Begründung:
Im Eigentumsblatt der Liegenschaften EZ ***** Grundbuch *****, mit dem Grundstück Nr.***** Baufläche und der Grundstücksadresse *****, ist das Eigentumsrecht für Renate O*****, geboren ***** unter B-LNR 4 und Dr.Alfred O*****, geboren *****, unter B-LNR 5 je zur Hälfte einverleibt. Ob diesen Anteilen ist jeweils das Eigentumsrecht für Christiana H*****, geboren *****, und zwar unter B-LNR 4c/B-LNR 5c vorgemerkt.
Auf Grund der angeführten Urkunden beantragte die Antragstellerin die Löschung der Vormerkung des Eigentumsrechtes B-LNR 4c und 5c der Geschenkgeberin und die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Geschenknehmerin (= Antragstellerin). Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (zur Rechtfertigung der Vormerkung für die Geschenkgeberin) liege nunmehr vor; die vorgemerkte Eigentümerin habe die Liegenschaft der Antragstellerin (Geschenknehmerin) geschenkt und verzichte ausdrücklich auf die Rechtfertigung ihres vorgemerkten Eigentumsrechtes.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil die Bestimmung des § 22 GBG infolge Vormerkung des Eigentumsrechtes für die Geschenkgeberin nicht anwendbar sei. Die Vormerkung des Eigentumsrechtes für die Geschenknehmerin sei nicht infolge Fehlens einer der in § 41 GBG angeführten Urkunden erfolgt, sondern wegen Fehlens der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung. Zur Erwirkung der Vormerkung sei daher die Zustimmung dessen, gegen den die Vormerkung bewirkt worden sei, nicht mehr erforderlich. Die Bestimmungen der §§ 41 bis 48 GBG kämen daher nicht zur Anwendung. Im übrigen sei dem Antrag auch keine Urkunde angeschlossen, aus der hervorgehe, daß die vorgemerkte Eigentümerin der Löschung der Vormerkung zustimme. Die Übertragung des Eigentumsrechtes an die Antragstellerin könne daher nur nach vorheriger Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung erfolgen. Die Zulässigkeit der Löschung der Vormerkung hätte auch zur Folge, daß sich der einverleibte bzw vorgemerkte Eigentümer im Hinblick auf § 49 GBG dem Zugriff eventueller Gläubiger entziehen könne, indem im Bedarfsfall die Löschung oder die Rechtfertigung der Vormerkung beantragt werde. Zu bemerken sei, daß die Vormerkung in dem am 22.6.1994 eingelangten Gesuch "unter Hinweis darauf, daß die Unbedenklichkeitsbescheinigung noch nicht vorgelegt werden kann und daher vorerst nur die Vormerkung des Eigentumsrechtes beantragt wird", beantragt worden sei. Die betreffende Unbedenklichkeitsbescheinigung sei jedoch schon am 22.9.1992 ausgestellt worden.Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil die Bestimmung des Paragraph 22, GBG infolge Vormerkung des Eigentumsrechtes für die Geschenkgeberin nicht anwendbar sei. Die Vormerkung des Eigentumsrechtes für die Geschenknehmerin sei nicht infolge Fehlens einer der in Paragraph 41, GBG angeführten Urkunden erfolgt, sondern wegen Fehlens der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung. Zur Erwirkung der Vormerkung sei daher die Zustimmung dessen, gegen den die Vormerkung bewirkt worden sei, nicht mehr erforderlich. Die Bestimmungen der Paragraphen 41 bis 48 GBG kämen daher nicht zur Anwendung. Im übrigen sei dem Antrag auch keine Urkunde angeschlossen, aus der hervorgehe, daß die vorgemerkte Eigentümerin der Löschung der Vormerkung zustimme. Die Übertragung des Eigentumsrechtes an die Antragstellerin könne daher nur nach vorheriger Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung erfolgen. Die Zulässigkeit der Löschung der Vormerkung hätte auch zur Folge, daß sich der einverleibte bzw vorgemerkte Eigentümer im Hinblick auf Paragraph 49, GBG dem Zugriff eventueller Gläubiger entziehen könne, indem im Bedarfsfall die Löschung oder die Rechtfertigung der Vormerkung beantragt werde. Zu bemerken sei, daß die Vormerkung in dem am 22.6.1994 eingelangten Gesuch "unter Hinweis darauf, daß die Unbedenklichkeitsbescheinigung noch nicht vorgelegt werden kann und daher vorerst nur die Vormerkung des Eigentumsrechtes beantragt wird", beantragt worden sei. Die betreffende Unbedenklichkeitsbescheinigung sei jedoch schon am 22.9.1992 ausgestellt worden.
Dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Antragstellerin gab das Rekursgericht mit den Aussprüchen nicht Folge, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige 50.000 S, der Revisionsrekurs sei zulässig.
Die Frage sei, ob im Falle einer Weiterveräußerung einer Liegenschaft durch einen vorgemerkten Eigentümer die Verbücherung auch so geschehen könne, daß die Vormerkung auf Grund eines Verzichtes des Vorgemerkten gelöscht und der neue Erwerber gemäß § 22 GBG unmittelbar an die Stelle des einverleibten Eigentümers eingetragen werde, sei doch im vorliegenden Fall der Antragstellerin die Liegenschaft, ob welcher sie die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu ihren Gunsten begehre, geschenkt worden, wobei für die Geschenkgeberin, welche die Liegenschaft erworben hatte, im Grundbuch das Eigentumsrecht vorgemerkt worden sei. Aus § 160 Abs 1 BAO ergebe sich, daß Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zu Grunde liegen, auch dann vorgenommen werden dürfen, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht vorliege. Wenn diese Möglichkeit erst durch die Novelle zur BAO geschaffen worden sei, sei es nicht verwunderlich, daß die im Grundbuchsgesetz enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich der Rechtfertigung der Vormerkung, der Eintragung der Rechtfertigung und der Löschung der Vormerkung (§§ 41 ff GBG) auf diesen Fall der Vormerkung nicht Bezug nehmen. Damit könne jedoch nicht von vornherein gesagt werden, daß diese Bestimmungen zur Gänze nicht auf eine Vormerkung auf Grund bzw im Falle des Fehlens der Unbedenklichkeitsbescheinigung Anwendung fänden. Insbesondere spreche § 47 GBG von der Möglichkeit der Löschung der Vormerkung, wenn der, der sie erwirkt habe, unbedingt darauf verzichtet habe. Da keine sachlichen Gründe erkennbar seien, welche gegen die Möglichkeit sprächen, daß auch jemand, dessen Eigentumsrecht infolge Fehlens der Unbedenklichkeitsbescheinigung (bloß) vorgemerkt worden sei, auf diese verzichten könne, sei davon auszugehen, daß diese Möglichkeit auch dem auf Grund des Fehlens der Unbedenklichkeitsbescheinigung (bloß) vorgemerkten Eigentümer offenstehe (vgl Bittner, NZ 1985, 205). Gehe man von der Möglichkeit - iS des § 47 GBG - aus, daß der vorgemerkte Eigentümer auf sein Recht verzichten könne, so sei hier noch zu prüfen, ob ein solcher Verzicht vorliege. Nach Punkt 8.) des Schenkungsvertrages erteile die Geschenkgeberin ihr ausdrückliches und unwiderrufliches Einverständnis, daß das Eigentumsrecht für die Geschenknehmerin zur Gänze einverleibt werden könne. In Punkt 9.) erteilten sämtliche Vertragsteile für den Fall, daß der Schenkungsvertrag zu seiner grundbücherlichen Durchführung einer Ergänzung oder Abänderung bedürfe, dem Rechtsanwalt DDr.Pistotnik, ausdrücklich Vollmacht, solche Abänderungen und Ergänzungen des Vertrages in ihrem Namen vorzunehmen ....... sowie diesen Vertrag grundbücherlich durchzuführen. Somit zeige sich, daß im Schenkungsvertrag keine ausdrückliche Erklärung der vorgemerkten Eigentümerin hinsichtlich ihrer Zustimmung zur Löschung der Vormerkung enthalten sei. Eine solche sei auch dem Antrag selbst nicht zu entnehmen, der nur von der Geschenknehmerin gestellt worden sei. Sie sei nicht zum Antrag auf Löschung des vorgemerkten Rechtes berechtigt, worin sich der Fall von der Entscheidung NZ 1989/162 (mit Anmerkung von Hofmeister NZ 1989, 341) unterscheide.Die Frage sei, ob im Falle einer Weiterveräußerung einer Liegenschaft durch einen vorgemerkten Eigentümer die Verbücherung auch so geschehen könne, daß die Vormerkung auf Grund eines Verzichtes des Vorgemerkten gelöscht und der neue Erwerber gemäß Paragraph 22, GBG unmittelbar an die Stelle des einverleibten Eigentümers eingetragen werde, sei doch im vorliegenden Fall der Antragstellerin die Liegenschaft, ob welcher sie die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu ihren Gunsten begehre, geschenkt worden, wobei für die Geschenkgeberin, welche die Liegenschaft erworben hatte, im Grundbuch das Eigentumsrecht vorgemerkt worden sei. Aus Paragraph 160, Absatz eins, BAO ergebe sich, daß Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zu Grunde liegen, auch dann vorgenommen werden dürfen, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht vorliege. Wenn diese Möglichkeit erst durch die Novelle zur BAO geschaffen worden sei, sei es nicht verwunderlich, daß die im Grundbuchsgesetz enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich der Rechtfertigung der Vormerkung, der Eintragung der Rechtfertigung und der Löschung der Vormerkung (Paragraphen 41, ff GBG) auf diesen Fall der Vormerkung nicht Bezug nehmen. Damit könne jedoch nicht von vornherein gesagt werden, daß diese Bestimmungen zur Gänze nicht auf eine Vormerkung auf Grund bzw im Falle des Fehlens der Unbedenklichkeitsbescheinigung Anwendung fänden. Insbesondere spreche Paragraph 47, GBG von der Möglichkeit der Löschung der Vormerkung, wenn der, der sie erwirkt habe, unbedingt darauf verzichtet habe. Da keine sachlichen Gründe erkennbar seien, welche gegen die Möglichkeit sprächen, daß auch jemand, dessen Eigentumsrecht infolge Fehlens der Unbedenklichkeitsbescheinigung (bloß) vorgemerkt worden sei, auf diese verzichten könne, sei davon auszugehen, daß diese Möglichkeit auch dem auf Grund des Fehlens der Unbedenklichkeitsbescheinigung (bloß) vorgemerkten Eigentümer offenstehe vergleiche Bittner, NZ 1985, 205). Gehe man von der Möglichkeit - iS des Paragraph 47, GBG - aus, daß der vorgemerkte Eigentümer auf sein Recht verzichten könne, so sei hier noch zu prüfen, ob ein solcher Verzicht vorliege. Nach Punkt 8.) des Schenkungsvertrages erteile die Geschenkgeberin ihr ausdrückliches und unwiderrufliches Einverständnis, daß das Eigentumsrecht für die Geschenknehmerin zur Gänze einverleibt werden könne. In Punkt 9.) erteilten sämtliche Vertragsteile für den Fall, daß der Schenkungsvertrag zu seiner grundbücherlichen Durchführung einer Ergänzung oder Abänderung bedürfe, dem Rechtsanwalt DDr.Pistotnik, ausdrücklich Vollmacht, solche Abänderungen und Ergänzungen des Vertrages in ihrem Namen vorzunehmen ....... sowie diesen Vertrag grundbücherlich durchzuführen. Somit zeige sich, daß im Schenkungsvertrag keine ausdrückliche Erklärung der vorgemerkten Eigentümerin hinsichtlich ihrer Zustimmung zur Löschung der Vormerkung enthalten sei. Eine solche sei auch dem Antrag selbst nicht zu entnehmen, der nur von der Geschenknehmerin gestellt worden sei. Sie sei nicht zum Antrag auf Löschung des vorgemerkten Rechtes berechtigt, worin sich der Fall von der Entscheidung NZ 1989/162 (mit Anmerkung von Hofmeister NZ 1989, 341) unterscheide.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob ein Verzicht auf die Vormerkung des Eigentumsrechtes im Falle einer fehlenden Unbedenklichkeitsbescheinigung möglich sei, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege; dies gelte auch für die Frage, ob hinsichtlich der Vormerkung (bloß) die "Löschung" oder "Einverleibung der Löschung" zu beantragen sei.