Rechtssatz RS0119167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119167
Entscheidungsdatum
29.06.2004
Rechtssatz
Auch im Fall der Vermögensübernahme nach §142, §161 Abs2 HGB verhindert §21 GBG eine Bedachtnahme auf die durch die Vermögensübernahme geschaffenen tatsächlichen neuen Eigentumsverhältnisse, solange sie nicht im Grundbuch ihren Niederschlag gefunden haben; sie steht daher der Bewilligung der Zwangsversteigerung (§133 EO) gegen den im Grundbuch (noch) nicht als Eigentümer einverleibten Übernehmer der Kommanditgesellschaft entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119167
Dokumentnummer
JJR_20040629_OGH0002_0030OB00220_03D0000_001