Rechtssatz RS0050284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050284
Entscheidungsdatum
10.11.1982
Rechtssatz
Es kann jeder einzelne Unterlassungsakt angefochten werden. Eine Unterlassung wird so lange begangen, als man die unterlassene Handlung vornehmen könnte. Die Anfechtungsfrist ist daher gewahrt, wenn wenigstens der Schluß der in Betracht kommenden Zeit in die Anfechtungsfrist fällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0050284
Dokumentnummer
JJR_19821110_OGH0002_0010OB00756_8200000_004