Rechtssatz RS0050702
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050702
Entscheidungsdatum
27.04.2016
Rechtssatz
Die Anfechtung kann sich auch auf Rechtshandlungen beziehen, die noch vor dem Entstehen der Forderung des Anfechtenden gesetzt wurden, denn nach § 3 erster Satz und § 8 Abs 1 AnfO ist nur maßgebend, ob die anfechtbare Verfügung in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen wurde. Ob innerhalb dieser Zeit die Forderung des Anfechtenden erst begründet wurde, ist ohne Belang. Die durch solche Rechtshandlungen hervorgerufenen Schädigungen der Gläubiger sollen nach der Absicht des Gesetzgebers jedenfalls verhindert und auf die Weise behoben werden, dass die anfechtbare Verfügung dem Gläubiger gegenüber unwirksam ist. Dies gilt nur für die Absichtsanfechtung, sondern auch für die Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen.Die Anfechtung kann sich auch auf Rechtshandlungen beziehen, die noch vor dem Entstehen der Forderung des Anfechtenden gesetzt wurden, denn nach Paragraph 3, erster Satz und Paragraph 8, Absatz eins, AnfO ist nur maßgebend, ob die anfechtbare Verfügung in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen wurde. Ob innerhalb dieser Zeit die Forderung des Anfechtenden erst begründet wurde, ist ohne Belang. Die durch solche Rechtshandlungen hervorgerufenen Schädigungen der Gläubiger sollen nach der Absicht des Gesetzgebers jedenfalls verhindert und auf die Weise behoben werden, dass die anfechtbare Verfügung dem Gläubiger gegenüber unwirksam ist. Dies gilt nur für die Absichtsanfechtung, sondern auch für die Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 37/54
Entscheidungstext OGH 17.03.1954 1 Ob 37/54
Veröff: SZ 27/67
- 7 Ob 8/70
Entscheidungstext OGH 21.01.1970 7 Ob 8/70
nur: Die Anfechtung kann sich auch auf Rechtshandlungen beziehen, die noch vor dem Entstehen der Forderung des Anfechtenden gesetzt wurden. (T1)
- 1 Ob 515/82
Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 515/82
Vgl auch; Beisatz: Dass für die (schon entstandenen) Forderungen des Anfechtenden zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch kein Exekutionstitel bestand ist unbeachtlich. (T2)
- 1 Ob 756/82
Entscheidungstext OGH 10.11.1982 1 Ob 756/82
nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 55/174 = ÖA 1984,103
- 3 Ob 1504/86
Entscheidungstext OGH 19.02.1986 3 Ob 1504/86
nur T1
- 5 Ob 629/88
Entscheidungstext OGH 25.10.1988 5 Ob 629/88
nur T1; Veröff: SZ 61/224
- 1 Ob 322/99f
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 322/99f
nur: Die Anfechtung kann sich auch auf Rechtshandlungen beziehen, die noch vor dem Entstehen der Forderung des Anfechtenden gesetzt wurden, denn nach § 3 erster Satz und § 8 Abs 1 AnfO ist nur maßgebend, ob die anfechtbare Verfügung in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen wurde. Ob innerhalb dieser Zeit die Forderung des Anfechtenden erst begründet wurde, ist ohne Belang. Dies gilt nur für die Absichtsanfechtung, sondern auch für die Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen. (T3)
Beisatz: Die Anfechtung kann sich auch auf Rechtshandlungen erstrecken, die noch vor Eintritt der Vollstreckbarkeit schon vorher entstandener Forderungen gesetzt wurden. (T4)
- 7 Ob 153/04g
Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 153/04g
nur T1
- 3 Ob 233/15h
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 233/15h
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0050702
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2016
Dokumentnummer
JJR_19540317_OGH0002_0010OB00037_5400000_001