Die Ehe der Klägerin mit Johann R, dem Vater der minderjährigen Beklagten, wurde am 3. 5. 1979 gemäß § 55 Abs. 3 EheG aus dem alleinigen Verschulden des Ehemannes geschieden. Johann R lebte seit etwa 1970 in Lebensgemeinschaft mit Maria S, der Mutter der beklagten Kinder; diese erhielten durch die Eheschließung des Johann R mit Maria S am 16. 6. 1979 die Rechtstellung ehelicher Kinder.Die Ehe der Klägerin mit Johann R, dem Vater der minderjährigen Beklagten, wurde am 3. 5. 1979 gemäß Paragraph 55, Absatz 3, EheG aus dem alleinigen Verschulden des Ehemannes geschieden. Johann R lebte seit etwa 1970 in Lebensgemeinschaft mit Maria S, der Mutter der beklagten Kinder; diese erhielten durch die Eheschließung des Johann R mit Maria S am 16. 6. 1979 die Rechtstellung ehelicher Kinder.
Johann R verpflichtete sich am 12. 6. 1974 durch Vergleich, für die damals noch unehelichen Kinder ab 1. Juni 1974 einen Unterhalt von monatlich 900 S, 700 S und 500 S, zusammen daher 2100 S, zuhanden des Amtsvormundes zu bezahlen. Die Klägerin erwirkte auf Grund einer am 2. 1. 1975 eingebrachten Klage ein Urteil, mit dem ihr damaliger Ehemann Johann R ab 10. 1. 1975 zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von 3000 S verpflichtet wurde. Unmittelbar nach Zustellung der dieses Verfahren beendenden Entscheidung zweiter Instanz wurde den Beklagten am 29. 7. 1975 zu E 692/75 des BG Murau zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von 28 400 S für die Zeit vom 1. 6. 1974 bis 31. 7. 1975 und der laufenden, ab 1. August 1975 weiterhin fällig werdenden Unterhaltsbeträge von zusammen 2100 S die Pfändung und Überweisung des Arbeitseinkommens des Johann R bewilligt. Maria S wurde über ihren Antrag vom 28. 7. 1975 mit Beschluß des BG Murau vom 29. 7. 1975, P 55/77, zur Vormunderin der beklagten Kinder bestellt. Am 12. 8. 1975 beantragte sie Unterhaltserhöhung auf 1200 S monatlich pro Kind. Diesem Antrag wurde mit Zustimmung des Johann R mit Beschluß vom 18. 8. 1975 stattgegeben. Am 29. 8. 1975 wurde der Klägerin zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von 14 000 S für die Zeit vom 10. 1. bis 10. 8. 1975 und der ab 1. 9. 1975 fällig werdenden laufenden Unterhaltsbeträge von 3000 S ebenfalls die Pfändung und Überweisung des Arbeitseinkommens des Johann R bewilligt. Am 28. 6. 1976 wurde einem Antrag der Mutter, den Unterhalt der beklagten Kinder ab 1. 6. 1976 auf je 1500 S monatlich zu erhöhen, nach Zustimmung des Johann R stattgegeben. Auf Grund der Unterhaltserhöhungsbeschlüsse bewilligte das BG Murau zu E 961/78 zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von 58 800 S für die Zeit vom 1. 6. 1976 bis 30. 9. 1978 und der ab 1. 10. 1978 fällig werdenden Unterhaltsbeträge von zusammen 2400 S monatlich - das ist die Differenz zwischen der bereits bewilligten Lohnexekution in der Höhe von 2100 S monatlich und dem erhöhten Unterhaltsbetrag - wiederum die Pfändung und Überweisung des Arbeitseinkommens des Johann R. Mit Urteil des BG Murau vom 29. 10. 1980, 3 C 6/80-26, wurde dem Begehren der Klägerin, Johann R ab 1. 10. 1979 zu einer erhöhten Unterhaltsleistung von 4000 S monatlich zu verpflichten, stattgegeben.
Eine von der Klägerin zur Hereinbringung offener Kosten des Scheidungsverfahrens in der Höhe von 6000 S gegen Johann R zu E 49/79 des BG Murau bewilligte Fahrnis- und Lohnexekution blieb ebenso erfolglos wie die zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von 18 000 S und der Unterhaltserhöhungsbeträge von 1000 S monatlich zu E 310/81 des BG Murau bewilligte Lohnexekution, weil diese Forderungen im pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Johann R bei der Firma E (bisher) keine Deckung fanden. Aus einem von der Klägerin gegen diese Arbeitgeberin als Drittschuldnerin geführten Arbeitsgerichtsprozeß ergab sich nämlich, daß die Bezüge des Johann R unter Berücksichtigung der nach dem Lohnpfändungsgesetz eingeräumten Freibeträge nur zur Abdeckung der im ersten Pfandrang stehenden Unterhaltsforderung der beklagten Kinder in der Höhe von 2100 S monatlich (E 692/75 BG Murau), der im zweiten Pfandrang stehenden Unterhaltsforderung der Klägerin von 3000 S monatlich (E 789/75 BG Murau) und teilweise noch der im dritten Pfandrang stehenden Unterhaltsforderung der beklagten Kinder in der Höhe von 2400 S monatlich (E 961/78 BG Murau) ausreichten.
Die Klägerin stellte das Hauptbegehren, die Unwirksamkeit der von den Beklagten zu E 692/75 und E 961/78 des BG Murau erworbenen richterlichen Pfandrechte am Arbeitseinkommen des Johann R festzustellen und die Beklagten zur Einstellung dieser Exekutionsverfahren zu verpflichten, sowie die Eventualbegehren, die (relative) Unwirksamkeit dieser Pfandrechte gegenüber der in Exekution gezogenen Kostenforderungen der Klägerin und ihrer monatlichen Unterhaltsforderung in der Höhe von 1000 S monatlich ab 1. 10. 1979 auszusprechen, hilfsweise die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Duldung der Befriedigung der genannten Forderung der Klägerin vor den zu E 692/75 und E 961/78 des BG Murau erworbenen Pfandrechten zu verpflichten. Die Klägerin behauptet, daß mit dem Tage der Legitimation der Beklagten deren Geld Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater erloschen sei. Als eheliche, im Haushalt der Eltern lebende Kinder hätten sie nur Anspruch auf Naturalunterhalt. Die Aufrechterhaltung der Pfandrechte durch Unterlassung der Einstellung der beiden Exekutionsverfahren verfolge nur den Zweck, die Befriedigung der Forderungen der Klägerin zu vereiteln; schon bei den Unterhaltsbemessungen, Unterhaltserhöhungen und Exekutionsführungen habe es sich um Scheinakte zum Nachteil der Klägerin gehandelt, da die beklagten Kinder stets im Haushalt ihrer Eltern naturalversorgt worden seien, so daß zu einer Unterhaltsfestsetzung und Exekutionsführung keine Veranlassung bestanden habe. Mit diesen Akten sei nur die Absicht verfolgt worden, die Forderungen der Klägerin gegen Johann R uneinbringlich zu machen.
Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendeten ein, daß zwischen Unterhaltsansprüchen ehelicher und unehelicher Kinder kein Unterschied bestehe, so daß mit der Legitimation der unehelichen Kinder auch kein Erlöschen vorher erworbener Exekutionstitel und Pfandrechte eintrete. Es seien keine Scheinexekutionen geführt worden. Die Beklagten, die mit ihren Unterhaltsansprüchen zur Klägerin in Konkurrenz stunden, hätten das Recht, ihre Ansprüche titulieren und exekutiv absichern zu lassen. Johann R habe überhaupt keine Rechtshandlung zum Nachteil der Klägerin vorgenommen, so daß der Anfechtungstatbestand nach § 2 Z 1 AnfO begrifflich ausgeschlossen sei. Was die übrigen Anfechtungstatbestände nach den §§ 2 und 3 AnfO betreffe, sei die zweijährige Anfechtungsfrist bei Klagseinbringung bereits abgelaufen gewesen.Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendeten ein, daß zwischen Unterhaltsansprüchen ehelicher und unehelicher Kinder kein Unterschied bestehe, so daß mit der Legitimation der unehelichen Kinder auch kein Erlöschen vorher erworbener Exekutionstitel und Pfandrechte eintrete. Es seien keine Scheinexekutionen geführt worden. Die Beklagten, die mit ihren Unterhaltsansprüchen zur Klägerin in Konkurrenz stunden, hätten das Recht, ihre Ansprüche titulieren und exekutiv absichern zu lassen. Johann R habe überhaupt keine Rechtshandlung zum Nachteil der Klägerin vorgenommen, so daß der Anfechtungstatbestand nach Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO begrifflich ausgeschlossen sei. Was die übrigen Anfechtungstatbestände nach den Paragraphen 2 und 3 AnfO betreffe, sei die zweijährige Anfechtungsfrist bei Klagseinbringung bereits abgelaufen gewesen.
Das Erstgericht wies Haupt- und Eventualbegehren ab. Es stellte fest, daß Johann R im Zeitpunkte der Unterhaltsfestsetzung und Einleitung der Exekutionsverfahren durch die Beklagten Personalkreditraten von rund 2000 S monatlich zurückzuzahlen gehabt habe. Für PKW-Betriebskosten habe er monatlich zirka 2000 S auslegen müssen. Er sei zum Zeitpunkt der Stellung der Exekutionsanträge mit den Unterhaltszahlungen in Rückstand gewesen. Die exekutive Hereinbringung dieser Rückstände sei auf Anraten eines Beamten der BH Murau erfolgt. Eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners, die in Umtrieben im Einverständnis mit dem bevorzugten Gläubiger bestehen müßte, liege nicht vor. Das bloße Bestehenlassen des Zustandes vor der Eheschließung der Eltern könne nicht als ein Umtrieb gegen andere Gläubiger angesehen werden, so daß die Voraussetzungen nach § 2 AnfO nicht vorlägen.Das Erstgericht wies Haupt- und Eventualbegehren ab. Es stellte fest, daß Johann R im Zeitpunkte der Unterhaltsfestsetzung und Einleitung der Exekutionsverfahren durch die Beklagten Personalkreditraten von rund 2000 S monatlich zurückzuzahlen gehabt habe. Für PKW-Betriebskosten habe er monatlich zirka 2000 S auslegen müssen. Er sei zum Zeitpunkt der Stellung der Exekutionsanträge mit den Unterhaltszahlungen in Rückstand gewesen. Die exekutive Hereinbringung dieser Rückstände sei auf Anraten eines Beamten der BH Murau erfolgt. Eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners, die in Umtrieben im Einverständnis mit dem bevorzugten Gläubiger bestehen müßte, liege nicht vor. Das bloße Bestehenlassen des Zustandes vor der Eheschließung der Eltern könne nicht als ein Umtrieb gegen andere Gläubiger angesehen werden, so daß die Voraussetzungen nach Paragraph 2, AnfO nicht vorlägen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge. Es bestätigte das angefochtene Urteil - insoweit unbekämpft - im Ausspruch über das gesamte Hauptbegehren und das Eventualfeststellungsbegehren als Teilurteil und hob es im Ausspruch über das weitere auf Duldung gerichtete Eventualbegehren unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozeßgericht zurück. Das Erstgericht habe insoweit, von zum Teil unrichtigen Rechtsansichten ausgehend, erheblich erscheinende Tatsachen nicht erörtert, erhoben und festgestellt, so daß sein Verfahren iS des § 496 Abs. 1 Z 3 ZPO mangelhaft geblieben sei. Die Klägerin fechte nicht nur die Unterlassung der Exekutionseinstellung, sondern auch alle zum richterlichen Pfandrechtserwerb der Beklagten führenden Rechtshandlungen und Unterlassungen des Schuldners Johann R an. Das Gesetz erkläre zwar - von hier nicht interessieren den Ausnahmen abgesehen - nur Rechtshandlungen und Unterlassungen des Schuldners für anfechtbar, doch kämen auch Rechtshandlungen von Gläubigern, insbesondere Exekutionsführungen mit Pfandrechtserwerb, als anfechtbare Rechtshandlungen in Betracht, wenn sie auf einer Kollusion mit einem Schuldner beruhten. Der Gläubiger habe, wenn die Exekution für einen an sich anfechtbaren Anspruch erwirkt worden sei, die Wahl, seine Anfechtung gegen den Anspruch, den Erwerb des Exekutionstitels oder den exekutiven Erwerb der Sache zu richten. Voraussetzung einer erfolgreichen Anfechtung sei die - im vorliegenden Fall derzeit nicht bestrittene - Befriedigungsverletzung des Anfechtungswerbers, aber auch eine Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung. Diese müsse noch geprüft werden. Da das derzeitige Einkommen des Johann R nicht ermittelt worden sei, könne nicht beurteilt werden, ob bei Stattgebung des Anfechtungsbegehrens ein Teil seines Einkommens zur Befriedigung der (nachrangigen) Unterhaltsansprüche der Klägerin (Erhöhungsbetrag von 1000 S monatlich) verfügbar wäre. Infolge der mit 1. 7. 1971 normierten Gleichstellung der Unterhaltsansprüche ehelicher und unehelicher Kinder sei durch die Legitimierung der beklagten Kinder keine Änderung in der Art ihres Unterhaltsanspruches eingetreten. Hätten die unehelichen Kinder seit 1. 7. 1971 im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen gelebt, so hätten sie Anspruch auf Naturalunterhalt gehabt, der sich erst dann in einen Geldunterhaltsanspruch verwandelt hätte, wenn der Naturalunterhaltspflicht auch nur teilweise nicht entsprochen worden wäre. Einige Anfechtungstatbestände kämen wegen Fristablaufs nicht zur Anwendung. Der Titelerwerb in den Jahren 1974, 1975 und 1976 sowie der Pfandrechtserwerb in den Jahren 1975 und 1978 könne wegen Ablaufs der von der Klagseinbringung zurückzurechnenden Zweijahresfrist nur mehr nach § 2 Z 1 AnfO, also unter der Voraussetzung der Kenntnis der Beklagten von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners, angefochten werden. Dies schade aber der Klägerin nicht, weil sie unter mehreren Akten einer kausal verknüpften Kette anfechtbarer Rechtshandlungen die Wahl habe und bei Durchdringen auch nur mit der Anfechtung des letzten Gliedes dieser Kette den Klagserfolg erziele. Das letzte Glied dieser Kette, das nach den Klagsbehauptungen in der von den Beklagten in Kollusion mit dem Schuldner begangenen Unterlassungen - Nichteinstellung von Exekutionsverfahren - bestehe, sei jedenfalls innerhalb der Zweijahresfrist der §§ 2 Z 3 und 3 Z 1 AnfO gelegen. Anfechtbar wären demnach alle von Johann R allein oder von den Beklagten in Kollusion mit Johann R begangenen Handlungen und Unterlassungen nach § 2 Z 1 AnfO, wenn die Beklagten Kenntnis von einer Benachteiligungsabsicht des Schuldners gehabt hätten. Den Beklagten sei dabei die Kenntnis des jeweiligen gesetzlichen Vertreters (Amtsvormund; Vormunderin) zuzurechnen. Ein Indiz für das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht könne darin liegen, daß Johann R trotz Leistung des gesetzlich zustehenden Naturalunterhaltes eine Geldunterhaltsverpflichtung eingegangen sei oder daß eine (sachlich gerechtfertigte) Geldunterhaltsverpflichtung ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse auf seiten der Berechtigten oder des Verpflichteten erhöht worden sei. Schon die Absicht nur eventueller Benachteiligung (dolus eventualis) reiche aus. Sie könne auch gegenüber erst künftig entstehenden Forderungen gegeben sein. Voraussetzung der Anfechtung sei also, daß die anfechtbaren Rechtshandlungen von Johann R in der Absicht der Benachteiligung der Klägerin gesetzt worden seien, es sei denn, daß den Beklagten bzw. deren gesetzlichen Vertretern diese Absicht des Schuldners weder bekannt gewesen sei noch habe bekannt sein müssen (§ 2 Z 3 AnfO). Im Falle einer Benachteiligungsabsicht des Johann R könnten die Beklagten wegen Identität von Schuldner und gesetzlichem Vertreter diese schuldlose Unkenntnis nicht beweisen; diesfalls wäre die Anfechtung erfolgreich. Anfechtbar wären die mit der Weiterführung der Exekutionen verbundenen Unterlassungen aber auch nach § 3 Z 1 AnfO, wenn die Exekutionsführung der Beklagten über den ihnen gesetzlich zustehenden Unterhalt hinausgegangen wäre und damit unentgeltliche Zuwendungen des Unterhaltspflichtigen zur Grundlage gehabt haben sollte. Dringe die Klägerin mit diesem Anfechtungsgrund, der eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht erfordere und zu einer Teilanfechtung führe, durch, käme allenfalls die teilweise Beseitigung des Vorranges der Pfandrechte der Beklagten in Frage. Alle diese Fragen seien in erster Instanz nicht erörtert, Feststellungen hierüber seien nicht getroffen worden.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge. Es bestätigte das angefochtene Urteil - insoweit unbekämpft - im Ausspruch über das gesamte Hauptbegehren und das Eventualfeststellungsbegehren als Teilurteil und hob es im Ausspruch über das weitere auf Duldung gerichtete Eventualbegehren unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozeßgericht zurück. Das Erstgericht habe insoweit, von zum Teil unrichtigen Rechtsansichten ausgehend, erheblich erscheinende Tatsachen nicht erörtert, erhoben und festgestellt, so daß sein Verfahren iS des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO mangelhaft geblieben sei. Die Klägerin fechte nicht nur die Unterlassung der Exekutionseinstellung, sondern auch alle zum richterlichen Pfandrechtserwerb der Beklagten führenden Rechtshandlungen und Unterlassungen des Schuldners Johann R an. Das Gesetz erkläre zwar - von hier nicht interessieren den Ausnahmen abgesehen - nur Rechtshandlungen und Unterlassungen des Schuldners für anfechtbar, doch kämen auch Rechtshandlungen von Gläubigern, insbesondere Exekutionsführungen mit Pfandrechtserwerb, als anfechtbare Rechtshandlungen in Betracht, wenn sie auf einer Kollusion mit einem Schuldner beruhten. Der Gläubiger habe, wenn die Exekution für einen an sich anfechtbaren Anspruch erwirkt worden sei, die Wahl, seine Anfechtung gegen den Anspruch, den Erwerb des Exekutionstitels oder den exekutiven Erwerb der Sache zu richten. Voraussetzung einer erfolgreichen Anfechtung sei die - im vorliegenden Fall derzeit nicht bestrittene - Befriedigungsverletzung des Anfechtungswerbers, aber auch eine Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung. Diese müsse noch geprüft werden. Da das derzeitige Einkommen des Johann R nicht ermittelt worden sei, könne nicht beurteilt werden, ob bei Stattgebung des Anfechtungsbegehrens ein Teil seines Einkommens zur Befriedigung der (nachrangigen) Unterhaltsansprüche der Klägerin (Erhöhungsbetrag von 1000 S monatlich) verfügbar wäre. Infolge der mit 1. 7. 1971 normierten Gleichstellung der Unterhaltsansprüche ehelicher und unehelicher Kinder sei durch die Legitimierung der beklagten Kinder keine Änderung in der Art ihres Unterhaltsanspruches eingetreten. Hätten die unehelichen Kinder seit 1. 7. 1971 im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen gelebt, so hätten sie Anspruch auf Naturalunterhalt gehabt, der sich erst dann in einen Geldunterhaltsanspruch verwandelt hätte, wenn der Naturalunterhaltspflicht auch nur teilweise nicht entsprochen worden wäre. Einige Anfechtungstatbestände kämen wegen Fristablaufs nicht zur Anwendung. Der Titelerwerb in den Jahren 1974, 1975 und 1976 sowie der Pfandrechtserwerb in den Jahren 1975 und 1978 könne wegen Ablaufs der von der Klagseinbringung zurückzurechnenden Zweijahresfrist nur mehr nach Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO, also unter der Voraussetzung der Kenntnis der Beklagten von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners, angefochten werden. Dies schade aber der Klägerin nicht, weil sie unter mehreren Akten einer kausal verknüpften Kette anfechtbarer Rechtshandlungen die Wahl habe und bei Durchdringen auch nur mit der Anfechtung des letzten Gliedes dieser Kette den Klagserfolg erziele. Das letzte Glied dieser Kette, das nach den Klagsbehauptungen in der von den Beklagten in Kollusion mit dem Schuldner begangenen Unterlassungen - Nichteinstellung von Exekutionsverfahren - bestehe, sei jedenfalls innerhalb der Zweijahresfrist der Paragraphen 2, Ziffer 3 und 3 Ziffer eins, AnfO gelegen. Anfechtbar wären demnach alle von Johann R allein oder von den Beklagten in Kollusion mit Johann R begangenen Handlungen und Unterlassungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO, wenn die Beklagten Kenntnis von einer Benachteiligungsabsicht des Schuldners gehabt hätten. Den Beklagten sei dabei die Kenntnis des jeweiligen gesetzlichen Vertreters (Amtsvormund; Vormunderin) zuzurechnen. Ein Indiz für das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht könne darin liegen, daß Johann R trotz Leistung des gesetzlich zustehenden Naturalunterhaltes eine Geldunterhaltsverpflichtung eingegangen sei oder daß eine (sachlich gerechtfertigte) Geldunterhaltsverpflichtung ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse auf seiten der Berechtigten oder des Verpflichteten erhöht worden sei. Schon die Absicht nur eventueller Benachteiligung (dolus eventualis) reiche aus. Sie könne auch gegenüber erst künftig entstehenden Forderungen gegeben sein. Voraussetzung der Anfechtung sei also, daß die anfechtbaren Rechtshandlungen von Johann R in der Absicht der Benachteiligung der Klägerin gesetzt worden seien, es sei denn, daß den Beklagten bzw. deren gesetzlichen Vertretern diese Absicht des Schuldners weder bekannt gewesen sei noch habe bekannt sein müssen (Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO). Im Falle einer Benachteiligungsabsicht des Johann R könnten die Beklagten wegen Identität von Schuldner und gesetzlichem Vertreter diese schuldlose Unkenntnis nicht beweisen; diesfalls wäre die Anfechtung erfolgreich. Anfechtbar wären die mit der Weiterführung der Exekutionen verbundenen Unterlassungen aber auch nach Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO, wenn die Exekutionsführung der Beklagten über den ihnen gesetzlich zustehenden Unterhalt hinausgegangen wäre und damit unentgeltliche Zuwendungen des Unterhaltspflichtigen zur Grundlage gehabt haben sollte. Dringe die Klägerin mit diesem Anfechtungsgrund, der eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht erfordere und zu einer Teilanfechtung führe, durch, käme allenfalls die teilweise Beseitigung des Vorranges der Pfandrechte der Beklagten in Frage. Alle diese Fragen seien in erster Instanz nicht erörtert, Feststellungen hierüber seien nicht getroffen worden.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge.