Rechtstracker.at

§ 80 EO

Fassungen
01.01.1898 bis 30.09.1995 — RGBl. Nr. 79/1896 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 80 heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2021
§ 8001.01.201101.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 111/2010 · aufgehoben
§ 8001.10.199531.12.2010 § → § BGBl. Nr. 519/1995
§ 8001.01.189830.09.1995 RGBl. Nr. 79/1896 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

01.01.1898RGBl. Nr. 79/1896

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995danach: BGBl. Nr. 519/1995

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 80,

Einem Executionsantrage, der sich auf ein Erkenntnis einer auswärtigen Gerichts- oder sonstigen Behörde oder auf einen vor diesen geschlossenen Vergleich gründet, ist überdies nur dann stattzugeben:

  1. Ziffer eins
    wenn die Rechtssache nach Maßgabe der im Inlande über die Zuständigkeit geltenden Bestimmungen im auswärtigen Staate anhängig gemacht werden konnte;
  2. Ziffer 2
    wenn die Ladung oder Verfügung, durch die das Verfahren vor dem auswärtigen Gerichte oder der auswärtigen Behörde eingeleitet wurde, der Person, wider welche Execution geführt werden soll, entweder in dem betreffenden auswärtigen Gebiete oder mittels Gewährung der Rechtshilfe in einem anderen Staatsgebiete oder im Inlande zu eigenen Handen zugestellt wurde;
  3. Ziffer 3
    wenn das Erkenntnis gemäß dem darüber vorliegenden Zeugnisse der ausländischen Gerichts- oder sonstigen Behörde nach dem für letztere geltenden Rechte einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht mehr unterliegt.

Schlagworte

Exekutionsantrag, Gerichtsbehörde, Exekution

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021003

alte Dokumentnummer

N2189616803T