Rechtssatz RS0123266
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123266
Entscheidungsdatum
25.09.2025
Rechtssatz
Die Auffassung, die Verpflichtung zur Zahlung jährlich gleichbleibender Sponsorbeiträge für einen Fußballverein als wiederkehrende Leistungen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB zu unterstellen, ist jedenfalls vertretbar.Die Auffassung, die Verpflichtung zur Zahlung jährlich gleichbleibender Sponsorbeiträge für einen Fußballverein als wiederkehrende Leistungen der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB zu unterstellen, ist jedenfalls vertretbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123266
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
JJR_20080214_OGH0002_0020OB00025_08B0000_001