Begründung:
Bei Überreichung des gegenständlichen Eintragungsgesuches war als Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** die Republik Österreich (Bundesgebäudeverwaltung) einverleibt und das Eigentumsrecht für Günter S*****, geb. *****, vorgemerkt; außerdem war unter C-LNR 1 gegen den vorgemerkten Eigentümer ein Pfandrecht der Republik Österreich für deren Kaufpreisrestforderung von S 897.375,-- eingetragen.
Unter Vorlage der den Eigentumserwerb des Günter S***** betreffenden Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie eines Schenkungsvertrages samt Unbedenklichkeitsbescheinigung und Bestätigung der MA 20 zur Dartuung der Voraussetzungen für die Übereignung eines Hälfteanteils der erwähnten Liegenschaft an Kirsten S***** (die Ehegattin des Geschenkgebers) begehrten die Antragsteller bei der dem Günter S***** verbleibenden Hälfte die Anmerkung der Rechtfertigung seines vorgemerkten Eigentumsrechts, bei der anderen Hälfte die Einverleibung des Eigentumsrechts für Kirsten S***** und hinsichtlich beider Anteile die Löschung der Wortfolge "gegen vorgemerkten Eigentümer" bei dem zu C-LNR 1 lit a eingetragenen Pfandrecht. Im Schenkungsvertrag ist dazu die Erklärung des Günter S***** fetgehalten, dass er ausdrücklich in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts am Schenkungsobjekt für Kirsten S***** einwilligt. Das Eintragungsbegehren selbst hat folgenden Wortlaut:Unter Vorlage der den Eigentumserwerb des Günter S***** betreffenden Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie eines Schenkungsvertrages samt Unbedenklichkeitsbescheinigung und Bestätigung der MA 20 zur Dartuung der Voraussetzungen für die Übereignung eines Hälfteanteils der erwähnten Liegenschaft an Kirsten S***** (die Ehegattin des Geschenkgebers) begehrten die Antragsteller bei der dem Günter S***** verbleibenden Hälfte die Anmerkung der Rechtfertigung seines vorgemerkten Eigentumsrechts, bei der anderen Hälfte die Einverleibung des Eigentumsrechts für Kirsten S***** und hinsichtlich beider Anteile die Löschung der Wortfolge "gegen vorgemerkten Eigentümer" bei dem zu C-LNR 1 Litera a, eingetragenen Pfandrecht. Im Schenkungsvertrag ist dazu die Erklärung des Günter S***** fetgehalten, dass er ausdrücklich in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts am Schenkungsobjekt für Kirsten S***** einwilligt. Das Eintragungsbegehren selbst hat folgenden Wortlaut:
"Ob der zu I. genannten Liegenschaft wird nachstehende Eintragung bewilligt:"Ob der zu römisch eins. genannten Liegenschaft wird nachstehende Eintragung bewilligt:
1. Ob einer Hälfte die Anmerkung der Rechtfertigung des Eigentumsrechtes für Günter S***** ....
2. Ob der zweiten Hälfte (auf Grund der gleichzeitig vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Rechtfertigung des Erwerbs des vorgemerkten Eigentümers) die Einverleibung des Eigentumsrechts für Kirsten S***** ....
3. Bei dem Pfandrecht C-LNR 1 die Löschung der Ersichtlichmachung "gegen vorgemerkten eigentümer"."
Das Erstgericht bewilligte ob einer Hälfte der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die Anmerkung der Rechtfertigung des für Günter S***** vorgemerkten Eigentumsrechts und die Löschung der Wortfolge "gegen vorgemerkten Eigentümer" beim Pfandrecht C-LNR 1 a, wies jedoch das Mehrbegehren ab. Infolge der Vorschrift des § 49 GBG könnten zwar sowohl gegen den einverleibten als auch gegen den vorgemerkten Eigentümer Eintragungen bewilligt werden, doch hänge deren rechtlicher Bestand von der Rechtfertigung der Vormerkung ab. Es sei daher bei einem derartigen Eigentumsstand unbedingt notwendig, im Antrag und in dem die Eintragung bewilligenden Beschluss anzuführen, ob die weitere Eintragung (im vorliegenden Fall die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Kirsten S*****) gegen den einverleibten oder gegen den vorgemerkten Eigentümer stattfinden soll. Zwar könne der letzte Erwerber einer Liegenschaft auch bei vorgemerktem Eigentumsrecht unter Nachweis seiner Vormänner verlangen, dass die bücherliche Übertragung unmittelbar auf seine Person vorgenommen werde; in diesem Fall müsse sich jedoch der Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes gegen den einverleibten Eigentümer richten, was infolge der zwingenden Vorschrift des § 49 GBG - falls die Löschung des vorgemerkten Eigentums beantragt wird - auch die Löschung des gegen den vorgemerkten Eigentümer eingetragenen Pfandrechtes nach sich ziehe. Richtet sich dagegen die Einverleibung des Eigentumsrechtes gegen den vorgemerkten Eigentümer, bleibe das Pfandrecht bestehen. Das sei nur möglich, wenn das vorgemerkte Eigentumsrecht gerechtfertigt wird. Aus dem vorliegenden Antrag lasse sich nicht erkennen, was die Antragsteller wollen.Das Erstgericht bewilligte ob einer Hälfte der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die Anmerkung der Rechtfertigung des für Günter S***** vorgemerkten Eigentumsrechts und die Löschung der Wortfolge "gegen vorgemerkten Eigentümer" beim Pfandrecht C-LNR 1 a, wies jedoch das Mehrbegehren ab. Infolge der Vorschrift des Paragraph 49, GBG könnten zwar sowohl gegen den einverleibten als auch gegen den vorgemerkten Eigentümer Eintragungen bewilligt werden, doch hänge deren rechtlicher Bestand von der Rechtfertigung der Vormerkung ab. Es sei daher bei einem derartigen Eigentumsstand unbedingt notwendig, im Antrag und in dem die Eintragung bewilligenden Beschluss anzuführen, ob die weitere Eintragung (im vorliegenden Fall die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Kirsten S*****) gegen den einverleibten oder gegen den vorgemerkten Eigentümer stattfinden soll. Zwar könne der letzte Erwerber einer Liegenschaft auch bei vorgemerktem Eigentumsrecht unter Nachweis seiner Vormänner verlangen, dass die bücherliche Übertragung unmittelbar auf seine Person vorgenommen werde; in diesem Fall müsse sich jedoch der Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes gegen den einverleibten Eigentümer richten, was infolge der zwingenden Vorschrift des Paragraph 49, GBG - falls die Löschung des vorgemerkten Eigentums beantragt wird - auch die Löschung des gegen den vorgemerkten Eigentümer eingetragenen Pfandrechtes nach sich ziehe. Richtet sich dagegen die Einverleibung des Eigentumsrechtes gegen den vorgemerkten Eigentümer, bleibe das Pfandrecht bestehen. Das sei nur möglich, wenn das vorgemerkte Eigentumsrecht gerechtfertigt wird. Aus dem vorliegenden Antrag lasse sich nicht erkennen, was die Antragsteller wollen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Wenn die Antragsteller für ihren Rechtsstandpunkt die Entscheidung 5 Ob 57/95 reklamieren, wonach es ein unnötiger Formalismus wäre, die Rechtfertigung der Vormerkung zu verlangen, wenn gleichzeitig dieser Erwerbsvorgang nicht einmal für eine "juristische Sekunde" Bestand hätte und eine weitere Übertragung erfolge, sei ihnen entgegen zu halten, dass sich dem Eintragungsbegehren nicht entnehmen lasse, was die Antragsteller wollen. Sie hätten nämlich bezüglich der gegenständlichen Liegenschaft ob einer Hälfte die Anmerkung der Rechtfertigung des Eigentumsrechtes für Günter S***** und ob der zweiten Hälfte die Einverleibung des Eigentumsrechts für Kirsten S***** beantragt. Der Antrag bezüglich der zweiten Hälfte sei zwar durch den in Klammer gesetzten Satz "auf Grund der gleichzeitig vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Rechtfertigung des Erwerbes des vorgemerkten Eigentümers" ergänzt worden, doch bleibe auf Grund dieser Formulierung das von den Antragstellern Gewollte zweifelhaft. Wenn das Erstgericht unter Berücksichtigung der Antragsformulierung dem Eintragungsbegehren nur zum Teil stattgab, könne darin - da das Grundbuchsverfahren keine Verbesserungsaufträge kennt - kein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG sei nicht zu lösen gewesen.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG sei nicht zu lösen gewesen.
In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beharren die Antragsteller auf dem Rechtsstandpunkt, dass ihr Eintragungsbegehren durch § 22 GBG gedeckt sei. Die Verweigerung der Einverleibung des Eigentumsrechts für Kirsten S***** sowie der Löschung des bei der Pfandrechtseintragung bestehenden Hinweises auf den vorgemerkten Eigentümer widerspreche der zu 5 Ob 57/95 ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. Die Übertragung der Vormerkung in das Verzeichnis gelöschter Eintragungen zufolge gelungener Rechtfertigung habe keines eigenen Antrages bedurft; dass die Eintragung gegen den vorgemerkten Eigentümer unter Aufrechterhaltung des eingetragenen Pfandrechts erfolgen sollte, habe nach dem Eintragungsbegehren nicht zweifelhaft sein können. Der Rechtsmittelantrag geht dahin, dem Eintragungsbegehren in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen vollinhaltlich stattzugeben.In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beharren die Antragsteller auf dem Rechtsstandpunkt, dass ihr Eintragungsbegehren durch Paragraph 22, GBG gedeckt sei. Die Verweigerung der Einverleibung des Eigentumsrechts für Kirsten S***** sowie der Löschung des bei der Pfandrechtseintragung bestehenden Hinweises auf den vorgemerkten Eigentümer widerspreche der zu 5 Ob 57/95 ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. Die Übertragung der Vormerkung in das Verzeichnis gelöschter Eintragungen zufolge gelungener Rechtfertigung habe keines eigenen Antrages bedurft; dass die Eintragung gegen den vorgemerkten Eigentümer unter Aufrechterhaltung des eingetragenen Pfandrechts erfolgen sollte, habe nach dem Eintragungsbegehren nicht zweifelhaft sein können. Der Rechtsmittelantrag geht dahin, dem Eintragungsbegehren in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen vollinhaltlich stattzugeben.