Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrt die Zulassung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 427 KG * mit dem Grundstück Nr. 312/3 Wiese zur Befriedigung der ihr gegen den Ehemann der Beklagten – H* – auf Grund des vollstreckbaren Zahlungsbefehles des Amtsgerichtes Nettetal vom 1. März 1974 zustehende Forderung in der Höhe von S 747.967,99 samt 13,5 % Zinsen seit 16. Feber 1974 und Kosten von S 15.003,57. Sie brachte hiezu vor, H* sei Eigentümer der genannten Liegenschaft gewesen. Mit notariellem Übergabsvertrag vom 18. Oktober 1974 habe er diese Liegenschaft, in der Absicht die klagende Partei zu benachteiligen, der Beklagten übertragen. Diese habe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Benachteiligungsabsicht ihres Ehegatten gegenüber seinen Gläubigern gekannt, zumindest aber hätte ihr diese Absicht bekannt sein müssen.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, der Übergabsvertrag fuße auf einem entgeltlichen Geschäft, denn sie habe ihrem Ehegatten Kredit zur Verfügung gestellt und Darlehensschulden ihres Mannes übernommen. Eine Benachteiligungsabsicht habe bei ihrem Mann zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bestanden, tatsächlich seien Gläubiger auch nicht benachteiligt worden. Eine Benachteiligungsabsicht ihres Ehegatten habe ihr daher auch nicht bekannt sein können.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging von folgenden Feststellungen aus:
H* geriet im Jahre 1973 mit seinem in Deutschland betriebenen Unternehmen für Heizungs- und Installationsbau in Schwierigkeiten. Ende 1973 war die Stadtsparkasse in V* bereit, einen Kredit in der Höhe von 100.000,-- DM zur Verfügung zu stellen, doch sollte nicht die Firma des Ehegatten, sondern dessen Frau – die Beklagte – Kreditnehmerin sein. Die Beklagte nahm diesen Kredit auf; sie verfügte damals und auch heute noch über Grundbesitz in S* (BRD). Zur Sicherstellung des Kredites wurde auf diesem Grundstück der Beklagten eine Grundschuld von 100.000,-- DM zugunsten der Sparkasse V* eingeräumt. Auf dem genannten Grundstück lastete bereits eine Grundschuld von 30.000,-- DM als Sicherheit für die laufenden Verbindlichkeiten der Firma H* gegenüber der Sparkasse V*. Der Betrag von 100.000,--DM, der der Firma H* zur Verfügung gestellt worden war, sollte aus Einkünften des Unternehmens zurückbezahlt werden. Anfang 1974 stellte die Stadtsparkasse V* den Kredit gegenüber der Beklagten fällig, doch hat sie den Betrag noch nicht zurückbezahlt; die Sparkasse betreibt zur Zeit die Zwangsversteigerung in den Grundbesitz der Beklagten in S*.
Im Juli 1974 hat H* als Geschäftsführer der Firma I* Gesellschaft m.b.H. und Co KG den Konkursantrag gestellt, doch wurde das Konkursverfahren mangels Masse nicht eröffnet. Nach seiner Vermögensaufstellung zum Konkursantrag verfügte H* über ein Mehrfamilienhaus in B*, über ein Grundstück in O*, über zwei Grundstücke in E*, bebaut mit zwei Bungalows im Rohbau, ferner über ein Grundstück in S*. Diese Vermögenswerte des Gatten der Beklagten waren zur Gänze belastet. Neben den Verbindlichkeiten der Firma hatte H* auch noch persönliche Schulden. Nicht enthalten in dieser Vermögensaufstellung zum Konkursantrag war die gegenständliche Liegenschaft in M*.
Mit Übergabsvertrag vom 18. Oktober 1974 hat H* die Liegenschaft in M* an die Beklagte übertragen, um seine Gläubiger zu benachteiligen. Der Beklagten waren schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages die Vermögensverhältnisse bzw. die Schuldverpflichtungen ihres Mannes bekannt. Das Bezirksgericht Millstatt hat mit Beschluß vom 16. Jänner 1975 die Einverleibung des Eigentumsrechtes an der gegenständlichen Liegenschaft für die Beklagte bewilligt. Unter der Tagebuchzahl Nr. 1334/74 wurde bei der gegenständlichen Liegenschaft mit Rechtswirksamkeit bis einschließlich 26. März 1975 die Rangordnung für diese beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft angemerkt.
H* schuldet auf Grund eines vollstreckbaren Zahlungsbefehles des Amtsgerichtes Nettetal vom 1. März 1974 der klagenden Partei umgerechnet einen Betrag von S 747.967,99. Zugunsten dieser Forderung war über Antrag der klagenden Partei im Lastenblatt der Liegenschaft EZ 427 KG M* die Einleitung des Versteigerungsverfahrens angemerkt worden. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Millstatt vom 14. Feber 1975 wurde über Antrag der Beklagten die Löschung dieser Anmerkung bewilligt.
Das Erstgericht führte ferner aus, die Behauptung der Beklagten, es seien ihr zur Zeit des Abschlusses des Übergabsvertrages die Vermögensverhältnisse bzw. die Schuldverpflichtungen ihres Gatten nicht bekannt gewesen, sei im Hinblick auf das persönliche Nahverhältnis der beiden Ehegatten nicht glaubwürdig und durch die Tatsache der Kreditaufnahme der Beklagten für ihren Ehegatten widerlegt.
Zur rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes führte das Erstgericht aus, daß die am 9. April 1975 erhobene Anfechtungsklage rechtzeitig eingebracht worden sei, weil die angefochtene Rechtshandlung am 18. Oktober 1974 gesetzt wurde. Da die klagende Partei zur Hereinbringung ihrer Forderung vergeblich Fahrnisexekution in das Vermögen des Ehegatten der Beklagten geführt habe, seien, auch die allgemeinen Voraussetzungen einer Anfechtungsklage nach § 8 Anfechtungsordnung gegeben. Im übrigen stelle der Übergabsvertrag ein entgeltliches Rechtsgeschäft dar, denn der Übertragung der Liegenschaft in das Alleineigentum der Beklagten durch ihren Ehegatten stehe die Übernahme der auf der Liegenschaft haftenden Darlehensschuld von S 350.000,-- zur Vertretung, Verzinsung und Bezahlung und die Übernahme der sachlichen Haftung mit der Liegenschaft für weitere auf der Liegenschaft sichergestellte Verbindlichkeiten im Betrag von S 235.406,68 gegenüber. Der von der Beklagten, als weitere Gegenleistung ins Treffen geführte Betrag von 130.000,-- DM sei im gegenständlichen Fall nicht zu berücksichtigen. Im Übergabsvertrag sei dieser Betrag nicht angeführt. Im Punkt 4 des Übergabsvertrages heiße es:Zur rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes führte das Erstgericht aus, daß die am 9. April 1975 erhobene Anfechtungsklage rechtzeitig eingebracht worden sei, weil die angefochtene Rechtshandlung am 18. Oktober 1974 gesetzt wurde. Da die klagende Partei zur Hereinbringung ihrer Forderung vergeblich Fahrnisexekution in das Vermögen des Ehegatten der Beklagten geführt habe, seien, auch die allgemeinen Voraussetzungen einer Anfechtungsklage nach Paragraph 8, Anfechtungsordnung gegeben. Im übrigen stelle der Übergabsvertrag ein entgeltliches Rechtsgeschäft dar, denn der Übertragung der Liegenschaft in das Alleineigentum der Beklagten durch ihren Ehegatten stehe die Übernahme der auf der Liegenschaft haftenden Darlehensschuld von S 350.000,-- zur Vertretung, Verzinsung und Bezahlung und die Übernahme der sachlichen Haftung mit der Liegenschaft für weitere auf der Liegenschaft sichergestellte Verbindlichkeiten im Betrag von S 235.406,68 gegenüber. Der von der Beklagten, als weitere Gegenleistung ins Treffen geführte Betrag von 130.000,-- DM sei im gegenständlichen Fall nicht zu berücksichtigen. Im Übergabsvertrag sei dieser Betrag nicht angeführt. Im Punkt 4 des Übergabsvertrages heiße es:
„Soweit der Wert der Gegenleistungen den Wert des Übergabsobjektes nicht erreicht, erfolgt die Übergabe schenkungsweise.“
Hiezu führt das Erstgericht ferner aus, daß dann, wenn das Geschäft zum Teil entgeltlich, zum Teil unentgeltlich und eine Sonderung des entgeltlichen Teiles vom unentgeltlichen undurchführbar sei der Gesamtvertrag nach seinem überwiegenden Zweck als entgeltlich oder unentgeltlich behandelt werden müsse. Der Hauptzweck des Vertrages sei nach dem Parteiwillen auf den Austausch ihrer beiderseitigen Leistungen gerichtet gewesen. Der neben § 2 Z. 3 AnfO geltend gemachte Anfechtungsgrund nach § 3, Abs. 1 AnfO sei daher im gegenständlichen Fall nicht gegeben.Hiezu führt das Erstgericht ferner aus, daß dann, wenn das Geschäft zum Teil entgeltlich, zum Teil unentgeltlich und eine Sonderung des entgeltlichen Teiles vom unentgeltlichen undurchführbar sei der Gesamtvertrag nach seinem überwiegenden Zweck als entgeltlich oder unentgeltlich behandelt werden müsse. Der Hauptzweck des Vertrages sei nach dem Parteiwillen auf den Austausch ihrer beiderseitigen Leistungen gerichtet gewesen. Der neben Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO geltend gemachte Anfechtungsgrund nach Paragraph 3,, Absatz eins, AnfO sei daher im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Dem Ehegatten der Beklagten habe klar sein müssen, daß mit einem Zugriff seiner Gläubiger auf den einzigen ihm noch verbliebenen Vermögenswert – der gegenständlichen Liegenschaft – zu rechnen sei. Habe er diesen Vermögenswert dem Zugriff der Gläubiger entzogen, so habe er auch wissen müssen, daß dadurch die Befriedigung der Forderungen seiner Gläubiger mindestens erschwert wenn nicht überhaupt vereitelt werde. Es sei somit die Übertragung des Eigentums an der gegenständliche Liegenschaft an die Beklagte in Benachteiligungsabsicht erfolgt. Dem im § 2 Z. 3 AnfO genannten Ehegatten diene zur Entlastung seine unverschuldete Unkenntnis der Benachteiligungsabsicht des Schuldners zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung. Er habe also zu behaupten und zu beweisen, daß der Schuldner eine solche Absicht nicht hatte oder daß der Anfechtungsgegner sie nicht gekannt habe und ihm ihre Unkenntnis auch nicht als Vernachlässigung der gehörigen Sorgfalt anzurechnen sei. Bei der festgestellten Sachlage und im Hinblick auf das persönliche Nahverhältnis der Beteiligten hätte die Beklagte bei Anwendung gehöriger Sorgfalt von der Benachteiligungsabsicht ihres Ehegatten wissen müssen. Es sei daher dem Klagebegehren stattzugeben gewesen.Dem Ehegatten der Beklagten habe klar sein müssen, daß mit einem Zugriff seiner Gläubiger auf den einzigen ihm noch verbliebenen Vermögenswert – der gegenständlichen Liegenschaft – zu rechnen sei. Habe er diesen Vermögenswert dem Zugriff der Gläubiger entzogen, so habe er auch wissen müssen, daß dadurch die Befriedigung der Forderungen seiner Gläubiger mindestens erschwert wenn nicht überhaupt vereitelt werde. Es sei somit die Übertragung des Eigentums an der gegenständliche Liegenschaft an die Beklagte in Benachteiligungsabsicht erfolgt. Dem im Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO genannten Ehegatten diene zur Entlastung seine unverschuldete Unkenntnis der Benachteiligungsabsicht des Schuldners zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung. Er habe also zu behaupten und zu beweisen, daß der Schuldner eine solche Absicht nicht hatte oder daß der Anfechtungsgegner sie nicht gekannt habe und ihm ihre Unkenntnis auch nicht als Vernachlässigung der gehörigen Sorgfalt anzurechnen sei. Bei der festgestellten Sachlage und im Hinblick auf das persönliche Nahverhältnis der Beteiligten hätte die Beklagte bei Anwendung gehöriger Sorgfalt von der Benachteiligungsabsicht ihres Ehegatten wissen müssen. Es sei daher dem Klagebegehren stattzugeben gewesen.
Das Berufungsgericht, nach dessen Ausspruch der Wert des Streitwertgegenstandes S 50.000,-- übersteigt, bestätigte diese Entscheidung. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und teilte auch dessen Rechtsansicht. Es ergänzte, daß die Frage, welches Recht anzuwenden sei, dahingestellt bleiben könne, weil die Bestimmungen des § 3 Z. 2 Deutsches Anfechtungsgesetz und des § 2 Z. 3 Österreichische Anfechtungsordnung inhaltlich gleich seien, sehe man von der kürzeren Anfechtungsfrist des deutschen Rechtes ab, die im vorliegenden Fall aber auch gewährt wäre. Zur Frage ob das österreichische Recht eine Anfechtung überhaupt ausschließe, wenn ein ausländischer Schuldner über ein in Österreich gelegenes unbewegliches Vermögen verfüge, vertrat das Gericht zweiter Instanz die Auffassung, daß der in Rede stehende Übergabsvertrag einer Anfechtungsmöglichkeit unterliege, wobei die Frage, ob der Anfechtungsanspruch nach deutschen oder österreichischen materiellen Normen zu beurteilen sei, wegen der materiellrechtlichen Identität der Normen auf sich beruhen könne.Das Berufungsgericht, nach dessen Ausspruch der Wert des Streitwertgegenstandes S 50.000,-- übersteigt, bestätigte diese Entscheidung. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und teilte auch dessen Rechtsansicht. Es ergänzte, daß die Frage, welches Recht anzuwenden sei, dahingestellt bleiben könne, weil die Bestimmungen des Paragraph 3, Ziffer 2, Deutsches Anfechtungsgesetz und des Paragraph 2, Ziffer 3, Österreichische Anfechtungsordnung inhaltlich gleich seien, sehe man von der kürzeren Anfechtungsfrist des deutschen Rechtes ab, die im vorliegenden Fall aber auch gewährt wäre. Zur Frage ob das österreichische Recht eine Anfechtung überhaupt ausschließe, wenn ein ausländischer Schuldner über ein in Österreich gelegenes unbewegliches Vermögen verfüge, vertrat das Gericht zweiter Instanz die Auffassung, daß der in Rede stehende Übergabsvertrag einer Anfechtungsmöglichkeit unterliege, wobei die Frage, ob der Anfechtungsanspruch nach deutschen oder österreichischen materiellen Normen zu beurteilen sei, wegen der materiellrechtlichen Identität der Normen auf sich beruhen könne.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern, allenfalls es aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.