Rechtssatz RS0107464
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107464
Entscheidungsdatum
12.06.2018
Rechtssatz
Veräußert (hier: Schenkt) ein vorgemerkter Eigentümer die Liegenschaft weiter, so kann die Verbücherung auch so geschehen, daß die Vormerkung aufgrund eines Verzichtes des Vorgemerkten gelöscht und der neue Erwerber (hier: Geschenknehmer) gemäß § 22 GBG als Eigentümer eingetragen wird. Ausführungen zur Löschung der Vormerkung infolge Verzichtes des Vorgemerkten bei Antragstellung durch den neuen Erwerber.Veräußert (hier: Schenkt) ein vorgemerkter Eigentümer die Liegenschaft weiter, so kann die Verbücherung auch so geschehen, daß die Vormerkung aufgrund eines Verzichtes des Vorgemerkten gelöscht und der neue Erwerber (hier: Geschenknehmer) gemäß Paragraph 22, GBG als Eigentümer eingetragen wird. Ausführungen zur Löschung der Vormerkung infolge Verzichtes des Vorgemerkten bei Antragstellung durch den neuen Erwerber.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 57/95
Entscheidungstext OGH 27.05.1997 5 Ob 57/95
- 5 Ob 310/01a
Entscheidungstext OGH 15.01.2002 5 Ob 310/01a
Auch; Beisatz: Über den Zwischenschritt einer zum Teil bloß fiktiven Rechtfertigungkannein Rechtserwerb vom vorgemerkten Eigentümer, also mit den ihn betreffenden bücherlichen Lasten verbüchert werden. (T1)
- 5 Ob 77/18m
Entscheidungstext OGH 12.06.2018 5 Ob 77/18m
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107464
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19970527_OGH0002_0050OB00057_9500000_002