Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Person des Verwalters
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz eins,Zum Verwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die über die notwendigen Kenntnisse verfügt und eine zügige Durchführung der Verwaltung gewährleistet.
(2)Absatz 2,Dem Verwalter ist auf dessen Antrag eine Bestellungsurkunde auszufertigen.
(3)Absatz 3,Zum Verwalter kann auch eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Verwaltung vertritt.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233610