Rechtssatz RS0054672
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054672
Entscheidungsdatum
25.06.2002
Norm
dZPO §328 Abs1 Z4
IPRG §6
MRK Art6 V1
Rechtssatz
Zur Wahrnehmung des Vorbehalts nach § 328 Abs 1 Z 4 dZPO reicht nicht jeder Verfahrensverstoß aus, sondern es muß sich um ein Vorgehen handeln, das die Rechte einer Partei in unerträglichem Maße einengte. Nur wenn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs so verletzt worden wäre, daß der betroffene Teil überhaupt keine Gelegenheit hatte, seine Interessen wahrzunehmen, läge eine solche Anstößigkeit vor.Zur Wahrnehmung des Vorbehalts nach Paragraph 328, Absatz eins, Ziffer 4, dZPO reicht nicht jeder Verfahrensverstoß aus, sondern es muß sich um ein Vorgehen handeln, das die Rechte einer Partei in unerträglichem Maße einengte. Nur wenn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs so verletzt worden wäre, daß der betroffene Teil überhaupt keine Gelegenheit hatte, seine Interessen wahrzunehmen, läge eine solche Anstößigkeit vor.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 97/91
Entscheidungstext OGH 27.11.1991 3 Ob 97/91
Veröff: SZ 64/165 = ÖA 1992,161
- 1 Ob 365/97a
Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 365/97a
Beisatz: Hier: Androhung von Säumnisfolgen. (T1)
- 5 Ob 131/02d
Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 131/02d
Vgl; nur: Nur wenn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs so verletzt worden wäre, daß der betroffene Teil überhaupt keine Gelegenheit hatte, seine Interessen wahrzunehmen, läge eine solche Anstößigkeit vor. (T2); Beisatz: Hier: Frage der Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung. (T3); Beisatz: Einer am ausländischen Verfahren zu beteiligenden Partei darf nicht durch eine Unregelmäßigkeit dieses Verfahrens das rechtliche Gehör entzogen worden sei, und zwar in einer Weise, die den tragenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung eklatant widerspricht. (T4); Veröff: SZ 2002/89
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054672
Dokumentnummer
JJR_19911127_OGH0002_0030OB00097_9100000_002