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Rechtssatz RS0050712×

Rechtssatz RS0050712

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050712

Geschäftszahl

2Ob151/58; 1Ob756/82

Entscheidungsdatum

10.11.1982

Rechtssatz

Der Umstand, daß sich der Schuldner mit der Schaffung eines gegen ihn gerichteten Exekutionstitels einverstanden erklärt hat, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme einer Kollusion, die der Anfechtungsgegner dem Gläubiger im Anfechtungsprozeß mit Erfolg entgegenhalten könnte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 151/58
    Entscheidungstext OGH 10.12.1958 2 Ob 151/58
  • 1 Ob 756/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 1 Ob 756/82
    nur: Der Umstand, daß sich der Schuldner mit der Schaffung eines gegen ihn gerichteten Exekutionstitels einverstanden erklärt hat, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme einer Kollusion. (T1) Veröff: SZ 55/174

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0050712

Dokumentnummer

JJR_19581210_OGH0002_0020OB00151_5800000_002