Rechtssatz RS0050712
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050712
Geschäftszahl
2Ob151/58; 1Ob756/82
Entscheidungsdatum
10.11.1982
Rechtssatz
Der Umstand, daß sich der Schuldner mit der Schaffung eines gegen ihn gerichteten Exekutionstitels einverstanden erklärt hat, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme einer Kollusion, die der Anfechtungsgegner dem Gläubiger im Anfechtungsprozeß mit Erfolg entgegenhalten könnte.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 151/58
Entscheidungstext OGH 10.12.1958 2 Ob 151/58
- 1 Ob 756/82
Entscheidungstext OGH 10.11.1982 1 Ob 756/82
nur: Der Umstand, daß sich der Schuldner mit der Schaffung eines gegen ihn gerichteten Exekutionstitels einverstanden erklärt hat, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme einer Kollusion. (T1) Veröff: SZ 55/174
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0050712
Dokumentnummer
JJR_19581210_OGH0002_0020OB00151_5800000_002