Rechtssatz RS0062042
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062042
Geschäftszahl
6Ob300/61; 7Ob9/66; 1Ob730/83; 3Ob77/89; 3Ob78/89
Entscheidungsdatum
12.07.1989
Rechtssatz
Vereinbaren die Gesellschafter einer OHG statt der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung, erfolgt also die Löschung der Gesellschaftsfirma lediglich auf Grund der Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation, so finden gemäß § 158 HGB, insolange noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, im Verhältnis zu Dritten die für die Liquidation geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung. Unter der vorerwähnten Voraussetzung dauert daher die formelle Parteifähigkeit der Gesellschaft ungeachtet der Firmenlöschung im Handelsregister gleichfalls bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft weiter. Demnach kann auch der frühere Gesellschafter einer aufgelösten OHG, deren Firma bereits gelöscht wurde, für die Kosten eines von der Gesellschaft geführten Rechtsstreites in Anspruch genommen werden.Vereinbaren die Gesellschafter einer OHG statt der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung, erfolgt also die Löschung der Gesellschaftsfirma lediglich auf Grund der Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation, so finden gemäß Paragraph 158, HGB, insolange noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, im Verhältnis zu Dritten die für die Liquidation geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung. Unter der vorerwähnten Voraussetzung dauert daher die formelle Parteifähigkeit der Gesellschaft ungeachtet der Firmenlöschung im Handelsregister gleichfalls bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft weiter. Demnach kann auch der frühere Gesellschafter einer aufgelösten OHG, deren Firma bereits gelöscht wurde, für die Kosten eines von der Gesellschaft geführten Rechtsstreites in Anspruch genommen werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 300/61
Entscheidungstext OGH 13.09.1961 6 Ob 300/61
Veröff: HS 572/II/57
- 7 Ob 9/66
Entscheidungstext OGH 02.03.1966 7 Ob 9/66
nur: Formelle Parteifähigkeit der Gesellschaft ungeachtet der Firmenlöschung im Handelsregister gleichfalls bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft. (T1)
- 1 Ob 730/83
Entscheidungstext OGH 10.10.1983 1 Ob 730/83
nur: Vereinbaren die Gesellschafter einer OHG statt der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung, erfolgt also die Löschung der Gesellschaftsfirma lediglich auf Grund der Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation, so finden gemäß § 158 HGB, insolange noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, im Verhältnis zu Dritten die für die Liquidation geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung. Unter der vorerwähnten Voraussetzung dauert daher die formelle Parteifähigkeit der Gesellschaft ungeachtet der Firmenlöschung im Handelsregister gleichfalls bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft weiter. (T2) Veröff: GesRZ 1984,50
- 3 Ob 77/89
Entscheidungstext OGH 12.07.1989 3 Ob 77/89
nur T2
- 3 Ob 78/89
Entscheidungstext OGH 12.07.1989 3 Ob 78/89
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0062042
Dokumentnummer
JJR_19610913_OGH0002_0060OB00300_6100000_001