Rechtssatz RS0111346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111346
Entscheidungsdatum
29.01.2013
Rechtssatz
Die sonst erforderliche Gegenseitigkeit (§ 79 EO, der Akten und Urkunden erfasst) ist für die Anerkennung von Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, nicht notwendig. Waren beide Prozessparteien ausschließlich Angehörige des Entscheidungsstaates, sind lediglich die positiven Anerkennungsvoraussetzungen des § 80 EO und das Fehlen von Versagungsgründen des § 81 EO zu prüfen.Die sonst erforderliche Gegenseitigkeit (Paragraph 79, EO, der Akten und Urkunden erfasst) ist für die Anerkennung von Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, nicht notwendig. Waren beide Prozessparteien ausschließlich Angehörige des Entscheidungsstaates, sind lediglich die positiven Anerkennungsvoraussetzungen des Paragraph 80, EO und das Fehlen von Versagungsgründen des Paragraph 81, EO zu prüfen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 24/98t
Entscheidungstext OGH 18.12.1998 6 Ob 24/98t
- 5 Ob 131/02d
Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 131/02d
nur: Die sonst erforderliche Gegenseitigkeit (§ 79 EO, der Akten und Urkunden erfaßt) ist für die Anerkennung von Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, nicht notwendig. (T1)
Beisatz: Da die Rechtsähnlichkeit zwischen Exekutionstiteln und familienrechtlichen Entscheidungen zu gering für eine reine Gesetzesanalogie ist, muss bei jeder einzelnen der in den §§ 79 ff EO normierten Anerkennungsvoraussetzungen hinterfragt werden, ob sie auch mit den Wertungen übereinstimmen, die der Gesetzgeber mit familienrechtlichen Regelungen verbindet. (T2); Veröff: SZ 2002/89
- 1 Ob 21/04a
Entscheidungstext OGH 14.12.2004 1 Ob 21/04a
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Schon nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des KindRÄG 2001 (BGBl I 2000/135) war die Gegenseitigkeit nach der Rechtsprechung keine Anerkennungsvoraussetzung. Dies ergibt sich nun unmittelbar aus § 185d Abs 2 AußStrG, nach dem es für die Vollstreckbarkeitserklärung und die Anerkennung (§ 185g AußStrG) ausländischer Entscheidungen oder diesen gleichzuhaltender öffentlicher Urkunden nur mehr Voraussetzung ist, dass Verweigerungsgründe gemäß § 185e AußStrG fehlen und dass die Vollstreckbarkeit nach dem Recht des Ursprungstaats gegeben ist. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch das mit 1. 1. 2005 in Kraft tretende Außerstreitgesetz (BGBl I 2003/111) in seinen §§ 112 und 113 den zitierten Bestimmungen im Wesentlichen gleichlautende Anordnungen enthält. (T3); Veröff: SZ 2004/174
- 10 Ob 45/12h
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 45/12h
Beis ähnlich wie T3; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111346
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19981218_OGH0002_0060OB00024_98T0000_001