Begründung:
Die Klägerin brachte vor, daß sie mit Schlußhonorarnote vom März 1995 über von ihr erbrachte Architekten- und Ingenieurleistungen als Generalplaner einen Restbetrag von insgesamt S 6,393.955,93 in Rechnung gestellt habe. Dieser Rechnungsbetrag sei fällig. Die Beklagte habe einseitig und unberechtigt diese Honorarnote auf einen Restbetrag von S 453.450,22 "korrigiert" und bis heute trotz Fälligkeit und Mahnung das restliche Honorar nicht berichtigt. Aus Gründen prozessualer Vorsicht und zur Begrenzung der mit diesem Verfahren verbundenen Kosten mache die Klägerin unpräjudiziell ihr offenes Honorar nur mit einem Teilbetrag von S 450.000 geltend.
Die Beklagte bestritt die Vornahme der Korrektur der Honorarnote auf einen Betrag von S 453.450,22 nicht; wohl aber das übrige Klagebegehren, weil nicht nur eine Teilzahlung von S 2,118.756,96 nicht berücksichtigt worden sei, sondern sich die von ihr vorgenommenen Korrekturen aus den dem Vertrag zugrunde gelegten Gebührenordnungen und dem Vertrag selbst ergeben und im übrigen ein von der Klägerin verursachter Schadensbetrag von vorläufig S 1,080.000 in Abzug zu bringen sei.
Keine der Parteien brachte ausdrücklich vor, daß der Betrag von S 453.450,22 bereits gezahlt wurde. Erst aus den Rechtsmittelschriften im Berufungsverfahren ergibt sich die unstrittige Zahlung dieses Betrages bereits vor der Klageeinbringung.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es gelangte zu der Ansicht, daß die Tatsache, daß die Honorarnote der Klägerin mit S 450.000 unberichtigt aushafte, von der Beklagten nicht bestritten worden sei, die keine Zahlung behauptet hat. Der Klägerin stehe daher jedenfalls dieser eingeklagte Betrag zu.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es führte aus, daß die Klägerin nicht vorgetragen habe, daß der auf S 453.450,22 korrigierte Betrag bezahlt worden sei und sie die Differenz zwischen diesem Betrag und der Schlußhonorarnote nur S 450.000 geltend mache. Es sei dem Vorbringen zu entnehmen, daß sie ein restliches offenes Honorar von S 6,393.955,93 behaupte und hievon einen Teilbetrag von S 450.000 einklage. Das Zugestehen der Zahlung von S 453.450,22 durch die Klägerin in der Berufungsbeantwortung komme einer Klageveränderung im Sinne des § 235 Abs 4 ZPO gleich und sei im Berufungsverfahren unzulässig. Die Ansicht des Erstgerichtes, daß die Honorarnote jedenfalls in Höhe des korrigierten Betrages von S 453.450,22 aushafte, sei das Ergebnis eines zutreffenden sprachlichen Verständnisses des Parteienvorbringens, nicht jedoch das Ergebnis einer unrichtigen Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Mangels Behauptung, daß der Honoraranspruch von S 453.450,22 durch Zahlung erloschen sei, sei das Erstgericht zutreffend von einem schlüssigen Geständnis der Tatsache ausgegangen, daß die Honorarnote der Klägerin jedenfalls in Höhe von S 453.450,22 aushafte. Ein Anleitungsmangel liege nicht vor, weil es dem Richter verwehrt sei, eine Partei zur Erhebung von anspruchsvernichtenden Einreden, wie etwa einer Zahlung, die aus dem Vorbringen nicht unzweifelhaft ableitbar sei, zu veranlassen. Es liege auch keine Überraschungsentscheidung des Erstgerichtes vor.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es führte aus, daß die Klägerin nicht vorgetragen habe, daß der auf S 453.450,22 korrigierte Betrag bezahlt worden sei und sie die Differenz zwischen diesem Betrag und der Schlußhonorarnote nur S 450.000 geltend mache. Es sei dem Vorbringen zu entnehmen, daß sie ein restliches offenes Honorar von S 6,393.955,93 behaupte und hievon einen Teilbetrag von S 450.000 einklage. Das Zugestehen der Zahlung von S 453.450,22 durch die Klägerin in der Berufungsbeantwortung komme einer Klageveränderung im Sinne des Paragraph 235, Absatz 4, ZPO gleich und sei im Berufungsverfahren unzulässig. Die Ansicht des Erstgerichtes, daß die Honorarnote jedenfalls in Höhe des korrigierten Betrages von S 453.450,22 aushafte, sei das Ergebnis eines zutreffenden sprachlichen Verständnisses des Parteienvorbringens, nicht jedoch das Ergebnis einer unrichtigen Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Mangels Behauptung, daß der Honoraranspruch von S 453.450,22 durch Zahlung erloschen sei, sei das Erstgericht zutreffend von einem schlüssigen Geständnis der Tatsache ausgegangen, daß die Honorarnote der Klägerin jedenfalls in Höhe von S 453.450,22 aushafte. Ein Anleitungsmangel liege nicht vor, weil es dem Richter verwehrt sei, eine Partei zur Erhebung von anspruchsvernichtenden Einreden, wie etwa einer Zahlung, die aus dem Vorbringen nicht unzweifelhaft ableitbar sei, zu veranlassen. Es liege auch keine Überraschungsentscheidung des Erstgerichtes vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.