Entscheidungsgründe:
Zu I.:Zu römisch eins.:
§ 18 Abs 1 Bundesbahngesetz in der Fassung BGBl I Nr 138/2003 (BBG) bestimmt, dass der Teilbetrieb Technische Services der Österreichischen Bundesbahnen an die ÖBB-***** GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen ist. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. § 41 BBG sieht vor, dass diese Umstrukturierungsmaßnahme unabhängig von ihrer Eintragung in das Firmenbuch mit Ablauf des 31. Dezember 2004 rechtswirksam wird. Die ÖBB-***** GmbH ist seit 24. Juni 2004 zu FN ***** im Firmenbuch eingetragen.Paragraph 18, Absatz eins, Bundesbahngesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2003, (BBG) bestimmt, dass der Teilbetrieb Technische Services der Österreichischen Bundesbahnen an die ÖBB-***** GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen ist. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Paragraph 41, BBG sieht vor, dass diese Umstrukturierungsmaßnahme unabhängig von ihrer Eintragung in das Firmenbuch mit Ablauf des 31. Dezember 2004 rechtswirksam wird. Die ÖBB-***** GmbH ist seit 24. Juni 2004 zu FN ***** im Firmenbuch eingetragen.
Die klagende Partei beantragte mit Schriftsatz vom 19. 4. 2005 beim Revisionsgericht, ihre Parteienbezeichnung von „Österreichische Bundesbahnen" auf „ÖBB-***** GmbH" zu berichtigen und legte den am 15. 3. 2005 zwischen den Österreichischen Bundesbahnen (nunmehr: ÖBB-***** AG) als übertragender Gesellschaft und mehreren übernehmenden Gesellschaften, darunter die ÖBB-***** GmbH, abgeschlossenen und notariell bekräftigten Spaltungs- und Übernahmevertrag vor. In Punkt 3.1 dieses Vertrages vereinbarten die übertragende Gesellschaft und die übernehmenden Gesellschaften die Übertragung des in Punkt 12.1 bis 12.7 näher beschriebenen Vermögens von der übertragenden Gesellschaft auf die jeweilige übernehmende Gesellschaft durch Abspaltung zur Aufnahme im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 17 SpaltG). Punkt 12 des Vertrages betrifft die „ÖBB-*****". Laut Punkt 12.4.1 geht der in den §§ 17 iVm 18 Abs 1 BBG definierte Teilbetrieb Technische Services der Österreichischen Bundesbahnen in seiner Gesamtheit mit allen dazugehörigen Rechten und Verbindlichkeiten (inklusive Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten), einschließlich jener Vermögensgegenstände, Rechte und Verbindlichkeiten, die nicht bilanzierungsfähig sind bzw in der Eröffnungsbilanz (Übertragungsbilanz) zum 1. 1. 2005 noch nicht abgebildet werden konnten, zum Stichtag 31. 12. 2004 mit Ausnahme der in Punkt 12.8 genannten Vermögenskategorien über. In lit a bis e dieser Bestimmung wird das übertragene Vermögen umschrieben. Gemäß lit f tritt „ÖBB-*****" in alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, die dem auf diese Gesellschaft übertragenen Vermögen (Punkt 12.4.1) zuzuordnen sind bzw es betreffen, anstelle der übertragenden Gesellschaft ein. Dies gilt insbesondere für die in Anlage 82 aufgelisteten Gerichts- sowie Verwaltungsverfahren. In Anlage 82 ist unter der AZ 1302-1858-00 der gegenständliche Rechtsstreit angeführt.Die klagende Partei beantragte mit Schriftsatz vom 19. 4. 2005 beim Revisionsgericht, ihre Parteienbezeichnung von „Österreichische Bundesbahnen" auf „ÖBB-***** GmbH" zu berichtigen und legte den am 15. 3. 2005 zwischen den Österreichischen Bundesbahnen (nunmehr: ÖBB-***** AG) als übertragender Gesellschaft und mehreren übernehmenden Gesellschaften, darunter die ÖBB-***** GmbH, abgeschlossenen und notariell bekräftigten Spaltungs- und Übernahmevertrag vor. In Punkt 3.1 dieses Vertrages vereinbarten die übertragende Gesellschaft und die übernehmenden Gesellschaften die Übertragung des in Punkt 12.1 bis 12.7 näher beschriebenen Vermögens von der übertragenden Gesellschaft auf die jeweilige übernehmende Gesellschaft durch Abspaltung zur Aufnahme im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Paragraph 17, SpaltG). Punkt 12 des Vertrages betrifft die „ÖBB-*****". Laut Punkt 12.4.1 geht der in den Paragraphen 17, in Verbindung mit 18 Absatz eins, BBG definierte Teilbetrieb Technische Services der Österreichischen Bundesbahnen in seiner Gesamtheit mit allen dazugehörigen Rechten und Verbindlichkeiten (inklusive Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten), einschließlich jener Vermögensgegenstände, Rechte und Verbindlichkeiten, die nicht bilanzierungsfähig sind bzw in der Eröffnungsbilanz (Übertragungsbilanz) zum 1. 1. 2005 noch nicht abgebildet werden konnten, zum Stichtag 31. 12. 2004 mit Ausnahme der in Punkt 12.8 genannten Vermögenskategorien über. In Litera a bis e dieser Bestimmung wird das übertragene Vermögen umschrieben. Gemäß Litera f, tritt „ÖBB-*****" in alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, die dem auf diese Gesellschaft übertragenen Vermögen (Punkt 12.4.1) zuzuordnen sind bzw es betreffen, anstelle der übertragenden Gesellschaft ein. Dies gilt insbesondere für die in Anlage 82 aufgelisteten Gerichts- sowie Verwaltungsverfahren. In Anlage 82 ist unter der AZ 1302-1858-00 der gegenständliche Rechtsstreit angeführt.
Die beklagte Partei hat sich zu diesem Antrag nicht geäußert. Durch die vorgelegten Urkunden wurde ausreichend bescheinigt, dass der hier streitverfangene Schadenersatzanspruch zu jenen Vermögensteilen der übertragenden Gesellschaft gehört, die - unabhängig von der Eintragung in das Firmenbuch (§ 41 BBG) - mit Wirkung vom 1. 1. 2005 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die ÖBB-***** GmbH übertragen worden sind. Die Parteienbezeichnung war daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO antragsgemäß zu berichtigen.Die beklagte Partei hat sich zu diesem Antrag nicht geäußert. Durch die vorgelegten Urkunden wurde ausreichend bescheinigt, dass der hier streitverfangene Schadenersatzanspruch zu jenen Vermögensteilen der übertragenden Gesellschaft gehört, die - unabhängig von der Eintragung in das Firmenbuch (Paragraph 41, BBG) - mit Wirkung vom 1. 1. 2005 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die ÖBB-***** GmbH übertragen worden sind. Die Parteienbezeichnung war daher gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO antragsgemäß zu berichtigen.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
Die beklagte Partei hatte im Auftrag der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei (im Folgenden nur: klagende Partei) Gleisarbeiten zu verrichten, wofür sie sich eines mechanischen Durcharbeitungszuges (MDZ) bediente. Am 12. 9. 2000 sollte der aus einer Gleisstopfmaschine, einer Planiermaschine und einem dynamischen Gleisstabilisator bestehende, insgesamt 68 m lange MDZ durch eine sogenannte Dreiecksfahrt auf der Strecke Bahnhof Meidling - Penzing - Schöpfwerk (Kledering) - Bahnhof Meidling die Arbeitsrichtung ändern. Die Fahrt wurde als Verschubfahrt abgefertigt. Auf der ersten Teilstrecke vom Bahnhof Meidling nach Penzing war an der Spitze des MDZ die Gleisstopfmaschine, auf der sich unter anderem der Kleinwagenführer Hans-Jörg W*****, ein Bediensteter der klagenden Partei, befand. Auf der zweiten Teilstrecke von Penzing Richtung Schöpfwerk wurde der MDZ vom dynamischen Gleisstabilisator angeführt. Dort befand sich der Kleinwagenfahrer Gerald R*****, ein Bediensteter der beklagten Partei, der strecken- und ortsunkundig war. Vor der Abfahrt wies der Kleinwagenführer den Kleinwagenfahrer an, er solle fahren und die Verschubsignale beachten. Dabei war er sich der Strecken- und Ortsunkenntnis des Kleinwagenfahrers nicht bewusst. Der Kleinwagenfahrer leistete der Aufforderung Folge, ohne sich um einen Lotsen zu kümmern oder eine schriftliche Anweisung zu verlangen. Aufgrund seiner Ausbildung und der bei der klagenden abgelegten Prüfung war ihm bekannt, dass er im Falle der Orts- bzw Streckenunkundigkeit einen Lotsen haben muss. Er wusste auch, dass jede Weiche durch ein Ausfahrtsignal (Hauptsignal) abgesichert ist. Er führte den MDZ mit einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht über das Gleis 7 der Strecke 24 in Fahrtrichtung Inzersdorf, wobei er wegen seiner Ortsunkundigkeit die Signale suchen musste. Nachdem er an zwei oder drei sogenannten Zwergsignalen freie Fahrt gehabt hatte, gelangte er zum Hauptsignal vor dem Schöpfwerk. Dabei handelte es sich um ein Überkopfsignal, das auch als Brückensignal bezeichnet wird. Es zeigte Rot. Der Kleinwagenfahrer übersah das Rotlicht und setzte die Fahrt fort. Im Bereich der Vereinigungsweiche 385 kam es sodann zur Kollision mit dem Eilzug 3827 der klagenden Partei, die auf dem Gleis 3 der Strecke 6 ebenfalls in Richtung Inzersdorf gefahren war. Die Kollision konnte auch durch eine von dem Kleinwagenfahrer eingeleitete Schnellbremsung nicht mehr verhindert werden. Der klagenden Partei entstand ein Schaden von EUR 141.105,71, wovon der Haftpflichtversicherer der beklagten Partei vor Einbringung der Klage EUR 35.364,07 bezahlte. Der Sachschaden der beklagten Partei beläuft sich auf EUR 47.895,23.
Mit der am 13. 6. 2003 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei von der beklagten Partei den Ersatz der restlichen EUR 105.741,64, mit der auf die Betriebsvorschrift V3 (BV V3) gestützten Behauptung, der Kleinwagenfahrer hätte den Kleinwagenführer auf seine Orts- und Streckenunkenntnis hinweisen müssen und die Fahrt ohne Lotsen gar nicht antreten dürfen. Außerdem habe er das Überkopfsignal übersehen. Der Kleinwagenführer habe auf die Orts- und Streckenkundigkeit des Kleinwagenfahrers vertraut. Diesen treffe am Unfall das Alleinverschulden, das sich die beklagte Partei gemäß § 1313a ABGB anrechnen lassen müsse.Mit der am 13. 6. 2003 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei von der beklagten Partei den Ersatz der restlichen EUR 105.741,64, mit der auf die Betriebsvorschrift V3 (BV V3) gestützten Behauptung, der Kleinwagenfahrer hätte den Kleinwagenführer auf seine Orts- und Streckenunkenntnis hinweisen müssen und die Fahrt ohne Lotsen gar nicht antreten dürfen. Außerdem habe er das Überkopfsignal übersehen. Der Kleinwagenführer habe auf die Orts- und Streckenkundigkeit des Kleinwagenfahrers vertraut. Diesen treffe am Unfall das Alleinverschulden, das sich die beklagte Partei gemäß Paragraph 1313 a, ABGB anrechnen lassen müsse.
Die beklagte Partei wandte - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ein, der Kleinwagenführer hätte sich nach den Orts- und Streckenkenntnissen des Kleinwagenfahrers erkundigen und als Lotse fungieren müssen. Die Verletzung dieser Pflichten begründe sein der klagenden Partei zuzurechnendes überwiegendes Verschulden am Zustandekommen des Unfalls. Sie hielt dem Klagebegehren überdies eine mit EUR 40.421,42 bezifferte Gegenforderung aufrechnungsweise entgegen. In diesem Zusammenhang behauptete sie neben dem Sachschaden, von welchem sie - ausgehend von einer Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 1 zu Lasten der klagenden Partei - 75 %, das sind EUR 35.921,42 - geltend machte, in einem beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien noch in erster Instanz anhängigen Zivilprozess von einer Passagierin des Eilzuges auf Zahlung eines Schmerzengeldes in Höhe von EUR 2.600 in Anspruch genommen worden zu sein. Die klagende Partei sei in diesem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten der (dort wie hier) beklagten Partei beigetreten. Im Falle des Prozessverlustes werde der beklagten Partei ein weiterer Schaden von voraussichtlich ca EUR 6.000 (inklusive Zinsen und Prozesskosten) entstehen, welchen sie „vorsorglich" schon jetzt in Höhe von EUR 4.500 (75 % von EUR 6.000) als weitere Kompensandoforderung einwende.
Das Erstgericht erachtete die Klageforderung mit EUR 95.167,48 und die Gegenforderung mit EUR 5.389,52 als zu Recht bestehend und gab dem Klagebegehren (ohne ausdrückliche Abweisung des Mehrbegehrens) mit EUR 89.777,96 samt Anhang statt. Es stützte sich auf den im Wesentlichen eingangs wiedergegebenen Sachverhalt und teilte das Verschulden im Verhältnis 1 : 9 zu Lasten der beklagten Partei. Dabei legte es seiner Berechnung des als zu Recht bestehend erkannten Teiles der Klageforderung (statt des Gesamtschadens) nur den eingeklagten Betrag zugrunde. Bei der Berechnung der Gegenforderung ging es hingegen vom Gesamtschaden der beklagten Partei aus, in den es auch die „vorsorglich" eingewandten EUR 6.000 anteilig miteinbezog. Es vertrat die Rechtsansicht, dem Kleinwagenfahrer sei vorzuwerfen, dass er seine Orts- und Streckenunkenntnis verschwiegen habe und trotz Kenntnis der diesbezüglichen Vorschriften die Fahrt ohne Lotsen angetreten habe. Demgegenüber wiege das Verschulden des Kleinwagenführers äußerst gering, auch wenn ihm als dem für die ordnungsgemäße Abwicklung der Fahrt Verantwortlichen die Unterlassung der Erkundigung über die Orts- und Streckenkundigkeit des Kleinwagenfahrers vorzuwerfen sei.
Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und jener der beklagten Partei teilweise Folge. Es änderte das Ersturteil dahin ab, dass es die Klageforderung mit EUR 70.465,21 und die Gegenforderung mit EUR 13.473,81 als zu Recht bestehend erachtete, die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 56.991,40 sA an die klagende Partei verpflichtete und das auf EUR 48.750,24 sA lautende Mehrbegehren abwies. Es sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, verneinte das Vorliegen sekundärer Verfahrensmängel und erörterte in rechtlicher Hinsicht, die BV V3 der klagenden Partei komme als Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB in Betracht, wobei die hier anzuwendenden Bestimmungen auch den Schutzzweckcharakter erfüllen würden. Gemäß § 75 Abs 3 BV V3 (Abschnitt VI, Nebenfahrten) sei der Kleinwagenführer für die Fahrt allein verantwortlich. Fehlten ihm die Voraussetzungen für die Bedienung des Fahrzeuges, so müsse ihm ein Kleinwagenfahrer beigegeben werden. Nach § 75 Abs 5 BV V3 müssten der Kleinwagenführer und der Kleinwagenfahrer streckenkundig, bei Fahrten im Bahnhof auch ortskundig sein. Fehle ausnahmsweise dem Kleinwagenfahrer die Streckenkenntnis, so übernehme der Kleinwagenführer auch die Aufgaben des Lotsen; diesfalls sei er gemäß § 75 Abs 4 BV V3 mitverantwortlich. Fehle ausnahmsweise die Ortskenntnis, so dürfe wie beim Verschub vorgegangen werden (§ 11 Abs 7). Gemäß § 11 Abs 7 BV V3 dürften Verschubleiter, Triebfahrzeugführer und Verschieber ohne Ortskenntnis nicht verwendet werden. Sei ein Verschub unvermeidbar, so müsse der verschubleitende Mitarbeiter den Verschubleiter von allen zur Durchführung des Verschubes erforderlichen örtlichen Besonderheiten informieren; der Verschubleiter informiere dann Triebfahrzeugführer und Verschieber. Im vorliegenden Fall sei zur Beurteilung der Rechtssache in erster Linie die Frage der Streckenkenntnis maßgeblich, weil sich der Unfall vor dem Schöpfwerk ereignet habe. Ein Lotse (in der Person des Kleinwagenführers) sei dann erforderlich, wenn dem Kleinwagenfahrer ausnahmsweise die Streckenkenntnis fehle. Der Lotse müsse sich neben dem Kleinwagenfahrer befinden und diesem die Strecke erklären. Fehle - im Hinblick auf Fahrten im Bahnhof - auch die Ortskenntnis, so dürfe die Nebenfahrt - so wie ein Verschub - unter bestimmten Bedingungen nur bei Unvermeidbarkeit vorgenommen werden (§ 11 Abs 7 BV V3). Die beklagte Partei stütze sich auf die in diesem Fall bestehende Informationspflicht des Verschubleiters gegenüber dem Triebfahrzeugführer über die örtlichen Besonderheiten. Abgesehen davon, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Dreiecksfahrt und nicht um eine Fahrt „im Bahnhof" gehandelt habe und der „Verschub" zudem nicht unvermeidbar gewesen wäre, setze die erwähnte Informationspflicht die Kenntnis des Verschubleiters von der Ortsunkundigkeit des Triebfahrzeugführers voraus. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei werde damit über die Frage, auf welche Weise die Strecken- bzw Ortsunkundigkeit festgestellt werde, nichts ausgesagt. Die dargestellte Regel des § 75 Abs 5 BV V3 gehe davon aus, dass die Streckenkenntnis auch des Kleinwagenfahrers die Regel darstelle. Daraus sei abzuleiten, dass die Beteiligten und damit auch der Kleinwagenführer prima vista die erforderliche Streckenkenntnis unterstellen dürften. Dies ergebe sich vor allem im Verein mit dem Umstand, dass der Kleinwagenfahrer eine spezielle Ausbildung aufweise und daher auch wissen müsse, dass er bei Streckenunkundigkeit eines Lotsen bedarf. Da Gerald R***** über die Ausbildung als Kleinwagenfahrer verfüge, seien ihm diese Umstände bekannt gewesen. Aufgrund dieser Gegebenheiten sei von einem ortsunkundigen Kleinwagenfahrer eine entsprechende Aufklärung zu verlangen. Den Kleinwagenfahrer treffe also vor Antritt der Fahrt eine entsprechende Informationspflicht. Gerald R***** wäre es oblegen, auf seine Streckenunkundigkeit hinzuweisen und einen Lotsen zu verlangen sowie ohne Beistellung eines solchen den Antritt der Fahrt zu verweigern. Gegen diese Pflichten habe er bewusst verstoßen. Wie dargelegt, habe der Kleinwagenführer prima vista unterstellen können, dass er über den Kleinwagenfahrer betreffende, personenbedingte Hindernisse für die ordnungsgemäße Durchführung der Nebenfahrt informiert werde. Allerdings werde er von seiner Verantwortlichkeit als Aufsichtsorgan - dies werde mit den Worten „allein verantwortlich" in § 75 Abs 3 BV V3 ausgedrückt - nicht entbunden. Vielmehr hätte er die ihm zukommende Aufsichts- und Überwachungspflicht wahrnehmen und aufgrund des Umstands, dass er Gerald R***** als Kleinwagenfahrer nicht gekannt habe und mit ihm noch nie gefahren sei, eine entsprechende Kontrolle vornehmen und sich über dessen Streckenkundigkeit Kenntnis verschaffen müssen. Hinsichtlich des Umstandes, dass der Kleinwagenführer nicht als Lotse fungiert habe, sei sowohl Gerald R***** als auch Hans-Jörg W***** ein Verschuldensvorwurf zu machen, wobei jener von R***** überwiege. Dieser habe - im Verhältnis zur Erkundungs- bzw Kontrollpflicht von W***** - eine verdichtete Informationspflicht gehabt und hätte den Antritt der Fahrt ohne Lotsen verweigern müssen. Entgegen der Darstellung in der Berufung der beklagten Partei habe es sich bei dem Kleinwagenfahrer somit nicht lediglich um ein ausführendes „Objekt" gehandelt, das lediglich den Fahrbefehl zu vollziehen gehabt habe. Das unfallbegründende Verhalten sei darin gelegen gewesen, dass Gerald R***** das auf Rotlicht bzw „Halt" gestellte Hauptsignal vor dem Schöpfwerk übersehen habe. Auch wenn sich dieses Überkopfsignal eher an einer ungewöhnlichen Stelle (aber nicht an der Oberleitung) befunden habe, sei R***** aufgrund seiner Ausbildung doch auch die Existenz derartiger Signale bekannt. Er hätte sich daher nicht nur auf die Bodensignale konzentrieren dürfen. Außerdem sei ihm bekannt gewesen, dass jede Weiche durch ein Hauptsignal abgesichert sei. Gemäß § 75 Abs 4 BV V3 sei der Kleinwagenfahrer für die Einhaltung der Vorschreibungen der Fahrtanweisung sowie für die Signalbeachtung und Beobachtung der Strecke verantwortlich. Gerald R***** habe auch gegen diese Verpflichtung verstoßen und damit das schadensbegründende Verhalten gesetzt. Die Mitverantwortlichkeit des Kleinwagenführers - zufolge der Streckenunkundigkeit des Kleinwagenfahrers nach § 75 Abs 5 VB V3 - stehe mit der Aufklärung der Streckenunkundigkeit im Zusammenhang. Ein schadensauslösendes, rechtswidriges Fahrverhalten habe Hans-Jörg W***** nicht gesetzt; ein solches treffe nur den Kleinwagenfahrer R*****. Bei der Verschuldensabwägung sei die Bedeutung der verletzten Vorschrift für die Verkehrssicherheit und weiters auch der Grad des Verschuldens der Beteiligten selbst, vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr von Belang. Aufgrund der dargestellten Grundsätze und Erwägungen scheine eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 3 zu Lasten der beklagten Partei, die für das Verhalten von Gerald R***** einzustehen habe, angemessen. Das den Streitteilen zurechenbare Verschulden sei somit neu zu gewichten. Die Verschuldensquote sei vom geltend gemachten Gesamtschaden zu berechnen. Der Gesamtschaden der klagenden Partei belaufe sich auf EUR 141.105,71; drei Viertel davon seien EUR 105.829,28. Abzüglich der vor der Klagseinbringung geleisteten Zahlung verbleibe ein Betrag von EUR 70.465,21. Die klagende Partei habe die Höhe der eingewendeten Gegenforderung - nach Erörterung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Verfahren 27 C 275/03y des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien - außer Streit gestellt. Damit habe sie die Tatsache zugestanden, dass der beklagten Partei ein Schaden in einer bestimmten Höhe entstanden sei. Diese Außerstreitstellung könne im Rechtsmittelverfahren nicht mehr widerrufen werden. Im Übrigen habe die klagende Partei zur Zahlungspflicht der beklagten Partei gegenüber der Passagierin des Eilzuges auch keine Feststellung begehrt. Die Gegenforderung belaufe sich insgesamt auf den Betrag von EUR 53.895,23; ein Viertel davon seien EUR 13.473,81. Letztlich sei die beklagte Partei somit zur (weiteren) Zahlung von EUR 56.991,40 an die klagende Partei verpflichtet.Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und jener der beklagten Partei teilweise Folge. Es änderte das Ersturteil dahin ab, dass es die Klageforderung mit EUR 70.465,21 und die Gegenforderung mit EUR 13.473,81 als zu Recht bestehend erachtete, die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 56.991,40 sA an die klagende Partei verpflichtete und das auf EUR 48.750,24 sA lautende Mehrbegehren abwies. Es sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, verneinte das Vorliegen sekundärer Verfahrensmängel und erörterte in rechtlicher Hinsicht, die BV V3 der klagenden Partei komme als Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB in Betracht, wobei die hier anzuwendenden Bestimmungen auch den Schutzzweckcharakter erfüllen würden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 3, BV V3 (Abschnitt römisch sechs, Nebenfahrten) sei der Kleinwagenführer für die Fahrt allein verantwortlich. Fehlten ihm die Voraussetzungen für die Bedienung des Fahrzeuges, so müsse ihm ein Kleinwagenfahrer beigegeben werden. Nach Paragraph 75, Absatz 5, BV V3 müssten der Kleinwagenführer und der Kleinwagenfahrer streckenkundig, bei Fahrten im Bahnhof auch ortskundig sein. Fehle ausnahmsweise dem Kleinwagenfahrer die Streckenkenntnis, so übernehme der Kleinwagenführer auch die Aufgaben des Lotsen; diesfalls sei er gemäß Paragraph 75, Absatz 4, BV V3 mitverantwortlich. Fehle ausnahmsweise die Ortskenntnis, so dürfe wie beim Verschub vorgegangen werden (Paragraph 11, Absatz 7,). Gemäß Paragraph 11, Absatz 7, BV V3 dürften Verschubleiter, Triebfahrzeugführer und Verschieber ohne Ortskenntnis nicht verwendet werden. Sei ein Verschub unvermeidbar, so müsse der verschubleitende Mitarbeiter den Verschubleiter von allen zur Durchführung des Verschubes erforderlichen örtlichen Besonderheiten informieren; der Verschubleiter informiere dann Triebfahrzeugführer und Verschieber. Im vorliegenden Fall sei zur Beurteilung der Rechtssache in erster Linie die Frage der Streckenkenntnis maßgeblich, weil sich der Unfall vor dem Schöpfwerk ereignet habe. Ein Lotse (in der Person des Kleinwagenführers) sei dann erforderlich, wenn dem Kleinwagenfahrer ausnahmsweise die Streckenkenntnis fehle. Der Lotse müsse sich neben dem Kleinwagenfahrer befinden und diesem die Strecke erklären. Fehle - im Hinblick auf Fahrten im Bahnhof - auch die Ortskenntnis, so dürfe die Nebenfahrt - so wie ein Verschub - unter bestimmten Bedingungen nur bei Unvermeidbarkeit vorgenommen werden (Paragraph 11, Absatz 7, BV V3). Die beklagte Partei stütze sich auf die in diesem Fall bestehende Informationspflicht des Verschubleiters gegenüber dem Triebfahrzeugführer über die örtlichen Besonderheiten. Abgesehen davon, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Dreiecksfahrt und nicht um eine Fahrt „im Bahnhof" gehandelt habe und der „Verschub" zudem nicht unvermeidbar gewesen wäre, setze die erwähnte Informationspflicht die Kenntnis des Verschubleiters von der Ortsunkundigkeit des Triebfahrzeugführers voraus. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei werde damit über die Frage, auf welche Weise die Strecken- bzw Ortsunkundigkeit festgestellt werde, nichts ausgesagt. Die dargestellte Regel des Paragraph 75, Absatz 5, BV V3 gehe davon aus, dass die Streckenkenntnis auch des Kleinwagenfahrers die Regel darstelle. Daraus sei abzuleiten, dass die Beteiligten und damit auch der Kleinwagenführer prima vista die erforderliche Streckenkenntnis unterstellen dürften. Dies ergebe sich vor allem im Verein mit dem Umstand, dass der Kleinwagenfahrer eine spezielle Ausbildung aufweise und daher auch wissen müsse, dass er bei Streckenunkundigkeit eines Lotsen bedarf. Da Gerald R***** über die Ausbildung als Kleinwagenfahrer verfüge, seien ihm diese Umstände bekannt gewesen. Aufgrund dieser Gegebenheiten sei von einem ortsunkundigen Kleinwagenfahrer eine entsprechende Aufklärung zu verlangen. Den Kleinwagenfahrer treffe also vor Antritt der Fahrt eine entsprechende Informationspflicht. Gerald R***** wäre es oblegen, auf seine Streckenunkundigkeit hinzuweisen und einen Lotsen zu verlangen sowie ohne Beistellung eines solchen den Antritt der Fahrt zu verweigern. Gegen diese Pflichten habe er bewusst verstoßen. Wie dargelegt, habe der Kleinwagenführer prima vista unterstellen können, dass er über den Kleinwagenfahrer betreffende, personenbedingte Hindernisse für die ordnungsgemäße Durchführung der Nebenfahrt informiert werde. Allerdings werde er von seiner Verantwortlichkeit als Aufsichtsorgan - dies werde mit den Worten „allein verantwortlich" in Paragraph 75, Absatz 3, BV V3 ausgedrückt - nicht entbunden. Vielmehr hätte er die ihm zukommende Aufsichts- und Überwachungspflicht wahrnehmen und aufgrund des Umstands, dass er Gerald R***** als Kleinwagenfahrer nicht gekannt habe und mit ihm noch nie gefahren sei, eine entsprechende Kontrolle vornehmen und sich über dessen Streckenkundigkeit Kenntnis verschaffen müssen. Hinsichtlich des Umstandes, dass der Kleinwagenführer nicht als Lotse fungiert habe, sei sowohl Gerald R***** als auch Hans-Jörg W***** ein Verschuldensvorwurf zu machen, wobei jener von R***** überwiege. Dieser habe - im Verhältnis zur Erkundungs- bzw Kontrollpflicht von W***** - eine verdichtete Informationspflicht gehabt und hätte den Antritt der Fahrt ohne Lotsen verweigern müssen. Entgegen der Darstellung in der Berufung der beklagten Partei habe es sich bei dem Kleinwagenfahrer somit nicht lediglich um ein ausführendes „Objekt" gehandelt, das lediglich den Fahrbefehl zu vollziehen gehabt habe. Das unfallbegründende Verhalten sei darin gelegen gewesen, dass Gerald R***** das auf Rotlicht bzw „Halt" gestellte Hauptsignal vor dem Schöpfwerk übersehen habe. Auch wenn sich dieses Überkopfsignal eher an einer ungewöhnlichen Stelle (aber nicht an der Oberleitung) befunden habe, sei R***** aufgrund seiner Ausbildung doch auch die Existenz derartiger Signale bekannt. Er hätte sich daher nicht nur auf die Bodensignale konzentrieren dürfen. Außerdem sei ihm bekannt gewesen, dass jede Weiche durch ein Hauptsignal abgesichert sei. Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, BV V3 sei der Kleinwagenfahrer für die Einhaltung der Vorschreibungen der Fahrtanweisung sowie für die Signalbeachtung und Beobachtung der Strecke verantwortlich. Gerald R***** habe auch gegen diese Verpflichtung verstoßen und damit das schadensbegründende Verhalten gesetzt. Die Mitverantwortlichkeit des Kleinwagenführers - zufolge der Streckenunkundigkeit des Kleinwagenfahrers nach Paragraph 75, Absatz 5, VB V3 - stehe mit der Aufklärung der Streckenunkundigkeit im Zusammenhang. Ein schadensauslösendes, rechtswidriges Fahrverhalten habe Hans-Jörg W***** nicht gesetzt; ein solches treffe nur den Kleinwagenfahrer R*****. Bei der Verschuldensabwägung sei die Bedeutung der verletzten Vorschrift für die Verkehrssicherheit und weiters auch der Grad des Verschuldens der Beteiligten selbst, vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr von Belang. Aufgrund der dargestellten Grundsätze und Erwägungen scheine eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 3 zu Lasten der beklagten Partei, die für das Verhalten von Gerald R***** einzustehen habe, angemessen. Das den Streitteilen zurechenbare Verschulden sei somit neu zu gewichten. Die Verschuldensquote sei vom geltend gemachten Gesamtschaden zu berechnen. Der Gesamtschaden der klagenden Partei belaufe sich auf EUR 141.105,71; drei Viertel davon seien EUR 105.829,28. Abzüglich der vor der Klagseinbringung geleisteten Zahlung verbleibe ein Betrag von EUR 70.465,21. Die klagende Partei habe die Höhe der eingewendeten Gegenforderung - nach Erörterung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Verfahren 27 C 275/03y des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien - außer Streit gestellt. Damit habe sie die Tatsache zugestanden, dass der beklagten Partei ein Schaden in einer bestimmten Höhe entstanden sei. Diese Außerstreitstellung könne im Rechtsmittelverfahren nicht mehr widerrufen werden. Im Übrigen habe die klagende Partei zur Zahlungspflicht der beklagten Partei gegenüber der Passagierin des Eilzuges auch keine Feststellung begehrt. Die Gegenforderung belaufe sich insgesamt auf den Betrag von EUR 53.895,23; ein Viertel davon seien EUR 13.473,81. Letztlich sei die beklagte Partei somit zur (weiteren) Zahlung von EUR 56.991,40 an die klagende Partei verpflichtet.
Gegen dieses Urteil richten sich die außerordentlichen Revisionen beider Parteien, wobei die klagende Partei die gänzliche Stattgebung, die beklagte Partei - ausgehend von einer Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 1 zu Lasten der klagenden Partei - die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens anstrebt.
Die beklagte Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel der klagenden Partei als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.