Das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.
Nach Art. 18 Z 1 des zitierten Übereinkommens sind in Zivil- und Handelssachen von den Gerichtsbehörden des einen Vertragsstaates gefällte Entscheidungen auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates durch eine Entscheidung des zuständigen Gerichtes des letzteren für vollstreckbar zu erklären, wenn sie von einer zuständigen Gerichtsbehörde gefällt wurden. Die Behörde ist als zuständig anzusehen, wenn die Rechtssache nach dem Recht des Landes, wo die Vollstreckbarerklärung begehrt wird, bei einem Gericht des anderen vertragschließenden Teiles anhängig gemacht werden konnte; sofernNach Artikel 18, Ziffer eins, des zitierten Übereinkommens sind in Zivil- und Handelssachen von den Gerichtsbehörden des einen Vertragsstaates gefällte Entscheidungen auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates durch eine Entscheidung des zuständigen Gerichtes des letzteren für vollstreckbar zu erklären, wenn sie von einer zuständigen Gerichtsbehörde gefällt wurden. Die Behörde ist als zuständig anzusehen, wenn die Rechtssache nach dem Recht des Landes, wo die Vollstreckbarerklärung begehrt wird, bei einem Gericht des anderen vertragschließenden Teiles anhängig gemacht werden konnte; sofern
die rechtlichen Erwägungen, aus denen sich das Gericht für zuständig
erachtet hat, nicht aus dem Wortlaut der Entscheidung selbst
hervorgehen, können sie durch eine diesbezügliche Bestätigung des Gerichtes dargetan werden.
Diese positive Voraussetzung entspricht dem § 80 Z 1 EO, wonach einem Exekutionsantrag, der sich auf ein Erkenntnis einer auswärtigen Gerichts- oder sonstigen Behörde ... gründet, nur dann stattzugeben ist, wenn die Rechtssache nach Maßgabe der im Inland über die Zuständigkeit geltenden Bestimmungen im auswärtigen Staat anhängig gemacht werden konnte.Diese positive Voraussetzung entspricht dem Paragraph 80, Ziffer eins, EO, wonach einem Exekutionsantrag, der sich auf ein Erkenntnis einer auswärtigen Gerichts- oder sonstigen Behörde ... gründet, nur dann stattzugeben ist, wenn die Rechtssache nach Maßgabe der im Inland über die Zuständigkeit geltenden Bestimmungen im auswärtigen Staat anhängig gemacht werden konnte.
Es ist daher die "österreichische Jurisdiktionsformel" anzuwenden. Danach wird die Zuständigkeit der Behörden des Erststaates unter Anwendung des österreichischen Rechts geprüft. Da es sich hier nicht um einen Fall handelt, in dem die ausschließliche inländische Gerichtsbarkeit beansprucht wird, ist zu prüfen, ob irgendeine Gerichtsbehörde der Türkischen Republik, also nicht unbedingt das erkennende Gericht, nach irgendeinem österreichischen Zuständigkeitstatbestand abstrakt zuständig gewesen wäre (Walter Jellinek, Die zweiseitigen Staatsverträge über Anerkennung ausländischer Zivilurteile, Erstes Heft (1953), 86, 87, 90, 91; Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht 12; Hoyer-Loewe in Heller-Berger-Stix I 774 f; Matscher, Der Vorbehalt ausschließlicher Zuständigkeit im österreichischen Recht, JBl. 1979, 182, insbes. 184; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht 2 , 79; Loewe, Zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivilrechtssachen, MGA Bd 35 891 FN 10 zu Art. 18).Es ist daher die "österreichische Jurisdiktionsformel" anzuwenden. Danach wird die Zuständigkeit der Behörden des Erststaates unter Anwendung des österreichischen Rechts geprüft. Da es sich hier nicht um einen Fall handelt, in dem die ausschließliche inländische Gerichtsbarkeit beansprucht wird, ist zu prüfen, ob irgendeine Gerichtsbehörde der Türkischen Republik, also nicht unbedingt das erkennende Gericht, nach irgendeinem österreichischen Zuständigkeitstatbestand abstrakt zuständig gewesen wäre (Walter Jellinek, Die zweiseitigen Staatsverträge über Anerkennung ausländischer Zivilurteile, Erstes Heft (1953), 86, 87, 90, 91; Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht 12; Hoyer-Loewe in Heller-Berger-Stix römisch eins 774 f; Matscher, Der Vorbehalt ausschließlicher Zuständigkeit im österreichischen Recht, JBl. 1979, 182, insbes. 184; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht 2 , 79; Loewe, Zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivilrechtssachen, MGA Bd 35 891 FN 10 zu Artikel 18,).
Das Rekursgericht hat eingehend und zutreffend begründet, daß sich weder aus dem vorgelegten Exekutionstitel noch aus den übrigen mit dem Exekutionsantrag vorgelegten Urkunden ein Hinweis auf Umstände ergibt, die nach irgendeinem österreichischen Zuständigkeitstatbestand, z.B. den §§ 66, 67, 99 und 100 JN, die Zuständigkeit irgendeiner Gerichtsbehörde der Türkischen Republik begründen könnten (vgl. dazu auch SZ 12/218, RZ 1960, 32). Entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin kommt es für die Vollstreckbarkeit der vorliegenden Entscheidung einer türkischen Gerichtsbehörde in Österreich nicht darauf an, ob die Unterhaltsklage bei dieser (oder einer anderen) Gerichtsbehörde der Türkischen Republik nach deren Recht anhängig gemacht werden konnte. Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben. Nach den §§ 74 und 78 EO und den §§ 40, 41 und 50 ZPO hat die betreibende Partei gegen den Verpflichteten keinen Anspruch auf Ersatz der zur Rechtsverwirklichung nicht notwendigen Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels.Das Rekursgericht hat eingehend und zutreffend begründet, daß sich weder aus dem vorgelegten Exekutionstitel noch aus den übrigen mit dem Exekutionsantrag vorgelegten Urkunden ein Hinweis auf Umstände ergibt, die nach irgendeinem österreichischen Zuständigkeitstatbestand, z.B. den Paragraphen 66, 67, 99 und 100 JN, die Zuständigkeit irgendeiner Gerichtsbehörde der Türkischen Republik begründen könnten vergleiche dazu auch SZ 12/218, RZ 1960, 32). Entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin kommt es für die Vollstreckbarkeit der vorliegenden Entscheidung einer türkischen Gerichtsbehörde in Österreich nicht darauf an, ob die Unterhaltsklage bei dieser (oder einer anderen) Gerichtsbehörde der Türkischen Republik nach deren Recht anhängig gemacht werden konnte. Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben. Nach den Paragraphen 74 und 78 EO und den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO hat die betreibende Partei gegen den Verpflichteten keinen Anspruch auf Ersatz der zur Rechtsverwirklichung nicht notwendigen Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels.