Rechtssatz RS0050747
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050747
Entscheidungsdatum
25.09.2001
Rechtssatz
Exekutionshandlungen Dritter zur Durchsetzung fällig gewordener und laufend fällig werdender Unterhaltsansprüche durch Pfändung und Überweisung von Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis des Unterhaltsschuldners können wegen in Kollusion mit diesem geschaffener und aufrechterhaltener Exekutionstitel mit dem Begehren auf Duldung der Befriedigung des klagenden Gläubigers aus künftig fällig werdenden Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis vor den Forderungen der Beklagten angefochten werden. Kollusion liegt aber nur insoweit vor, als sich der Schuldner zu überhöhten Unterhaltsleistungen verpflichtete, für diese Mehrbeträge im Zusammenwirken mit den Beklagten Pfandrechte an seinem Arbeitseinkommen begründen ließ und zu Unrecht die Exekution zur Hereinbringung überhöhter Unterhaltsforderungen hinnahm und hinnimmt und nicht schon dann, wenn statt des geschuldeten Naturalunterhalts der Unterhalt in Geld festgesetzt wurde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 756/82
Entscheidungstext OGH 10.11.1982 1 Ob 756/82
Veröff: SZ 55/174 = ÖA 1984,103
- 8 Ob 699/88
Entscheidungstext OGH 26.01.1989 8 Ob 699/88
Auch
- 1 Ob 45/01a
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 45/01a
Auch; Beisatz: Der Erwerb eines Exekutionstitels beziehungsweise eine Exekutionshandlung können dann angefochten werden, wenn die Exekution auf einer Kollusion mit dem Schuldner beruht, weil dieser an der Schaffung des Exekutionstitels mitgewirkt hat. Hier hat der Ehegatte der Beklagten - allenfalls gemeinsam mit dieser - die vom Außerstreitgericht vorgenommene Aufteilung bewirkt, um Gläubigern - hier der klagenden Partei - zu schaden. (T1); Veröff: SZ 74/158
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0050747
Dokumentnummer
JJR_19821110_OGH0002_0010OB00756_8200000_005