Rechtssatz RS0050226
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050226
Entscheidungsdatum
10.11.1982
Rechtssatz
Da eine Exekution niemals Rechtshandlung des Schuldners ist, kann sie, abgesehen vom Tatbestand des § 3 Z 2 AnfO, bei dem Handeln durch wen immer genügt, nur dann angefochten werden, wenn die Exekution auf einer Kollusion mit dem Schuldner beruht, weil dieser an der Schaffung des Exekutionstitels mitgewirkt hat.Da eine Exekution niemals Rechtshandlung des Schuldners ist, kann sie, abgesehen vom Tatbestand des Paragraph 3, Ziffer 2, AnfO, bei dem Handeln durch wen immer genügt, nur dann angefochten werden, wenn die Exekution auf einer Kollusion mit dem Schuldner beruht, weil dieser an der Schaffung des Exekutionstitels mitgewirkt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0050226
Dokumentnummer
JJR_19821110_OGH0002_0010OB00756_8200000_002