziehbar".Der Ansicht des Rechtsmittelwerbers, die Frage, ob eine Adoption das Kindeswohl fördern könne, sei an der Persönlichkeit und den Lebensverhältnissen der Eltern zu messen, ist beizutreten. Wie dieser allerdings auf dem Boden seiner eigenen Ansicht angesichts der Nichteinbindung des unehelichen Vaters in das griechische Adoptionsverfahren zur Schlussfolgerung gelangen kann, das griechische Gericht habe diese Voraussetzungen "genauestens beleuchtet und geprüft" und dabei nach den "maßgeblichen österreichischen Normen (Paragraphen 179 bis 185 a ABGB)" judiziert, ist - unter Übernahme dessen auf den angefochtenen Beschluss bezogenen Diktion - "rechtlich nicht nachvollziehbar".
Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass dem griechischen Adoptionsurteil die Anerkennung für Österreich zu versagen ist, weil es in Verletzung materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung erging. Diese Entscheidung kann daher österreichische Gerichte, auch wenn sie in Rechtskraft erwachsen sein sollte, bei Beurteilung des Rechts des unehelichen Vaters auf persönlichen Verkehr mit seinem Kind im Vorfragenbereich nicht binden. Sie ist vielmehr unbeachtlich. Somit ist aber die Entscheidung über das vom unehelichen Vater beantragte Besuchsrecht ohne Bedachtnahme auf das griechische Adoptionsurteil zu fällen. Diese Rechtslage wurde von den Vorinstanzen zutreffend erkannt, sodass dem Revisionsrekurs des Kindes nicht Folge zu geben ist.