Zwischen Österreich und der Volksrepublik China besteht kein völkerrechtlicher Vertrag zur Regelung von Adoptionsfragen. Mitgliedstaaten des Übereinkommens über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt (BGBl 1978/581) sind neben Österreich nur Großbritannien und die Schweiz (Fucik in Fasching² I § 113b JN Rz 2; Mair in Rechberger ZPO² § 113b JN Rz 2). Die Volksrepublik China ist auch nicht Mitgliedstaat des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl III 1999/145). Das Adoptionsstatut des § 26 Abs 1 IPRG gibt nach herrschender Ansicht nur die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer inländischen Adoption mit Auslandsbezug vor, sagt aber nichts über die dem Verfahrensrecht zuzuordnende Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung aus (SZ 2002/89; 1 Ob 190/03b; für die Rechtslage nach Inkrafttreten des KindRÄG 2001: 6 Ob 170/04z).Zwischen Österreich und der Volksrepublik China besteht kein völkerrechtlicher Vertrag zur Regelung von Adoptionsfragen. Mitgliedstaaten des Übereinkommens über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt (BGBl 1978/581) sind neben Österreich nur Großbritannien und die Schweiz (Fucik in Fasching² römisch eins Paragraph 113 b, JN Rz 2; Mair in Rechberger ZPO² Paragraph 113 b, JN Rz 2). Die Volksrepublik China ist auch nicht Mitgliedstaat des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl römisch drei 1999/145). Das Adoptionsstatut des Paragraph 26, Absatz eins, IPRG gibt nach herrschender Ansicht nur die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer inländischen Adoption mit Auslandsbezug vor, sagt aber nichts über die dem Verfahrensrecht zuzuordnende Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung aus (SZ 2002/89; 1 Ob 190/03b; für die Rechtslage nach Inkrafttreten des KindRÄG 2001: 6 Ob 170/04z).
Die Lösung der hier zu beurteilenden Vorfrage, ob der Klägerin infolge der von ihr behaupteten Adoption durch die Erblasserin ein gesetzliches Erbrecht nach dieser zukommt (§ 182 ABGB), richtet sich somit ausschließlich danach, ob eine in Österreich anzuerkennende ausländische Adoptionsentscheidung - hier: der Volksrepublik China - vorliegt. Ob das der Fall ist, hat jedes österreichische Gericht, dem sich eine solche Vorfrage (in Österreich wirksame Adoption) stellt, selbst zu beurteilen (SZ 45/50; 3 Ob 321/99y; SZ 2002/89). Ist eine im Ausland ergangene Adoptionsentscheidung für den österreichischen Rechtsbereich anzuerkennen, so erzeugt sie Bindungswirkung, die von Amts wegen wahrzunehmen ist und unter Nichtigkeitssanktion keine andere Lösung der bereits rechtskräftig entschiedenen Vorfrage zulässt (SZ 2002/89; 6 Ob 170/04z). Aufbauend auf dem Erkenntnis EvBl 1999/97 führte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 2002/89 zur Rechtslage vor Inkrafttreten des KindRÄG 2001 unter anderem aus, dass die Vorschriften der EO über die Vollstreckbarkeitserklärung und Anerkennung von im Ausland errichteten Akten und Urkunden (§§ 79 ff EO) nur mit Einschränkungen auf die Anerkennung von Adoptionsentscheidungen übertragen werden könnten. Da die Rechtsähnlichkeit zwischen Exekutionstiteln und familienrechtlichen Entscheidungen zu gering für eine reine Gesetzesanalogie sei, müsse bei jeder einzelnen der in den §§ 79 ff EO normierten Anerkennungsvoraussetzungen hinterfragt werden, ob sie auch mit den Wertungen, die der Gesetzgeber mit familienrechtlichen Regelungen verbindet, übereinstimmen. In diesem Sinne sei die sonst nach § 79 Abs 2 EO erforderliche Gegenseitigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, nicht notwendig.Die Lösung der hier zu beurteilenden Vorfrage, ob der Klägerin infolge der von ihr behaupteten Adoption durch die Erblasserin ein gesetzliches Erbrecht nach dieser zukommt (Paragraph 182, ABGB), richtet sich somit ausschließlich danach, ob eine in Österreich anzuerkennende ausländische Adoptionsentscheidung - hier: der Volksrepublik China - vorliegt. Ob das der Fall ist, hat jedes österreichische Gericht, dem sich eine solche Vorfrage (in Österreich wirksame Adoption) stellt, selbst zu beurteilen (SZ 45/50; 3 Ob 321/99y; SZ 2002/89). Ist eine im Ausland ergangene Adoptionsentscheidung für den österreichischen Rechtsbereich anzuerkennen, so erzeugt sie Bindungswirkung, die von Amts wegen wahrzunehmen ist und unter Nichtigkeitssanktion keine andere Lösung der bereits rechtskräftig entschiedenen Vorfrage zulässt (SZ 2002/89; 6 Ob 170/04z). Aufbauend auf dem Erkenntnis EvBl 1999/97 führte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 2002/89 zur Rechtslage vor Inkrafttreten des KindRÄG 2001 unter anderem aus, dass die Vorschriften der EO über die Vollstreckbarkeitserklärung und Anerkennung von im Ausland errichteten Akten und Urkunden (Paragraphen 79, ff EO) nur mit Einschränkungen auf die Anerkennung von Adoptionsentscheidungen übertragen werden könnten. Da die Rechtsähnlichkeit zwischen Exekutionstiteln und familienrechtlichen Entscheidungen zu gering für eine reine Gesetzesanalogie sei, müsse bei jeder einzelnen der in den Paragraphen 79, ff EO normierten Anerkennungsvoraussetzungen hinterfragt werden, ob sie auch mit den Wertungen, die der Gesetzgeber mit familienrechtlichen Regelungen verbindet, übereinstimmen. In diesem Sinne sei die sonst nach Paragraph 79, Absatz 2, EO erforderliche Gegenseitigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, nicht notwendig.
Diese von einem Teil der Lehre (Schwimann, Internationales Privatrecht³, 163) kritisierte Rechtsprechung wurde im Wesentlichen mit der Einfügung der §§ 185d ff in das Außerstreitgesetz durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 (BGBl I 2000/135) bestätigt. Dieses Gesetz trat nach dessen Art XVIII § 1 Abs 1, "sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist", am 1. 7. 2001 in Kraft. Abs 2 der Gesetzesstelle ordnete jedoch davon abweichend das Inkrafttreten unter anderem der §§ 185d ff AußStrG schon mit 1. 3. 2001 an. Gemäß § 7 des Art XVIII bestimmen sich die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung unter anderem über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr nach dem bisher geltenden Recht, wenn das Verfahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurde.Diese von einem Teil der Lehre (Schwimann, Internationales Privatrecht³, 163) kritisierte Rechtsprechung wurde im Wesentlichen mit der Einfügung der Paragraphen 185 d, ff in das Außerstreitgesetz durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 (BGBl I 2000/135) bestätigt. Dieses Gesetz trat nach dessen Artikel römisch achtzehn, Paragraph eins, Absatz eins,, "sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist", am 1. 7. 2001 in Kraft. Absatz 2, der Gesetzesstelle ordnete jedoch davon abweichend das Inkrafttreten unter anderem der Paragraphen 185 d, ff AußStrG schon mit 1. 3. 2001 an. Gemäß Paragraph 7, des Artikel römisch achtzehn, bestimmen sich die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung unter anderem über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr nach dem bisher geltenden Recht, wenn das Verfahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurde.
Gemäß § 185d Abs 1 AußStrG können ausländische gerichtliche Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden. Dabei sind gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare öffentliche Urkunden gerichtlichen Entscheidungen gleichzuhalten. Nach Abs 2 der genannten Gesetzesstelle ist eine ausländische Entscheidung für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach dem Recht des Ursprungstaats vollstreckbar ist und kein Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung vorliegt. Gemäß § 185e Abs 1 AußStrG ist die Vollstreckbarerklärung zu verweigern, wenn sie dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung offensichtlich widerspricht (Z 1), wenn das rechtliche Gehör des Antragsgegners im Ursprungsstaat nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden (Z 2), wenn die Entscheidung mit einer späteren österreichischen oder einer späteren ausländischen Obsorge- oder Besuchsrechtsentscheidung, die die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist (Z 3) oder wenn die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts für die Entscheidung international nicht zuständig gewesen wäre (Z 4). Gemäß § 185g AußStrG sind diese Bestimmungen auch auf Anträge, mit denen die Anerkennung oder Nichtanerkennung gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und des Rechts auf persönlichen Verkehr geltend gemacht wird, sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 185 d, Absatz eins, AußStrG können ausländische gerichtliche Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden. Dabei sind gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare öffentliche Urkunden gerichtlichen Entscheidungen gleichzuhalten. Nach Absatz 2, der genannten Gesetzesstelle ist eine ausländische Entscheidung für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach dem Recht des Ursprungstaats vollstreckbar ist und kein Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung vorliegt. Gemäß Paragraph 185 e, Absatz eins, AußStrG ist die Vollstreckbarerklärung zu verweigern, wenn sie dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung offensichtlich widerspricht (Ziffer eins,), wenn das rechtliche Gehör des Antragsgegners im Ursprungsstaat nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden (Ziffer 2,), wenn die Entscheidung mit einer späteren österreichischen oder einer späteren ausländischen Obsorge- oder Besuchsrechtsentscheidung, die die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist (Ziffer 3,) oder wenn die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts für die Entscheidung international nicht zuständig gewesen wäre (Ziffer 4,). Gemäß Paragraph 185 g, AußStrG sind diese Bestimmungen auch auf Anträge, mit denen die Anerkennung oder Nichtanerkennung gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und des Rechts auf persönlichen Verkehr geltend gemacht wird, sinngemäß anzuwenden.
Adoptionsentscheidungen ausländischer Behörden fallen zwar nicht nach dem Gesetzeswortlaut, wohl aber nach dem offenkundigen Gesetzeszweck in den zumindest mittelbaren Anwendungsbereich des Anerkennungsverfahrens. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung 1 Ob 190/03b dargestellt hat, können die bereits mehrfach zitierten Bestimmungen des Außerstreitgesetzes für die Frage der Anerkennungsfähigkeit ausländischer Adoptionsentscheidungen als Analogiegrundlage nutzbar gemacht werden. Sie betreffen sachlich verwandte Themen, wirkt sich doch im Allgemeinen die Adoption auf das Obsorgeverhältnis und auf das Recht zum persönlichen Verkehr mit dem Kind unmittelbar aus (in diesem Sinn auch 6 Ob 170/04z). Dass Fragen der Obsorge und des Besuchsrechts angesichts der Besonderheiten des hier zu beurteilenden Falles nicht mehr von Bedeutung sind, rechtfertigt wegen der jedenfalls grundsätzlich gegebenen Analogiefähigkeit eine andere Betrachtungsweise nicht.
Da die Klage am 21. Juni 2001, somit nach Inkrafttreten der Bestimmungen der §§ 185d ff AußstrG, bei Gericht eingelangt ist, und das Verfahren, in dem die Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung als Vorfrage zu lösen ist, somit im Sinne des Art XVIII § 7 KindRÄG 2001 nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurde, können die genannten Bestimmungen des Außerstreitgesetzes im Wege der Analogie für die hier zu treffende Entscheidung fruchtbar gemacht werden.Da die Klage am 21. Juni 2001, somit nach Inkrafttreten der Bestimmungen der Paragraphen 185 d, ff AußstrG, bei Gericht eingelangt ist, und das Verfahren, in dem die Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung als Vorfrage zu lösen ist, somit im Sinne des Artikel römisch achtzehn, Paragraph 7, KindRÄG 2001 nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurde, können die genannten Bestimmungen des Außerstreitgesetzes im Wege der Analogie für die hier zu treffende Entscheidung fruchtbar gemacht werden.
War - wie bereits dargestellt - schon nach der alten Rechtslage die Gegenseitigkeit nach der Rechtsprechung keine Anerkennungsvoraussetzung, so ergibt sich dies nun unmittelbar aus § 185d Abs 2 AußStrG, nach dem es für die Vollstreckbarkeitserklärung und die Anerkennung (§ 185g AußStrG) ausländischer Entscheidungen oder diesen gleichzuhaltender öffentlicher Urkunden nur mehr Voraussetzung ist, dass Verweigerungsgründe gemäß § 185e AußStrG fehlen und dass die Vollstreckbarkeit nach dem Recht des Ursprungstaats gegeben ist (RV zum KindRÄG 2001 BlgNR 296 21. GP, 94; 6 Ob 170/04z). Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch das mit 1. 1. 2005 in Kraft tretende Außerstreitgesetz (BGBl I 2003/111) in seinen §§ 112 und 113 den zitierten, derzeit noch in Geltung stehenden Bestimmungen im Wesentlichen gleichlautende Anordnungen enthält.War - wie bereits dargestellt - schon nach der alten Rechtslage die Gegenseitigkeit nach der Rechtsprechung keine Anerkennungsvoraussetzung, so ergibt sich dies nun unmittelbar aus Paragraph 185 d, Absatz 2, AußStrG, nach dem es für die Vollstreckbarkeitserklärung und die Anerkennung (Paragraph 185 g, AußStrG) ausländischer Entscheidungen oder diesen gleichzuhaltender öffentlicher Urkunden nur mehr Voraussetzung ist, dass Verweigerungsgründe gemäß Paragraph 185 e, AußStrG fehlen und dass die Vollstreckbarkeit nach dem Recht des Ursprungstaats gegeben ist Regierungsvorlage , zum KindRÄG 2001 BlgNR 296 21. GP, 94; 6 Ob 170/04z). Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch das mit 1. 1. 2005 in Kraft tretende Außerstreitgesetz (BGBl I 2003/111) in seinen Paragraphen 112 und 113 den zitierten, derzeit noch in Geltung stehenden Bestimmungen im Wesentlichen gleichlautende Anordnungen enthält.
Verweigerungsgründe im Sinn des § 185e AußStrG liegen nicht vor. Dafür, dass eine Adoption in der festgestellten Form den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung offensichtlich widerspreche, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsansicht steht einer Anerkennung auch der Umstand nicht entgegen, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil sich dieser Verweigerungsgrund nur auf das Adoptionsverfahren selbst bezieht und die Beklagte diesem auch nach österreichischem Recht nicht beizuziehen gewesen wäre. Spätere entgegenstehende österreichische oder ausländische Entscheidungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Zuständigkeit österreichischer Gerichte gemäß § 113b JN war vor der Eheschließung der Erblasserin nicht gegeben. Für diesen Zeitraum kann auch die internationale Zuständigkeit der Behörden der Volksrepublik China nicht zweifelhaft sein. Nach der Regierungsvorlage (aaO 94 f) ist der Ursprungstaat aus der Sicht des Anerkennungsstaates entscheidungsbefugt, wenn dies "durch eine spiegelbildliche Anwendung des eigenen (internationalen) Zuständigkeitsrechts - also insbesondere des § 109 JN" der Fall wäre. Bei dieser "österreichischen Jurisdiktionsformel" ist zu prüfen, ob irgendeine ausländische Behörde nach irgendeinem österreichischen Zuständigkeitstatbestand abstrakt zuständig gewesen wäre (3 Ob 107/86; 6 Ob 170/04z). Im Verfahren ist völlig unstrittig, dass sich die Klägerin im Zeitpunkt der behaupteten Adoption im Gebiet der Volksrepublik China im Raum Shanghai befand, dort also ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, sodass die Zuständigkeit gemäß § 109 JN abstrakt gegeben ist.Verweigerungsgründe im Sinn des Paragraph 185 e, AußStrG liegen nicht vor. Dafür, dass eine Adoption in der festgestellten Form den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung offensichtlich widerspreche, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsansicht steht einer Anerkennung auch der Umstand nicht entgegen, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil sich dieser Verweigerungsgrund nur auf das Adoptionsverfahren selbst bezieht und die Beklagte diesem auch nach österreichischem Recht nicht beizuziehen gewesen wäre. Spätere entgegenstehende österreichische oder ausländische Entscheidungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Zuständigkeit österreichischer Gerichte gemäß Paragraph 113 b, JN war vor der Eheschließung der Erblasserin nicht gegeben. Für diesen Zeitraum kann auch die internationale Zuständigkeit der Behörden der Volksrepublik China nicht zweifelhaft sein. Nach der Regierungsvorlage (aaO 94 f) ist der Ursprungstaat aus der Sicht des Anerkennungsstaates entscheidungsbefugt, wenn dies "durch eine spiegelbildliche Anwendung des eigenen (internationalen) Zuständigkeitsrechts - also insbesondere des Paragraph 109, JN" der Fall wäre. Bei dieser "österreichischen Jurisdiktionsformel" ist zu prüfen, ob irgendeine ausländische Behörde nach irgendeinem österreichischen Zuständigkeitstatbestand abstrakt zuständig gewesen wäre (3 Ob 107/86; 6 Ob 170/04z). Im Verfahren ist völlig unstrittig, dass sich die Klägerin im Zeitpunkt der behaupteten Adoption im Gebiet der Volksrepublik China im Raum Shanghai befand, dort also ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, sodass die Zuständigkeit gemäß Paragraph 109, JN abstrakt gegeben ist.
§ 185d Abs 1 AußStrG stellt ausländische vollstreckbare öffentliche Urkunden ausländischen gerichtlichen Entscheidungen gleich. Daraus lässt sich ableiten, dass auch öffentliche Urkunden anderer Behörden des Ursprungstaates anerkannt werden können, wenn diese über die entsprechenden Befugnisse verfügen (in diesem Sinne wohl die RV aaO 94). Entscheidend ist, dass die öffentliche Urkunde vollstreckbar bzw rechtswirksam ist. Welche Behörde der ausländische Staat zum Einschreiten in Adoptionssachen beruft, kann zumindest dann kein Anerkennungshindernis sein, wenn die Behörde nach dem österreichischen Rechtsverständnis Gerichtsfunktion hat (6 Ob 170/04z).Paragraph 185 d, Absatz eins, AußStrG stellt ausländische vollstreckbare öffentliche Urkunden ausländischen gerichtlichen Entscheidungen gleich. Daraus lässt sich ableiten, dass auch öffentliche Urkunden anderer Behörden des Ursprungstaates anerkannt werden können, wenn diese über die entsprechenden Befugnisse verfügen (in diesem Sinne wohl die Regierungsvorlage aaO 94). Entscheidend ist, dass die öffentliche Urkunde vollstreckbar bzw rechtswirksam ist. Welche Behörde der ausländische Staat zum Einschreiten in Adoptionssachen beruft, kann zumindest dann kein Anerkennungshindernis sein, wenn die Behörde nach dem österreichischen Rechtsverständnis Gerichtsfunktion hat (6 Ob 170/04z).
Bergmann/Ferid (Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht) führen zur Rechtslage in der Volksrepublik China aus, die für das Adoptionsverfahren zuständigen Behörden seien die staatlichen Notariate. Nur wenn ein solches nicht vorhanden sei, werde das Adoptionsverfahren vor der Haushaltsregisterbehörde oder der Polizeiwache auf Gemeindeebene abgewickelt. Nach Möglichkeit sei jedoch die Adoption in einem Notariat zu begründen (aaO 105). Gemäß Art 4 Z 4 der "einstweiligen Notariatsvorschriften der VR China" vom 13. 4. 1982 seien die Notariate unter anderem zur Beurkundung von Adoptivbeziehungen berufen (aaO 102). Seien alle Voraussetzungen der Adoption erfüllt, stelle das Notariat, gestützt auf die erwähnte Bestimmung, eine notarielle Urkunde über die Adoption aus. Im Geist des für die Notariatsarbeiten geltenden Grundsatzes der "Wahrhaftigkeit und Gesetzestreue" habe das Notariat Ermittlungen über die beantragte Adoption durchzuführen. Dazu gehörten Erkundigungen bei den Parteien sowie Abklärungen bei deren Arbeitseinheiten und in deren Nachbarschaft. Lehne das Notariat die Ausstellung einer Adoptionsurkunde ab, könnten die Parteien bei der örtlichen oder bei der übergeordneten Justizverwaltungsbehörde Beschwerde einlegen (aaO 106).Bergmann/Ferid (Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht) führen zur Rechtslage in der Volksrepublik China aus, die für das Adoptionsverfahren zuständigen Behörden seien die staatlichen Notariate. Nur wenn ein solches nicht vorhanden sei, werde das Adoptionsverfahren vor der Haushaltsregisterbehörde oder der Polizeiwache auf Gemeindeebene abgewickelt. Nach Möglichkeit sei jedoch die Adoption in einem Notariat zu begründen (aaO 105). Gemäß Artikel 4, Ziffer 4, der "einstweiligen Notariatsvorschriften der VR China" vom 13. 4. 1982 seien die Notariate unter anderem zur Beurkundung von Adoptivbeziehungen berufen (aaO 102). Seien alle Voraussetzungen der Adoption erfüllt, stelle das Notariat, gestützt auf die erwähnte Bestimmung, eine notarielle Urkunde über die Adoption aus. Im Geist des für die Notariatsarbeiten geltenden Grundsatzes der "Wahrhaftigkeit und Gesetzestreue" habe das Notariat Ermittlungen über die beantragte Adoption durchzuführen. Dazu gehörten Erkundigungen bei den Parteien sowie Abklärungen bei deren Arbeitseinheiten und in deren Nachbarschaft. Lehne das Notariat die Ausstellung einer Adoptionsurkunde ab, könnten die Parteien bei der örtlichen oder bei der übergeordneten Justizverwaltungsbehörde Beschwerde einlegen (aaO 106).
Bereits die Vorinstanzen haben auf die Besonderheit der faktischen Adoption in der Volksrepublik China hingewiesen. Wie Bergmann/Ferid dazu ausführen, bestehe sie zwischen Personen, die wie Adoptiveltern und Adoptivkinder jahrelang - konkret wird von mindestens drei Jahren gesprochen - zusammenleben, was von den Verwandten, Freunden und den Massen als Adoptionsverhältnis akzeptiert werde, ohne dass je eine notarielle Beurkundung vorgenommen worden sei. Viele dieser faktischen Adoptionen würden nach Jahrtausende alter Tradition unter Beiziehung eines Privatzeugen und durch Erstellung einer schriftlichen Urkunde begründet. Das Phänomen der faktischen Adoption hänge mit dem langdauernden Fehlen einer Adoptionsgesetzgebung bzw damit zusammen, dass die diesbezüglichen internen Politnormen weitestgehend unbekannt geblieben seien. Schließlich sei auch die Beaufsichtigung des Adoptionswesens ungenügend gewesen. Jahrelang habe es keine funktionstüchtigen Notariatsorgane gegeben. Gemäß den derzeit geltenden Politnormen sei eine faktische Adoption, die den allgemeinen Adoptionsgrundsätzen und der gesellschaftlichen Moral nicht widerspreche, anzuerkennen. Die nachträgliche notarielle Beurkundung sei statthaft. Das Notariat könne auch eine Bescheinigung über das Bestehen einer Adoptionsbeziehung ausstellen. Nur eine faktische Adoption, die den allgemeinen Adoptionsgrundsätzen und der gesellschaftlichen Moral widerspreche, gelte als nicht rechtmäßig und sei nicht anzuerkennen (aaO 109). Wenn eine Adoption den allgemeinen Adoptionsgrundsätzen und der gesellschaftlichen Moral widerspreche, sei sie gemäß den geltenden Politnormen zwar nicht anzuerkennen, doch scheine die einzige Sanktion darin zu bestehen, dass im Falle eines Versuchs, die notarielle Beurkundung nachzuholen, diese verweigert werde (aaO 111).
Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass nach den Ausführungen von Bergmann/Ferid, deren Richtigkeit von der Beklagten gar nicht bestritten wurde, die Rechtslage in der Volksrepublik China wie folgt zu verstehen ist: Die staatlichen Notariate sind unter anderem befugt, nach entsprechenden umfassenden Erhebungen auch in der Zeit vor dem nun bestehenden Staats- und Rechtssystem zustande gekommene, auf der Tradition beruhende faktische Adoptionsverhältnisse zu beurkunden und Bescheinigungen über das Bestehen einer solchen Adoptionsbeziehung auszustellen. Dabei haben die Notariate umfassende Erhebungen anzustellen und die Adoption nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wie etwa jener, dass durch die Adoption nur lautere Absichten verfolgt werden (aaO 106), anzuerkennen. Die Vorgangsweise der staatlichen Notariate der Volksrepublik China bei der Beurkundung von Adoptionen kommt dabei jener nahe, die österreichischen Gerichten in den §§ 180a ff ABGB für die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt vorgeschrieben ist: Es kann somit unterstellt werden, dass der Aufgabenbereich der Notariate weit über bloße Beurkundungen hinausgeht, und dass sie im Bereich der Adoption deshalb im Wesentlichen jene Funktionen wahrzunehmen haben, die in Österreich den Gerichten zukommen. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, dass das staatliche Notariat in der VR China zumindest eine mit öffentlichem Glauben versehene Institution ist und dass den von dieser Institution innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse ausgestellten Urkunden der Charakter öffentlicher Urkunden zukommt. Schließlich ist nicht zu ersehen, inwiefern es der über das Bestehen einer Adoptionsbeziehung ausgestellten Bescheinigung an der Rechtswirksamkeit fehlen sollte, kann doch nur gegen die Verweigerung der Anerkennung die übergeordnete Justizverwaltungsbehörde angerufen werden und bedarf es zur Auflösung oder Nichtigerklärung der Adoption eines eigenen Verfahrens.Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass nach den Ausführungen von Bergmann/Ferid, deren Richtigkeit von der Beklagten gar nicht bestritten wurde, die Rechtslage in der Volksrepublik China wie folgt zu verstehen ist: Die staatlichen Notariate sind unter anderem befugt, nach entsprechenden umfassenden Erhebungen auch in der Zeit vor dem nun bestehenden Staats- und Rechtssystem zustande gekommene, auf der Tradition beruhende faktische Adoptionsverhältnisse zu beurkunden und Bescheinigungen über das Bestehen einer solchen Adoptionsbeziehung auszustellen. Dabei haben die Notariate umfassende Erhebungen anzustellen und die Adoption nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wie etwa jener, dass durch die Adoption nur lautere Absichten verfolgt werden (aaO 106), anzuerkennen. Die Vorgangsweise der staatlichen Notariate der Volksrepublik China bei der Beurkundung von Adoptionen kommt dabei jener nahe, die österreichischen Gerichten in den Paragraphen 180 a, ff ABGB für die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt vorgeschrieben ist: Es kann somit unterstellt werden, dass der Aufgabenbereich der Notariate weit über bloße Beurkundungen hinausgeht, und dass sie im Bereich der Adoption deshalb im Wesentlichen jene Funktionen wahrzunehmen haben, die in Österreich den Gerichten zukommen. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, dass das staatliche Notariat in der VR China zumindest eine mit öffentlichem Glauben versehene Institution ist und dass den von dieser Institution innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse ausgestellten Urkunden der Charakter öffentlicher Urkunden zukommt. Schließlich ist nicht zu ersehen, inwiefern es der über das Bestehen einer Adoptionsbeziehung ausgestellten Bescheinigung an der Rechtswirksamkeit fehlen sollte, kann doch nur gegen die Verweigerung der Anerkennung die übergeordnete Justizverwaltungsbehörde angerufen werden und bedarf es zur Auflösung oder Nichtigerklärung der Adoption eines eigenen Verfahrens.
Die Notariatsurkunde über das durch Adoption begründete Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und der Erblasserin, deren Echtheit von der Beklagten ausdrücklich zugestanden wurde und die zudem entsprechend § 311 Abs 2 ZPO beglaubigt ist, erfüllt daher die von § 185d AußStrG geforderten Voraussetzungen. Als ausländische Personenstandsentscheidung ist sie daher ohne weiteres anzuerkennen (RIS-Justiz RS0048842; 6 Ob 170/04z). Des Rückgriffs auf § 293 Abs 2 ZPO bedarf es in diesem Fall nicht, weil - wie bereits erörtert - für die Anerkennung von Personenstandsurkunden im Bereich der Entscheidung über die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr und die Adoption die Prüfung der Gegenseitigkeit nicht erforderlich ist.Die Notariatsurkunde über das durch Adoption begründete Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und der Erblasserin, deren Echtheit von der Beklagten ausdrücklich zugestanden wurde und die zudem entsprechend Paragraph 311, Absatz 2, ZPO beglaubigt ist, erfüllt daher die von Paragraph 185 d, AußStrG geforderten Voraussetzungen. Als ausländische Personenstandsentscheidung ist sie daher ohne weiteres anzuerkennen (RIS-Justiz RS0048842; 6 Ob 170/04z). Des Rückgriffs auf Paragraph 293, Absatz 2, ZPO bedarf es in diesem Fall nicht, weil - wie bereits erörtert - für die Anerkennung von Personenstandsurkunden im Bereich der Entscheidung über die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr und die Adoption die Prüfung der Gegenseitigkeit nicht erforderlich ist.
Zur materiellen Rechtslage in der Volksrepublik China führen Bergmann/Ferid weiters aus, dass auf die Rechte und Pflichten zwischen Adoptivvater, Adoptivmutter und Adoptivkind die einschlägigen Vorschriften des Ehegesetzes über die Beziehungen zwischen leiblichen Eltern und leiblichen Kindern angewendet werden (aaO 106). Dass somit die Wirkungen einer Adoption in der Volksrepublik China jenen des § 182 ABGB weitestgehend gleichkommen, belegt auch die von diesen Autoren referierte Fragebeantwortung des Obersten Volksgerichts aus dem Jahre 1986, nach der einem im Jahr 1942 adoptierten Kind, das von seinem Adoptivvater bis zu dessen Tod im Jahr 1955 unterstützt wurde und das im Jahr 1957 wieder zu seiner leiblichen Mutter zurückkehrte, im Jahr 1980 das Erbrecht nach seinem Adoptivvater zuerkannt wurde (aaO 111).Zur materiellen Rechtslage in der Volksrepublik China führen Bergmann/Ferid weiters aus, dass auf die Rechte und Pflichten zwischen Adoptivvater, Adoptivmutter und Adoptivkind die einschlägigen Vorschriften des Ehegesetzes über die Beziehungen zwischen leiblichen Eltern und leiblichen Kindern angewendet werden (aaO 106). Dass somit die Wirkungen einer Adoption in der Volksrepublik China jenen des Paragraph 182, ABGB weitestgehend gleichkommen, belegt auch die von diesen Autoren referierte Fragebeantwortung des Obersten Volksgerichts aus dem Jahre 1986, nach der einem im Jahr 1942 adoptierten Kind, das von seinem Adoptivvater bis zu dessen Tod im Jahr 1955 unterstützt wurde und das im Jahr 1957 wieder zu seiner leiblichen Mutter zurückkehrte, im Jahr 1980 das Erbrecht nach seinem Adoptivvater zuerkannt wurde (aaO 111).
Durch die notarielle Urkunde ist somit das Erbrecht der Klägerin hinlänglich ausgewiesen. Die Beklagte hat daher die heimgefallene Verlassenschaft in der nicht substantiiert bestrittenen Höhe des Klagsbetrags herauszugeben. Allerdings kommen der Beklagten aufgrund eines Aneignungsrechts spezifischer Art mit der Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge sowohl für die Früchte der eingezogenen erblosen Verlassenschaft als auch die freie Verfügung über das Erbschaftsvermögen alle Rechte eines redlichen Besitzers zu und sie ist daher nicht verhalten, dem erst später aufgetretenen Erben die bereits gezogenen Früchte und Nutzungen, zu denen als Zivilfrüchte auch Zinsen zählen, wieder herauszugeben (RIS-Justiz RS0102753). Diese besondere Rechtsstellung endete, wie die Beklagte in ihrer Klagebeantwortung selbst einräumt, erst mit dem Zugang des Aufforderungsschreibens der Klägerin vom 5. 7. 1999. Das davor liegende Zinsenbegehren ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 50, 41, ZPO.