Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 134/25v×

Entscheidung 7 Ob 134/25v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034240 Rechtssatz 1978 – zuletzt 25.09.2025Zivilrecht
Während die Verjährungsfrist für das Pensionsbezugsrecht dreißig Jahre beträgt, verjähren die einzelnen Pensionsraten in drei Jahren.
RS0034258 Rechtssatz 1983 – zuletzt 25.09.2025Zivilrecht
Da § 1480 ABGB nur eine beispielsweise Aufzählung enthält, ist diese Norm auch auf andere Forderungen anwendbar. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß die Forderungen ihrer Art nach jenen im Gesetz angeführten gleichzuhalten sind, also die allgemeinen Mer …
RS0034303 Rechtssatz 1961 – zuletzt 25.09.2025Zivilrecht
Die jährlichen Kirchenbeiträge unterliegen der dreijährigen Verjährung.
RS0034310 Rechtssatz 1964 – zuletzt 25.09.2025Zivilrecht
Jährlich fällig werdende "Mitgliedsbeiträge und Verwaltungsgebühren" einer gemeinnützigen Baugenossenschaft, Wohngenossenschaft und Siedlungsgenossenschaft fallen unter § 1480 ABGB, Ersatzforderungen einer solchen Genossenschaft für "Baunebenkosten" unter § …
RS0034320 Rechtssatz 1988 – zuletzt 25.09.2025Zivilrecht
Zu den jährlich wiederkehrenden Leistungen gehören auch solche, die in kürzeren Abständen periodisch wiederkehren; Leistungen aber, die in längeren Abständen als einem Jahr periodisch wiederkehren, fallen nicht darunter.
RS0034323 Rechtssatz 1980 – zuletzt 25.09.2025Zivilrecht
Unter Leistungen im Sinne des die kürzere Verjährungszeit normierenden § 1480 ABGB sind solche im weiteren Sinn des Wortes zu verstehen, wobei der Rechtsgrund der Leistungen keinen Unterschied macht und es nicht darauf ankommt, ob es sich um Hauptleistungen …
RS0034364 Rechtssatz 1988 – zuletzt 25.09.2025Zivilrecht
Bei der Beurteilung einer jährlichen Leistung kommt es nicht darauf an, ob der zu zahlende Betrag immer gleich hoch ist; die Höhe der einzelnen Leistungen muß nicht von vornherein festgelegt sein, sie kann schwanken, und es kann sich ergeben, daß zu einzeln …
RS0037613 Rechtssatz 1927 – zuletzt 07.08.2025Zivilrecht
Nach Aufnahme des gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochenen Prozeßverfahrens beginnen alle Fristen zur Vornahme von Prozeßhandlungen, auch die Notfristen, von neuem zu laufen.
RS0040078 Rechtssatz 1985 – zuletzt 20.07.2026Zivilrecht
Die Frage, ob § 267 ZPO zutreffend angewendet wurde oder nicht, nämlich ob ein schlüssiges Tatsachengeständnis vorlag oder nicht, ist eine Verfahrensfrage.
RS0040146 Rechtssatz 1985 – zuletzt 20.07.2026Zivilrecht
Der erkennende Senat tritt der Auffassung bei, dass zwar § 267 Abs 1 ZPO und § 272 ZPO ein inhaltlich weitgehend gleiches richterliches "Ermessen" zu Grunde legen, dass aber die Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ob Beifügungen oder Einschrän …
RS0043150 Rechtssatz 1978 – zuletzt 24.06.2026Zivilrecht
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine Beweisrüge ist mangelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil …
RS0097353 Rechtssatz 1996 – zuletzt 29.01.2026Zivilrecht
Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelverfahren nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des § 165 Abs 1 ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung üb …
RS0109640 Rechtssatz 1998 – zuletzt 25.09.2025Zivilrecht
Wesentlich für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1480 ABGB ist, dass sich die Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, die regelmäßige Wiederkehr mithin …
RS0123266 Rechtssatz 2008 – zuletzt 25.09.2025Zivilrecht
Die Auffassung, die Verpflichtung zur Zahlung jährlich gleichbleibender Sponsorbeiträge für einen Fußballverein als wiederkehrende Leistungen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB zu unterstellen, ist jedenfalls vertretbar.