Rechtssatz RS0034258
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034258
Entscheidungsdatum
25.09.2025
Rechtssatz
Da § 1480 ABGB nur eine beispielsweise Aufzählung enthält, ist diese Norm auch auf andere Forderungen anwendbar. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß die Forderungen ihrer Art nach jenen im Gesetz angeführten gleichzuhalten sind, also die allgemeinen Merkmale zutreffen, die zur dreijährigen Verjährung erforderlich sind.Da Paragraph 1480, ABGB nur eine beispielsweise Aufzählung enthält, ist diese Norm auch auf andere Forderungen anwendbar. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß die Forderungen ihrer Art nach jenen im Gesetz angeführten gleichzuhalten sind, also die allgemeinen Merkmale zutreffen, die zur dreijährigen Verjährung erforderlich sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 29/82
Entscheidungstext OGH 22.03.1983 5 Ob 29/82
Veröff: ImmZ 1984,212 = SZ 56/49 = MietSlg 35275
- 7 Ob 134/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2025 7 Ob 134/25v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034258
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19830322_OGH0002_0050OB00029_8200000_001