Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt zwar generell eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers durch die angefochtene Entscheidung voraus, die idR allein im Spruch zu messen ist (zu den Ausnahmen siehe etwa EFSlg 94.956 mwN), doch ist sie im gegenständlichen Fall nicht allein deshalb zu verneinen, weil die Rechtsmittelwerber ohnehin mit der Obsorge über den Pflegebefohlenen durch das Amt für Jugend und Familie der Stadt Wien einverstanden sind. Ihnen wird nämlich, wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, durch den einstweiligen Entzug der Obsorge unterstellt, an sich obsorgepflichtig zu sein und diese Pflicht in einer das Kindeswohl gefährdeten Weise verletzt zu haben. Nach ihrem Rechtsstandpunkt trifft sie spätestens seit der Aufhebung des Adoptionsbeschlusses durch das Stadtgericht Sofia keine Obsorgepflicht für den Pflegebefohlenen mehr, was die Vorinstanzen zufolge Bindungswirkung der genannten Entscheidung von Amts wegen hätten beachten müssen. Insoweit greift also der angefochtene Beschluss noch unmittelbar in ihre Rechtssphäre ein, auch wenn der aufrechte Bestand des Adoptionsvertrages nur eine Vorfrage für den "einstweiligen" Entzug des gar nicht (mehr) beanspruchten Obsorgerechtes war. Die Verneinung eines aufrechten Adoptionsvertrages hätte zur Folge, dass der die Rechtsposition der Rechtsmittelwerber beeinträchtigende Ausspruch über den einstweiligen Entzug des Obsorgerechts über den Pflegebefohlenen zu entfallen hat. So ist offenbar auch ihr Rechtsmittelbegehren zu verstehen. Die (vorläufige) "Übertragung" der Obsorge (vom tatsächlichen Obsorgeberechtigten) an das Amt für Jugend und Familie der Stadt Wien hätte dagegen Bestand, weil sie unangefochten geblieben ist und in § 213 ABGB Deckung findet. Der Bestand des Adoptionsvertrages wiederum hängt davon ab, ob die vom bulgarischen Gerichten gefällten Entscheidungen über die Adoption des Pflegebefohlenen durch die Rechtsmittelwerber und deren Aufhebung in Österreich anzuerkennen sind. Das haben schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt und wird auch in den Rechtsmittelschriften nicht in Frage gestellt. Zu ergänzen ist, dass auch Entscheidungen ausländischer Gerichte die Einrede der Rechtskraft begründen, wenn sie im Inland vollstreckbar bzw anzuerkennen sind (SZ 22/198; vgl EvBl 1998/188). Ob letzteres bei Adoptionsentscheidungen zutrifft, hat jedes österreichische Gericht, dem sich eine solche (Vor-)Frage stellt, selbst zu beurteilen, weil hiefür kein eigenes Anerkennungsverfahren vorgesehen ist (EFSlg 34.344; SZ 45/50; EFSlgDie Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt zwar generell eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers durch die angefochtene Entscheidung voraus, die idR allein im Spruch zu messen ist (zu den Ausnahmen siehe etwa EFSlg 94.956 mwN), doch ist sie im gegenständlichen Fall nicht allein deshalb zu verneinen, weil die Rechtsmittelwerber ohnehin mit der Obsorge über den Pflegebefohlenen durch das Amt für Jugend und Familie der Stadt Wien einverstanden sind. Ihnen wird nämlich, wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, durch den einstweiligen Entzug der Obsorge unterstellt, an sich obsorgepflichtig zu sein und diese Pflicht in einer das Kindeswohl gefährdeten Weise verletzt zu haben. Nach ihrem Rechtsstandpunkt trifft sie spätestens seit der Aufhebung des Adoptionsbeschlusses durch das Stadtgericht Sofia keine Obsorgepflicht für den Pflegebefohlenen mehr, was die Vorinstanzen zufolge Bindungswirkung der genannten Entscheidung von Amts wegen hätten beachten müssen. Insoweit greift also der angefochtene Beschluss noch unmittelbar in ihre Rechtssphäre ein, auch wenn der aufrechte Bestand des Adoptionsvertrages nur eine Vorfrage für den "einstweiligen" Entzug des gar nicht (mehr) beanspruchten Obsorgerechtes war. Die Verneinung eines aufrechten Adoptionsvertrages hätte zur Folge, dass der die Rechtsposition der Rechtsmittelwerber beeinträchtigende Ausspruch über den einstweiligen Entzug des Obsorgerechts über den Pflegebefohlenen zu entfallen hat. So ist offenbar auch ihr Rechtsmittelbegehren zu verstehen. Die (vorläufige) "Übertragung" der Obsorge (vom tatsächlichen Obsorgeberechtigten) an das Amt für Jugend und Familie der Stadt Wien hätte dagegen Bestand, weil sie unangefochten geblieben ist und in Paragraph 213, ABGB Deckung findet. Der Bestand des Adoptionsvertrages wiederum hängt davon ab, ob die vom bulgarischen Gerichten gefällten Entscheidungen über die Adoption des Pflegebefohlenen durch die Rechtsmittelwerber und deren Aufhebung in Österreich anzuerkennen sind. Das haben schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt und wird auch in den Rechtsmittelschriften nicht in Frage gestellt. Zu ergänzen ist, dass auch Entscheidungen ausländischer Gerichte die Einrede der Rechtskraft begründen, wenn sie im Inland vollstreckbar bzw anzuerkennen sind (SZ 22/198; vergleiche EvBl 1998/188). Ob letzteres bei Adoptionsentscheidungen zutrifft, hat jedes österreichische Gericht, dem sich eine solche (Vor-)Frage stellt, selbst zu beurteilen, weil hiefür kein eigenes Anerkennungsverfahren vorgesehen ist (EFSlg 34.344; SZ 45/50; EFSlg
91.363 und 91.364; JBl 2000, 530). Eine solcherart anzuerkennende Adoptionsentscheidung erzeugt Bindungswirkung, die von Amts wegen wahrzunehmen ist und unter Nichtigkeitssanktion keine andere Lösung der bereits rechtskräftig entschiedenen Vorfrage zulässt. Eine diese Bindungswirkung verletzende Entscheidung ist als nichtig aufzuheben und eine neue Entscheidung herbeizuführen, die im Einklang mit der zu respektierenden rechtskräftigen Vorfragenbeurteilung steht (vgl JBl 1996, 117; SZ 70/60 ua).91.363 und 91.364; JBl 2000, 530). Eine solcherart anzuerkennende Adoptionsentscheidung erzeugt Bindungswirkung, die von Amts wegen wahrzunehmen ist und unter Nichtigkeitssanktion keine andere Lösung der bereits rechtskräftig entschiedenen Vorfrage zulässt. Eine diese Bindungswirkung verletzende Entscheidung ist als nichtig aufzuheben und eine neue Entscheidung herbeizuführen, die im Einklang mit der zu respektierenden rechtskräftigen Vorfragenbeurteilung steht vergleiche JBl 1996, 117; SZ 70/60 ua).
Wie bei der Anerkennung von Adoptionsentscheidungen im Verhältnis zwischen Österreich und Bulgarien zu verfahren ist, hat bereits das Rekursgericht ausführlich dargelegt. Es ist daran zu erinnern, dass keine einschlägigen Staatsverträge und - seit der Aufhebung des § 113c JN durch die ZVN 1983 - auch sonst keine Rechtsnormen vorhanden sind, die sich im Verhältnis zwischen Österreich und Bulgarien direkt mit dieser Materie befassen (dem Kreis der Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens über die internationale Adoption gehört Bulgarien nicht an). Das Adoptionsstatut des § 26 Abs 1 IPRG gibt nach hA nur die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer inländischen Adoption mit Auslandsbezug vor (soweit diese Gesetzesbestimmung nicht für die Konkretisierung der Vorbehaltsklausel nutzbar gemacht werden kann), sagt aber nichts über die dem Verfahrensrecht zuzuordnende Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung aus (vgl Schwimann in Rummel2, Rz 5 zu § 26 IPRG). Um eine solche Entscheidung - also die Wahlkindschaft konstituierenden Ausspruch - geht es im gegenständlichen Fall sowohl beim Beschluss des Sofioter Bezirksgerichtes 59 vom 12. 11. 1999 über die "Zulassung" ("Gestattung") der Adoption des Pflegebefohlenen durch die Rechtsmittelwerber (Art 59 des bulgarischen FK) als auch beim Beschluss des 7. Gerichtshofes des Ehekollegiums beim Sofioter Stadtgericht vom 10. 7. 2001, mit dem die Adoption aufgehoben ("vom Gericht beendet") wurde (Art 64 Abs 1 FK). Normen für die Beurteilung, ob die gegenständliche Adoption im innerstaatlichen Bereich wirksam ist, lassen sich daher nur durch Analogie finden. Ob für eine Gesetzesanalogie als nächstverwandte Normen die §§ 79 ff EO (wie die Rechtsmittelwerber meinen) oder die mit 1. 3. 2001 in Kraft getretenen §§ 185d ff AußStrG idF des KindRÄG 2001, BGBl I 135/2000, heranzuziehen sind (so der Standpunkt des Rekursgerichtes), ist im gegenständlichen Fall nicht zuletzt deshalb strittig, weil die §§ 185d ff AußStrG in Verfahren, die vor dem 1. 7. 2001 eingeleitet wurden, nicht anzuwenden sind (Art XVIII § 7 KindRÄG 2001) Da sich für die Gesetzesanalogie nur geltende Normen eignen, könnten den §§ 185d ff AußStrG im hier zu beurteilenden Fall nur Grundwertungen des Gesetzgebers für einen zweiten oder dritten Schritt der Rechtsgewinnung nach § 7 ABGB entnommen werden, doch ist - ohne die Streitfrage lösen zu müssen - ohnehin an dem von den Vorinstanzen erzielten Ergebnis festzuhalten, dass die Zulassung (Gestattung) der Adoption durch das Bezirksgericht 59 Sofia anzuerkennen ist, desgleichen aber auch - entgegen der Meinung der Vorinstanzen - die Aufhebung der Adoption durch den 7. Gerichtshof des Ehekollegiums bei Sofioter Stadtgericht. Dies folgt aus folgenden Erwägungen:Wie bei der Anerkennung von Adoptionsentscheidungen im Verhältnis zwischen Österreich und Bulgarien zu verfahren ist, hat bereits das Rekursgericht ausführlich dargelegt. Es ist daran zu erinnern, dass keine einschlägigen Staatsverträge und - seit der Aufhebung des Paragraph 113 c, JN durch die ZVN 1983 - auch sonst keine Rechtsnormen vorhanden sind, die sich im Verhältnis zwischen Österreich und Bulgarien direkt mit dieser Materie befassen (dem Kreis der Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens über die internationale Adoption gehört Bulgarien nicht an). Das Adoptionsstatut des Paragraph 26, Absatz eins, IPRG gibt nach hA nur die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer inländischen Adoption mit Auslandsbezug vor (soweit diese Gesetzesbestimmung nicht für die Konkretisierung der Vorbehaltsklausel nutzbar gemacht werden kann), sagt aber nichts über die dem Verfahrensrecht zuzuordnende Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung aus vergleiche Schwimann in Rummel2, Rz 5 zu Paragraph 26, IPRG). Um eine solche Entscheidung - also die Wahlkindschaft konstituierenden Ausspruch - geht es im gegenständlichen Fall sowohl beim Beschluss des Sofioter Bezirksgerichtes 59 vom 12. 11. 1999 über die "Zulassung" ("Gestattung") der Adoption des Pflegebefohlenen durch die Rechtsmittelwerber (Artikel 59, des bulgarischen FK) als auch beim Beschluss des 7. Gerichtshofes des Ehekollegiums beim Sofioter Stadtgericht vom 10. 7. 2001, mit dem die Adoption aufgehoben ("vom Gericht beendet") wurde (Artikel 64, Absatz eins, FK). Normen für die Beurteilung, ob die gegenständliche Adoption im innerstaatlichen Bereich wirksam ist, lassen sich daher nur durch Analogie finden. Ob für eine Gesetzesanalogie als nächstverwandte Normen die Paragraphen 79, ff EO (wie die Rechtsmittelwerber meinen) oder die mit 1. 3. 2001 in Kraft getretenen Paragraphen 185 d, ff AußStrG in der Fassung des KindRÄG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2000,, heranzuziehen sind (so der Standpunkt des Rekursgerichtes), ist im gegenständlichen Fall nicht zuletzt deshalb strittig, weil die Paragraphen 185 d, ff AußStrG in Verfahren, die vor dem 1. 7. 2001 eingeleitet wurden, nicht anzuwenden sind (Artikel römisch achtzehn, Paragraph 7, KindRÄG 2001) Da sich für die Gesetzesanalogie nur geltende Normen eignen, könnten den Paragraphen 185 d, ff AußStrG im hier zu beurteilenden Fall nur Grundwertungen des Gesetzgebers für einen zweiten oder dritten Schritt der Rechtsgewinnung nach Paragraph 7, ABGB entnommen werden, doch ist - ohne die Streitfrage lösen zu müssen - ohnehin an dem von den Vorinstanzen erzielten Ergebnis festzuhalten, dass die Zulassung (Gestattung) der Adoption durch das Bezirksgericht 59 Sofia anzuerkennen ist, desgleichen aber auch - entgegen der Meinung der Vorinstanzen - die Aufhebung der Adoption durch den 7. Gerichtshof des Ehekollegiums bei Sofioter Stadtgericht. Dies folgt aus folgenden Erwägungen:
An der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit der beiden Entscheidungen ist mangels ausschließlich inländischer Gerichtsbarkeit nach § 113b JN nicht zu zweifeln. Es kann insoweit auf die Rechtsausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden. Gegen die Anerkennung der Adoption führen die Rechtsmittelwerber (mit zahlreichen Literaturzitaten) ins Treffen, dass die Voraussetzung einer durch Staatsverträge oder Verordnungen verbürgten Gegenseitigkeit nicht vorliege (§ 79 Abs 2 EO), die in § 80 Z 2 EO geforderte eigenhändige Zustellung der das Verfahren vor dem Bezirksgericht 59 Sofia einleitenden Verfügung fehle und dass - dem § 81 Z 1 EO bzw § 181a Abs 1 Z 1 ABGB und § 26 Abs 1 IPRG widersprechend - das Wahlkind nicht gehört worden sei. Die Verletzung der Anhörungsrechte lasse sich auch nicht durch bulgarische Gesetzesvorschriften rechtfertigen (Art 6 MRK; ordre public). Dem ist entgegen zu halten, dass sich die Vorschriften der EO über die Vollstreckbarkeitserklärung und Anerkennung von im Ausland errichteten Akten und Urkunden (§§ 79 ff) nur mit Einschränkungen auf die Anerkennung von Adoptionsentscheidungen übertragen lassen. Da die Rechtsähnlichkeit zwischen Exekutionstiteln (Akten und Urkunden, auf Grund deren eine Exekution bewilligt werden soll: § 79 Abs 1 EO) und familienrechtlichen Entscheidungen zu gering für eine reine Gesetzesanalogie ist, muss bei jeder einzelnen der in den §§ 79 ff EO normierten Anerkennungsvoraussetzungen hinterfragt werden, ob sie auch mit den Wertungen übereinstimmen, die der Gesetzgeber mit familienrechtlichen Regelungen verbindet. Diese sind vor allem auf die Wahrung des Kindeswohls ausgerichtet. Im Ergebnis läuft dies darauf hinaus, dass vor allem eine dem ordre public zuwiderlaufende gravierende Verletzung von Anhörungsrechten oder des Kindeswohls (im konkreten Fall nach § 81 Z 1 und Z 3 EO im Lichte des § 6 IPRG und Art 6 MRK) der Anerkennung entgegensteht (vgl jetzt § 185e AußStrG idF des KindRÄG 2001 über die Anerkennung von Obsorge- und Besuchsrechtsentscheidungen).An der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit der beiden Entscheidungen ist mangels ausschließlich inländischer Gerichtsbarkeit nach Paragraph 113 b, JN nicht zu zweifeln. Es kann insoweit auf die Rechtsausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden. Gegen die Anerkennung der Adoption führen die Rechtsmittelwerber (mit zahlreichen Literaturzitaten) ins Treffen, dass die Voraussetzung einer durch Staatsverträge oder Verordnungen verbürgten Gegenseitigkeit nicht vorliege (Paragraph 79, Absatz 2, EO), die in Paragraph 80, Ziffer 2, EO geforderte eigenhändige Zustellung der das Verfahren vor dem Bezirksgericht 59 Sofia einleitenden Verfügung fehle und dass - dem Paragraph 81, Ziffer eins, EO bzw Paragraph 181 a, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB und Paragraph 26, Absatz eins, IPRG widersprechend - das Wahlkind nicht gehört worden sei. Die Verletzung der Anhörungsrechte lasse sich auch nicht durch bulgarische Gesetzesvorschriften rechtfertigen (Artikel 6, MRK; ordre public). Dem ist entgegen zu halten, dass sich die Vorschriften der EO über die Vollstreckbarkeitserklärung und Anerkennung von im Ausland errichteten Akten und Urkunden (Paragraphen 79, ff) nur mit Einschränkungen auf die Anerkennung von Adoptionsentscheidungen übertragen lassen. Da die Rechtsähnlichkeit zwischen Exekutionstiteln (Akten und Urkunden, auf Grund deren eine Exekution bewilligt werden soll: Paragraph 79, Absatz eins, EO) und familienrechtlichen Entscheidungen zu gering für eine reine Gesetzesanalogie ist, muss bei jeder einzelnen der in den Paragraphen 79, ff EO normierten Anerkennungsvoraussetzungen hinterfragt werden, ob sie auch mit den Wertungen übereinstimmen, die der Gesetzgeber mit familienrechtlichen Regelungen verbindet. Diese sind vor allem auf die Wahrung des Kindeswohls ausgerichtet. Im Ergebnis läuft dies darauf hinaus, dass vor allem eine dem ordre public zuwiderlaufende gravierende Verletzung von Anhörungsrechten oder des Kindeswohls (im konkreten Fall nach Paragraph 81, Ziffer eins und Ziffer 3, EO im Lichte des Paragraph 6, IPRG und Artikel 6, MRK) der Anerkennung entgegensteht vergleiche jetzt Paragraph 185 e, AußStrG in der Fassung des KindRÄG 2001 über die Anerkennung von Obsorge- und Besuchsrechtsentscheidungen).
IdS hat der Oberste Gerichtshof bereits erkannt, dass die sonst - nach § 79 Abs 2 EO - erforderliche Gegenseitigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, nicht notwendig ist (EvBl 1999/97 mwN; so jüngst auch Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht3, Rz 133). Daran ist - trotz Kritik eines Teils der Lehre (Schwimann, Internationales Privatrecht3, 163) - gerade im hier zu beurteilenden Adoptionsfall festzuhalten, weil das allen anderen Wertungen vorrangige Wohl des minderjährigen Wahlkindes nicht dadurch in Frage gestellt werden soll, dass die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung an der mangelnden Gegenseitigkeit scheitert.IdS hat der Oberste Gerichtshof bereits erkannt, dass die sonst - nach Paragraph 79, Absatz 2, EO - erforderliche Gegenseitigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, nicht notwendig ist (EvBl 1999/97 mwN; so jüngst auch Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht3, Rz 133). Daran ist - trotz Kritik eines Teils der Lehre (Schwimann, Internationales Privatrecht3, 163) - gerade im hier zu beurteilenden Adoptionsfall festzuhalten, weil das allen anderen Wertungen vorrangige Wohl des minderjährigen Wahlkindes nicht dadurch in Frage gestellt werden soll, dass die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung an der mangelnden Gegenseitigkeit scheitert.
Auch in der von den Rechtsmittelwerbern geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs des mj Wahlkindes durch das seine Adoption zulassende Gericht ist kein Anerkennungshindernis zu sehen. Die Vorschrift des § 80 Z 2 EO, wonach die das ausländische Verfahren einleitende Verfügung der Person, gegen die Exekution geführt werden soll, zu eigenen Handen zugestellt worden sein muss, bietet für eine Versagung die Anerkennung der gegenständlichen Adoption keinen spezifischen Anhaltspunkt, weil es um die Wahrung der Rechte jener Person geht, gegen die der fragliche Titel mit Hilfe des inländischen Gerichts vollstreckt bzw in Rechtswirksamkeit gesetzt werden soll. Auf eine Adoption, die das in seinen Anhörungsrechten angeblich verletzte mj Wahlkind ohnehin als rechtswirksam betrachtet bzw aufrecht erhalten möchte, trifft das nicht zu. Die Anordnung des § 80 Z 2 EO ist daher im Konnex der ordre public-Widrigkeit eines unfairen Verfahrens zu sehen, wie sie im Lichte des § 6 IPRG und des Art 6 MRK auch § 81 Z 1 EO als Hindernis für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung normiert: einer am ausländischen Verfahren zu beteiligten Partei darf nicht durch eine Unregelmäßigkeit dieses Verfahrens das rechtliche Gehör entzogen worden sei, und zwar in einer Weise, die den tragenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung eklatant widerspricht (vgl 1977/257; 6 Ob 242/98a = JusZ 2654 ua). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs muss in einem Ausmaß verletzt worden sein, dass der betroffene Teil überhaupt keine Gelegenheit hatte, seine Interessen wahrzunehmen (SZ 64/165 ua). Nun trifft es zu, dass die Vorbehaltsklausel (ordre public) - insbesondere im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Garantie eines fairen Verfahrens - vornehmlich die Grundlagen der österreichischen Rechtsordnung und nicht die Interesse der konkret betroffenen Person schützen soll (vgl RIS-Justiz RS0016665), doch schließt dies eine am Ergebnis orientierte Wertung nicht aus. Die Ergebniskontrolle (ob die Anwendung der konkret berufenen ausländischen Norm zu einer unerträglichen Verletzung von Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung führen würde) gehört gemäß § 6 IPRG sogar zum Wesen des Geltungsvorbehalts der tragenden Grundsätze des inländischen Rechts (vgl 6 Ob 242/98a = JusZ 2654; 1 Ob 33/00k; 4 Ob 199/00v). Ein Aspekt dieser Ergebniskontrolle kann auch sein, wie sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Rechtsposition des Betroffenen ausgewirkt hat. Dem trägt neuerdings ja auch die Bestimmung des § 185e Abs 1 Z 2 AußStrG idF des KindRÄG 2001 Rechnung, wonach die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragsgegners keinen Grund für die Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Obsorgerechts- oder Besuchsrechtsentscheidung abgibt, wenn dieser mit der Entscheidung offenkundig einverstanden ist.Auch in der von den Rechtsmittelwerbern geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs des mj Wahlkindes durch das seine Adoption zulassende Gericht ist kein Anerkennungshindernis zu sehen. Die Vorschrift des Paragraph 80, Ziffer 2, EO, wonach die das ausländische Verfahren einleitende Verfügung der Person, gegen die Exekution geführt werden soll, zu eigenen Handen zugestellt worden sein muss, bietet für eine Versagung die Anerkennung der gegenständlichen Adoption keinen spezifischen Anhaltspunkt, weil es um die Wahrung der Rechte jener Person geht, gegen die der fragliche Titel mit Hilfe des inländischen Gerichts vollstreckt bzw in Rechtswirksamkeit gesetzt werden soll. Auf eine Adoption, die das in seinen Anhörungsrechten angeblich verletzte mj Wahlkind ohnehin als rechtswirksam betrachtet bzw aufrecht erhalten möchte, trifft das nicht zu. Die Anordnung des Paragraph 80, Ziffer 2, EO ist daher im Konnex der ordre public-Widrigkeit eines unfairen Verfahrens zu sehen, wie sie im Lichte des Paragraph 6, IPRG und des Artikel 6, MRK auch Paragraph 81, Ziffer eins, EO als Hindernis für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung normiert: einer am ausländischen Verfahren zu beteiligten Partei darf nicht durch eine Unregelmäßigkeit dieses Verfahrens das rechtliche Gehör entzogen worden sei, und zwar in einer Weise, die den tragenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung eklatant widerspricht vergleiche 1977/257; 6 Ob 242/98a = JusZ 2654 ua). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs muss in einem Ausmaß verletzt worden sein, dass der betroffene Teil überhaupt keine Gelegenheit hatte, seine Interessen wahrzunehmen (SZ 64/165 ua). Nun trifft es zu, dass die Vorbehaltsklausel (ordre public) - insbesondere im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Garantie eines fairen Verfahrens - vornehmlich die Grundlagen der österreichischen Rechtsordnung und nicht die Interesse der konkret betroffenen Person schützen soll vergleiche RIS-Justiz RS0016665), doch schließt dies eine am Ergebnis orientierte Wertung nicht aus. Die Ergebniskontrolle (ob die Anwendung der konkret berufenen ausländischen Norm zu einer unerträglichen Verletzung von Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung führen würde) gehört gemäß Paragraph 6, IPRG sogar zum Wesen des Geltungsvorbehalts der tragenden Grundsätze des inländischen Rechts vergleiche 6 Ob 242/98a = JusZ 2654; 1 Ob 33/00k; 4 Ob 199/00v). Ein Aspekt dieser Ergebniskontrolle kann auch sein, wie sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Rechtsposition des Betroffenen ausgewirkt hat. Dem trägt neuerdings ja auch die Bestimmung des Paragraph 185 e, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung des KindRÄG 2001 Rechnung, wonach die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragsgegners keinen Grund für die Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Obsorgerechts- oder Besuchsrechtsentscheidung abgibt, wenn dieser mit der Entscheidung offenkundig einverstanden ist.
Schon das spricht im konkreten Fall gegen die ordre public-Widrigkeit der vom Sofioter Bezirksgericht 59 - entsprechend der in Bulgarien maßgeblichen Rechtslage - unterlassenen persönlichen Anhörung des damals 8-jährigen Wahlkindes vor Zulassung der Adoption, weil dieses ja selbst an der Adoption festhalten will. Es kann aber auch nicht gesagt werden, dass die Anwendung der Vorschriften des Art 54 Abs 1 Z 4 und des Art 55 Abs 1 des bulgarischen FK, die es dem über die Zulassung der Adoption entscheidenden Gericht gestatteten, das damals 8-jährige Wahlkind nicht persönlich zu hören, sondern sich - wie in Art 54 Abs 3 leg cit vorgesehen - mit der vorweg erklärten Einwilligung der Mutter und der zustimmenden Stellungnahme des Leiters der gesellschaftlichen Anstalt, in der der Minderjährige untergebracht war, zu begnügen, an sich schon mit Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar wäre, sie sogar, wie dies in Judikatur und Lehre gefordert wird (vgl die Nachweise bei Schwimann in Rummel2, Rz 1 ff zu § 6 IPRG), in unerträglicher Weise verletzen würde. Dass § 181a Abs 1 Z 1 ABGB dem Wahlkind schon ab vollendetem 5. Lebensjahr das Recht der persönlichen Anhörung zugesteht, konkret die Festmachung des Anhörungsrechts an diesem Alter, ist kein iSd § 6 IPRG absolut schutzwürdiges Grundprinzip der österreichischen Rechtsordung (auch nicht unter dem Aspekt der verfassungsrechtlichen Garantie eines fairen Verfahrens), weshalb es nicht dem ordre public widerspricht, wenn die Anwendung ausländischen Rechts dazu führt, dass ein achtjähriges Kind vor seiner Adoption nicht gehört wird (vgl den im Zeitpunkt der Adoptionsentscheidung noch geltenden § 178b ABGB). Von einem gänzlichen Ausschluss des rechtlichen Gehörs in dem Sinn, dass dem Mj Diljan J***** auch die Wahrnehmung seiner Interessen im Adoptionsverfahren durch Vertreter abgeschnitten worden wäre, kann ohnehin keine die Rede sein, da die Mutter in die Adoption einwilligte (vgl die Regelung des § 179a Abs 2 ABGB über die Vertretung des nicht eigenberechtigten Wahlkindes durch seinen gesetzlichen Vertreter beim Abschluss des Adoptionsvertrages und des § 259 AußStrG über die Möglichkeit einer Inkognito-Adoption) und zudem noch der Anstaltsleiter gehört wurde.Schon das spricht im konkreten Fall gegen die ordre public-Widrigkeit der vom Sofioter Bezirksgericht 59 - entsprechend der in Bulgarien maßgeblichen Rechtslage - unterlassenen persönlichen Anhörung des damals 8-jährigen Wahlkindes vor Zulassung der Adoption, weil dieses ja selbst an der Adoption festhalten will. Es kann aber auch nicht gesagt werden, dass die Anwendung der Vorschriften des Artikel 54, Absatz eins, Ziffer 4 und des Artikel 55, Absatz eins, des bulgarischen FK, die es dem über die Zulassung der Adoption entscheidenden Gericht gestatteten, das damals 8-jährige Wahlkind nicht persönlich zu hören, sondern sich - wie in Artikel 54, Absatz 3, leg cit vorgesehen - mit der vorweg erklärten Einwilligung der Mutter und der zustimmenden Stellungnahme des Leiters der gesellschaftlichen Anstalt, in der der Minderjährige untergebracht war, zu begnügen, an sich schon mit Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar wäre, sie sogar, wie dies in Judikatur und Lehre gefordert wird vergleiche die Nachweise bei Schwimann in Rummel2, Rz 1 ff zu Paragraph 6, IPRG), in unerträglicher Weise verletzen würde. Dass Paragraph 181 a, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB dem Wahlkind schon ab vollendetem 5. Lebensjahr das Recht der persönlichen Anhörung zugesteht, konkret die Festmachung des Anhörungsrechts an diesem Alter, ist kein iSd Paragraph 6, IPRG absolut schutzwürdiges Grundprinzip der österreichischen Rechtsordung (auch nicht unter dem Aspekt der verfassungsrechtlichen Garantie eines fairen Verfahrens), weshalb es nicht dem ordre public widerspricht, wenn die Anwendung ausländischen Rechts dazu führt, dass ein achtjähriges Kind vor seiner Adoption nicht gehört wird vergleiche den im Zeitpunkt der Adoptionsentscheidung noch geltenden Paragraph 178 b, ABGB). Von einem gänzlichen Ausschluss des rechtlichen Gehörs in dem Sinn, dass dem Mj Diljan J***** auch die Wahrnehmung seiner Interessen im Adoptionsverfahren durch Vertreter abgeschnitten worden wäre, kann ohnehin keine die Rede sein, da die Mutter in die Adoption einwilligte vergleiche die Regelung des Paragraph 179 a, Absatz 2, ABGB über die Vertretung des nicht eigenberechtigten Wahlkindes durch seinen gesetzlichen Vertreter beim Abschluss des Adoptionsvertrages und des Paragraph 259, AußStrG über die Möglichkeit einer Inkognito-Adoption) und zudem noch der Anstaltsleiter gehört wurde.
Zusammenfassend ist daher den Vorinstanzen Recht zu geben, wenn sie bei der für die Obsorgerechtsentscheidung notwendigen Vorfragenbeurteilung von der innerstaatlichen Rechtswirksamkeit der Adoption des Mj Diljan J***** durch die Rechtsmittelwerber ausgegangen sind.
Nicht zu folgen ist hingegen den Vorinstanzen in der Beurteilung, der Aufhebung der Adoption durch den 7. Gerichtshof des Ehekollegiums beim Sofioter Stadtgericht sei die Anerkennung zu versagen. Dazu ist vorauszuschicken, dass schon das Rekursgericht eine den Anerkennungsregeln widersprechende, letztlich also ordre public-widrige Verletzung von Anhörungsrechten des mj Wahlkinds im Aufhebungsverfahren ausgeschlossen hat. Auf diese Rechtsausführungen kann gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO verwiesen werden; in Ergänzung dazu gilt, was zum Wesen dieser Anerkennungsvoraussetzung im Zusammenhang mit der gerichtlichen Zulassung der Adoption gesagt wurde. Zur prüfen ist daher nur, ob die Adoptionsaufhebung selbst ordre public-widrig ist, weil sie nach Maßgabe des § 81 Z 3 EO iVm § 6 IPRG dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspricht (vgl § 185e Abs 1 Z 1 AußStrG idF des KindRÄG 2001).Nicht zu folgen ist hingegen den Vorinstanzen in der Beurteilung, der Aufhebung der Adoption durch den 7. Gerichtshof des Ehekollegiums beim Sofioter Stadtgericht sei die Anerkennung zu versagen. Dazu ist vorauszuschicken, dass schon das Rekursgericht eine den Anerkennungsregeln widersprechende, letztlich also ordre public-widrige Verletzung von Anhörungsrechten des mj Wahlkinds im Aufhebungsverfahren ausgeschlossen hat. Auf diese Rechtsausführungen kann gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO verwiesen werden; in Ergänzung dazu gilt, was zum Wesen dieser Anerkennungsvoraussetzung im Zusammenhang mit der gerichtlichen Zulassung der Adoption gesagt wurde. Zur prüfen ist daher nur, ob die Adoptionsaufhebung selbst ordre public-widrig ist, weil sie nach Maßgabe des Paragraph 81, Ziffer 3, EO in Verbindung mit Paragraph 6, IPRG dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspricht vergleiche Paragraph 185 e, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG in der Fassung des KindRÄG 2001).
Eine grobe Verletzung von Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung haben die Vorinstanzen darin erblickt, dass die Adoption in Anwendung des Art 64 Abs 1 Z 3 des bulgarischen FK wegen tiefgreifender Zerrüttung der Beziehungen zwischen Wahleltern und Wahlkindern aufgehoben wurden. Das lasse sich nicht mit der österreichischen Rechtsordnung vereinbaren, die diesen Aufhebungsgrund nicht kenne und - eingeschränkt auf die verfahrensgegenständliche Konstellation - überhaupt nur einen schwerwiegenden Willensmangel eines Vertragsteils (wegen List bzw ungerechter und gegründeter Furcht) oder eine ernstliche Gefährdung des Wohls des nicht eigenberechtigten Wahlkindes als Grund für die Aufhebung der Adoption gelten ließe (§ 184a iVm § 185a ABGB). Die Aufhebung der Adoption wegen tiefgreifender Zerrüttung der Beziehungen zwischen Wahleltern und Wahlkind lasse sich mit diesen Grundwertungen nicht vereinbaren, weil sie die Möglichkeit eröffne, die Wahlkindschaft durch eine bewusst herbeigeführte Zerrüttung nach freiem Belieben ohne Rücksichtnahme auf das Kindeswohl zu beenden. Dem ist vorweg entgegenzuhalten, dass es nicht per se ordre public-widrig ist, dass das bulgarische Recht mehr Gründe für die Aufhebung einer Adoption anerkennt als das österreichische. In den Grundwertungen, die Aufhebung nur als wenigen taxativ aufgezählten Gründen zuzulassen, stimmen die beiden Rechtsordnungen überein (vgl §§ 184a, 185 ABGB und Art 64 FK, insbesondere dessen Abs 3). Es ist auch nicht einzusehen, warum die Aufhebung einer Adoption aus dem in Art 64 Abs 1 Z 3 des bulgarischen FK normierten Grund (die tiefgreifende Zerrüttung der Beziehungen zwischen Wahleltern und Wahlkind) in der von § 6 IPRG geforderten Eindeutigkeit - also mit dem bei seiner Anwendung unerträglichen Ergebnis - einen Widerspruch zu den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung provozieren sollte. Die Vorinstanzen unterstellten dem Art 64 Abs 1 Z 3 des bulgarischen FK einen Inhalt, den er nicht hat. Er ermöglicht keineswegs eine missbräuchliche, ins Belieben des trennungswilligen Teils gestellte Aufhebung der Adoption, sondern stellt darauf ab, dass die tiefgreifende Zerrüttung durch "grobe Verfehlungen der einen Seite" (also gerade nicht des auf Trennung drängenden Teils) oder durch andere Umstände, die als objektive Gründe gedeutet werden (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Bulgarien, 33) entstanden ist. Außerdem sieht das bulgarische Recht bei Verfahren auf Beendigung der Adoption aus dem in Art 64 Abs 1 Z 3 FK genannten Grund zwingend die (im gegenständlichen Fall auch erfolgte) Teilnahme des Staatsanwaltes als zusätzlichen Kontrollmechanismus vor (Abs 4 leg cit). Von einer aus österreichischer Sicht unerträglichen Erleichterung der Adoptionsaufhebung kann bei dieser Rechtslage nicht gesprochen werden. Im konkret zu beurteilenden Fall kommt hinzu, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine von den Wahleltern bewusst (missbräuchlich) herbeigeführte Zerrüttung der Beziehungen zu ihrem Wahlkind bestehen. Jedenfalls das Ergebnis der Anwendung des Art 64 Abs 1 Z 3 des bulgarischen FK ist daher aus dieser Sicht nicht ordre public-widrig. Schwerwiegender sind die Bedenken, die die Vorinstanzen im Hinblick auf eine ordre public-widrige Gefährdung des Wohls des nicht eigenberechtigten Wahlkindes ins Treffen geführt haben. Auch sie vermögen jedoch - lässt man die moralischen Einwände gegen die Vorgangsweise der Wahleltern außer Betracht und konzentriert sich auf die rechtlichen Gegebenheiten - die Verweigerung der Anerkennung für den Adoptionsaufhebungsbeschluss des bulgarischen Gerichtes nicht zu rechtfertigen.Eine grobe Verletzung von Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung haben die Vorinstanzen darin erblickt, dass die Adoption in Anwendung des Artikel 64, Absatz eins, Ziffer 3, des bulgarischen FK wegen tiefgreifender Zerrüttung der Beziehungen zwischen Wahleltern und Wahlkindern aufgehoben wurden. Das lasse sich nicht mit der österreichischen Rechtsordnung vereinbaren, die diesen Aufhebungsgrund nicht kenne und - eingeschränkt auf die verfahrensgegenständliche Konstellation - überhaupt nur einen schwerwiegenden Willensmangel eines Vertragsteils (wegen List bzw ungerechter und gegründeter Furcht) oder eine ernstliche Gefährdung des Wohls des nicht eigenberechtigten Wahlkindes als Grund für die Aufhebung der Adoption gelten ließe (Paragraph 184 a, in Verbindung mit Paragraph 185 a, ABGB). Die Aufhebung der Adoption wegen tiefgreifender Zerrüttung der Beziehungen zwischen Wahleltern und Wahlkind lasse sich mit diesen Grundwertungen nicht vereinbaren, weil sie die Möglichkeit eröffne, die Wahlkindschaft durch eine bewusst herbeigeführte Zerrüttung nach freiem Belieben ohne Rücksichtnahme auf das Kindeswohl zu beenden. Dem ist vorweg entgegenzuhalten, dass es nicht per se ordre public-widrig ist, dass das bulgarische Recht mehr Gründe für die Aufhebung einer Adoption anerkennt als das österreichische. In den Grundwertungen, die Aufhebung nur als wenigen taxativ aufgezählten Gründen zuzulassen, stimmen die beiden Rechtsordnungen überein vergleiche Paragraphen 184 a, 185, ABGB und Artikel 64, FK, insbesondere dessen Absatz 3,). Es ist auch nicht einzusehen, warum die Aufhebung einer Adoption aus dem in Artikel 64, Absatz eins, Ziffer 3, des bulgarischen FK normierten Grund (die tiefgreifende Zerrüttung der Beziehungen zwischen Wahleltern und Wahlkind) in der von Paragraph 6, IPRG geforderten Eindeutigkeit - also mit dem bei seiner Anwendung unerträglichen Ergebnis - einen Widerspruch zu den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung provozieren sollte. Die Vorinstanzen unterstellten dem Artikel 64, Absatz eins, Ziffer 3, des bulgarischen FK einen Inhalt, den er nicht hat. Er ermöglicht keineswegs eine missbräuchliche, ins Belieben des trennungswilligen Teils gestellte Aufhebung der Adoption, sondern stellt darauf ab, dass die tiefgreifende Zerrüttung durch "grobe Verfehlungen der einen Seite" (also gerade nicht des auf Trennung drängenden Teils) oder durch andere Umstände, die als objektive Gründe gedeutet werden (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Bulgarien, 33) entstanden ist. Außerdem sieht das bulgarische Recht bei Verfahren auf Beendigung der Adoption aus dem in Artikel 64, Absatz eins, Ziffer 3, FK genannten Grund zwingend die (im gegenständlichen Fall auch erfolgte) Teilnahme des Staatsanwaltes als zusätzlichen Kontrollmechanismus vor (Absatz 4, leg cit). Von einer aus österreichischer Sicht unerträglichen Erleichterung der Adoptionsaufhebung kann bei dieser Rechtslage nicht gesprochen werden. Im konkret zu beurteilenden Fall kommt hinzu, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine von den Wahleltern bewusst (missbräuchlich) herbeigeführte Zerrüttung der Beziehungen zu ihrem Wahlkind bestehen. Jedenfalls das Ergebnis der Anwendung des Artikel 64, Absatz eins, Ziffer 3, des bulgarischen FK ist daher aus dieser Sicht nicht ordre public-widrig. Schwerwiegender sind die Bedenken, die die Vorinstanzen im Hinblick auf eine ordre public-widrige Gefährdung des Wohls des nicht eigenberechtigten Wahlkindes ins Treffen geführt haben. Auch sie vermögen jedoch - lässt man die moralischen Einwände gegen die Vorgangsweise der Wahleltern außer Betracht und konzentriert sich auf die rechtlichen Gegebenheiten - die Verweigerung der Anerkennung für den Adoptionsaufhebungsbeschluss des bulgarischen Gerichtes nicht zu rechtfertigen.
Zu erinnern ist vorerst daran, dass nur eine eklatante (krasse) Gefährdung des Kindeswohls unter der Vorbehaltsklausel steht (vgl jetzt § 185e Abs 1 Z 1 AußStrG des KindRÄG 2001, der mit dem Hinweis auf die Maßgeblichkeit des ordre public für die Verweigerung der Anerkennung von Obsorgerechts- oder Besuchsrechtsentscheidungen einen offensichtlichen Widerspruch zum Kindeswohl verlangt). Der Verlust von Unterhalts- und Erbrechtsansprüchen erfüllt diesen Tatbestand nicht oder jedenfalls nicht allein, weil es dann ja unter dem Aspekt eines so verstandenen Kindeswohls überhaupt keinen Widerruf und keine Aufhebung der Adoption geben dürfe. Das entspricht aber nicht der österreichischen Rechtslage (§§ 184, 184a ABGB). Zu untersuchen sind daher vor allem die sich für die körperliche und seelische Entwicklung maßgebenden Umstände, die sich im konkreten Fall aus der Aufhebung der Adoption ergeben oder ergeben könnten. Es ist nicht zu leugnen, dass die Aufhebung der Adoption - vor allem auch, wie sie sich abspielt - eine schwere seelische Belastung für das minderjährige Wahlkind darstellt. Sie hat, wie sich das auch aus dem eingeholten klinisch-psychologischen Befund und dem Bericht des sozialpädagogischen Wohngemeinschaft der MA 11 ergibt (ON 5) sein Selbstwertgefühl stark beeinträchtigt. Auf der anderen Seite ist jedoch die Alternative zu überlegen, die sich zur Aufhebung der Adoption stellt. Die Aufrechterhaltung einer Zwangsgemeinschaft zwischen Wahleltern und Wahlkind würde unter den konkreten Umständen eine ähnliche Belastung für das Kind darstellen. Das hat auch das bulgarische Gericht, dass die Aufhebung verfügte, so gesehen. Davon, dass das Kindeswohl im Verfahren zur Aufhebung der Adoption in ordre public-widriger Weise überhaupt keine Beachtung gefunden hätte, kann daher keine Rede sein. Dass das Kindeswohl einer Aufhebung der Adoption nicht im Weg steht, lässt sich sogar bei allem Mitleid, das dem Kind gebührt nachvollziehen: Es entwickelt sich in der Fürsorge des Amtes für Jugend und Familie dank der professionellen Betreuung offenbar besser als in der ihn emotional abweisenden und fremden Umgebung der Wahleltern (ON 5); der Jugendfürsorgeträger hat bereits dafür gesorgt, dass das Kind eine unbefristete Aufenhaltsbewilligung hat (ON 24); für seine Ausbildung erhält er eine finanzielle Zuwendung der ehemaligen Wahleltern, mag sie auch wegen der empfohlenen psychotherapeutischen Betreuung und nicht auszuschließenden Entwicklungsverzögerung (ON 5, AS 25) nicht ausreichen.Zu erinnern ist vorerst daran, dass nur eine eklatante (krasse) Gefährdung des Kindeswohls unter der Vorbehaltsklausel steht vergleiche jetzt Paragraph 185 e, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG des KindRÄG 2001, der mit dem Hinweis auf die Maßgeblichkeit des ordre public für die Verweigerung der Anerkennung von Obsorgerechts- oder Besuchsrechtsentscheidungen einen offensichtlichen Widerspruch zum Kindeswohl verlangt). Der Verlust von Unterhalts- und Erbrechtsansprüchen erfüllt diesen Tatbestand nicht oder jedenfalls nicht allein, weil es dann ja unter dem Aspekt eines so verstandenen Kindeswohls überhaupt keinen Widerruf und keine Aufhebung der Adoption geben dürfe. Das entspricht aber nicht der österreichischen Rechtslage (Paragraphen 184, 184 a, ABGB). Zu untersuchen sind daher vor allem die sich für die körperliche und seelische Entwicklung maßgebenden Umstände, die sich im konkreten Fall aus der Aufhebung der Adoption ergeben oder ergeben könnten. Es ist nicht zu leugnen, dass die Aufhebung der Adoption - vor allem auch, wie sie sich abspielt - eine schwere seelische Belastung für das minderjährige Wahlkind darstellt. Sie hat, wie sich das auch aus dem eingeholten klinisch-psychologischen Befund und dem Bericht des sozialpädagogischen Wohngemeinschaft der MA 11 ergibt (ON 5) sein Selbstwertgefühl stark beeinträchtigt. Auf der anderen Seite ist jedoch die Alternative zu überlegen, die sich zur Aufhebung der Adoption stellt. Die Aufrechterhaltung einer Zwangsgemeinschaft zwischen Wahleltern und Wahlkind würde unter den konkreten Umständen eine ähnliche Belastung für das Kind darstellen. Das hat auch das bulgarische Gericht, dass die Aufhebung verfügte, so gesehen. Davon, dass das Kindeswohl im Verfahren zur Aufhebung der Adoption in ordre public-widriger Weise überhaupt keine Beachtung gefunden hätte, kann daher keine Rede sein. Dass das Kindeswohl einer Aufhebung der Adoption nicht im Weg steht, lässt sich sogar bei allem Mitleid, das dem Kind gebührt nachvollziehen: Es entwickelt sich in der Fürsorge des Amtes für Jugend und Familie dank der professionellen Betreuung offenbar besser als in der ihn emotional abweisenden und fremden Umgebung der Wahleltern (ON 5); der Jugendfürsorgeträger hat bereits dafür gesorgt, dass das Kind eine unbefristete Aufenhaltsbewilligung hat (ON 24); für seine Ausbildung erhält er eine finanzielle Zuwendung der ehemaligen Wahleltern, mag sie auch wegen der empfohlenen psychotherapeutischen Betreuung und nicht auszuschließenden Entwicklungsverzögerung (ON 5, AS 25) nicht ausreichen.
Nochmals sei festgehalten, dass dies alles die Bedenken gegen die Aufhebung der Adoption aus der Sicht des Kindeswohls nicht zu zerstreuen vermag. Eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Beendigung der Wahlkindschaft, die das für ein Eingreifen der Vorbehaltsklausel nötige Gewicht hat, ist jedoch nicht zu erkennen. Damit steht die Rechtskraft der anzuerkennenden Adoptionsaufhebung durch das Ehekollegium des 7. Gerichtshofes des Sofioter Stadtgerichtes dem "einstweiligen" Entzug einer gar nicht mehr bestehenden Obsorge der Wahleltern entgegen; die diese Bindungswirkung einer Vorfragenentscheidung negierenden Aussprüche der Vorinstanzen waren aufzuheben.
Zu bemerken bleibt, dass sich damit auch eine weitere Behandlung des Begehrens der Antragsteller erledigt, die Adoption des Mj Diljan J***** zu widerrufen bzw aufzuheben. Die rekursgerichtliche "Zurückweisung ihres darauf bezüglichen Zurückweisungsantrags" blieb zwar unangefochten, doch ist Folgendes zu berücksichtigen: Die dem ersten Anschein nach widersprüchlichen Prozesserklärungen der Antragsteller, ihr verfahrenseinleitender Antrag sei mit der Rechtskraft der Adoptionsaufhebung durch ein bulgarisches Gericht gegenstandslos geworden, darunter sei jedoch keine Antragszurückziehung zu verstehen (der Antrag vielmehr wegen Rechtskraft der Entscheidung des bulgarischen Gerichtes zurückzuweisen), kann nur so verstanden werden, dass eine Antragszurückziehung unter der prozessualen Bedingung erklärt wurde, dass die Entscheidung des bulgarischen Gerichtes über die Aufhebung der Adoption anerkannt bzw als rechtswirksam behandelt wird. Das ist mittlerweile geschehen; der Rechtsschutzantrag ist obsolet.