Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete (richtig:) Rekurs des Klägers ist aus den von der Vorinstanz genannten Gründen zulässig, im Ergebnis jedoch nicht berechtigt:
Die zentrale Frage des vorliegenden Verfahrens betrifft die Parteifähigkeit der nach Einbringung ihres Unternehmens in die GmbH als "aufgelöst und vollbeendet" gelöschten KEG (erstbeklagten Partei). Die Parteifähigkeit eines Rechtsgebildes (hier einer KEG) ist absolute Prozessvoraussetzung von Beginn des Rechtsstreits an bis zu seinem Ende (Fasching, ZPR2 Rz 337). Der Verlust der Parteifähigkeit ist von Amts wegen zu beachten und führt jedenfalls zur Nichtigkeit des Verfahrens ab dem Eintritt der Parteiunfähigkeit. Die Löschung einer Personenhandelsgesellschaft im Firmenbuch wirkt allerdings nur deklarativ und beeinträchtigt ihre Partei- und Prozessfähigkeit so lange nicht, als verwertbares Gesellschaftsvermögen noch unverteilt vorhanden ist (SZ 64/134; WBl 1992, 367; 9 ObA 412/97x mwN; sowie weiters RIS-Justiz RS0021209, RS0061921 und RS0050186). Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 4 EGG auf eingetragene Erwerbsgesellschaften die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft anzuwenden sind. Die Frage, ob eine Gesellschaft während eines gegen sie anhängigen Rechtsstreits ohne Vorliegen einer Gesamtrechtsnachfolge (dass im Gegenstand die Einbringung der KEG in die GmbH keine Gesamt-, sondern Einzelrechtsnachfolge bewirkt hatte, ist im Rekursverfahren nicht mehr strittig) ihre Parteifähigkeit mit der Folge verlieren kann, dass die Klage unzulässig wird, ist in jüngster Zeit divergierend beantwortet worden:Die zentrale Frage des vorliegenden Verfahrens betrifft die Parteifähigkeit der nach Einbringung ihres Unternehmens in die GmbH als "aufgelöst und vollbeendet" gelöschten KEG (erstbeklagten Partei). Die Parteifähigkeit eines Rechtsgebildes (hier einer KEG) ist absolute Prozessvoraussetzung von Beginn des Rechtsstreits an bis zu seinem Ende (Fasching, ZPR2 Rz 337). Der Verlust der Parteifähigkeit ist von Amts wegen zu beachten und führt jedenfalls zur Nichtigkeit des Verfahrens ab dem Eintritt der Parteiunfähigkeit. Die Löschung einer Personenhandelsgesellschaft im Firmenbuch wirkt allerdings nur deklarativ und beeinträchtigt ihre Partei- und Prozessfähigkeit so lange nicht, als verwertbares Gesellschaftsvermögen noch unverteilt vorhanden ist (SZ 64/134; WBl 1992, 367; 9 ObA 412/97x mwN; sowie weiters RIS-Justiz RS0021209, RS0061921 und RS0050186). Dabei ist zu beachten, dass gemäß Paragraph 4, EGG auf eingetragene Erwerbsgesellschaften die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft anzuwenden sind. Die Frage, ob eine Gesellschaft während eines gegen sie anhängigen Rechtsstreits ohne Vorliegen einer Gesamtrechtsnachfolge (dass im Gegenstand die Einbringung der KEG in die GmbH keine Gesamt-, sondern Einzelrechtsnachfolge bewirkt hatte, ist im Rekursverfahren nicht mehr strittig) ihre Parteifähigkeit mit der Folge verlieren kann, dass die Klage unzulässig wird, ist in jüngster Zeit divergierend beantwortet worden:
Der 1. Senat des Obersten Gerichtshofs vertrat in seiner Entscheidung vom 15. 3. 1989, 1 Ob 551/552/89 (SZ 62/43 = WBl 1990, 83 = GesRZ 1990, 153; dazu Mahr, ebendort 148 und Dellinger, JBl 1991, 629) die Meinung, dass ein einmal eingeleitetes Verfahren gegen eine Personengesellschaft auch mit einer vollbeendeten Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob noch Gesellschaftsvermögen vorhanden sei oder nicht, fortzusetzen sei. Kurz danach meinte allerdings der 8. Senat
in seiner Entscheidung vom 29. 6. 1989, 8 Ob 652/88 (SZ 62/127 = WBl
1990, 85 = RdW 1990, 11 = GesRZ 1990, 156, dazu Mahr aaO und Dellinger aaO), dass eine Personengesellschaft, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist, bei Vollbeendigung als solche erloschen sei; damit habe auch das bestehende Prozessrechtsverhältnis ein Ende gefunden. In der Folge vertrat der 2. Senat in seiner
Entscheidung vom 10. 4. 1991, 2 Ob 518/91 (EvBl 1991/125 = ecolex
1991, 466 = RdW 1991, 233 = GesRZ 1991, 225 [Dellinger]), die Vollbeendigung einer GmbH betreffend eine vermittelnde Lösung, indem er zwar grundsätzlich der Entscheidung SZ 62/127 folgte, aber die Vollbeendigung, zumindest im Fall der Fortsetzung des Prozesses durch die beklagte Gesellschaft, wegen des von dieser weiter verfolgten Interesses an einer für sie positiven Kostenentscheidung nicht eintreten lässt. Der 6. Senat ließ in seiner Entscheidung vom 12. 12. 1991, 6 Ob 635/91 (WBl 1992, 128 [Zib] = ecolex 1992, 419 [Dellinger]) die Frage, ob der mögliche Kostenersatzanspruch für den Fall der Klageabweisung überhaupt eine taugliche Grundlage für das Fortbestehen einer gelöschten und (sonst) vermögenslosen Gesellschaft sein könnte, offen, weil im zu entscheidenden Fall die beklagte Partei eine Gegenforderung aufrechnungsweise eingewendet hatte, über die noch ein Aktivprozess der dort beklagten Partei gegen die klagende Partei anhängig war (der allerdings während des Verfahrens im klageabweisenden Sinn rechtskräftig erledigt worden war).
Die zuletzt genannte Entscheidung des 6. Senates stieß in der Lehre auf Zustimmung (Torggler/Kucsko in Straube, HGB I2 Rz 3 zu § 157; Zib in WBl 1992, 128; Dellinger in ecolex 1992, 419 unter Berufung auf Bork, JZ 1991, 841, 849; die von Dellinger erwogene Verpflichtung der Gerichte, die Berechtigung der Gegenforderung bereits im Zwischenstreit über die Parteifähigkeit zu prüfen, besteht allerdings nach Ansicht des erkennenden Senates nicht, weil es - wie Dellinger selbst einräumt - nicht systemgerecht ist, im Rahmen dieses Zwischenstreits vorweg amtswegig zu klären, was im Prozess erst vorzubringen und zu beweisen ist; so schon 9 ObA 412/97x). Auch in den Entscheidungen 8 Ob 1580/92 und 9 ObA 87/97b wurde die zitierte Auffassung des 6. Senates übernommen. Von diesem Standpunkt abzugehen, sieht sich auch der hier erkennende Senat nicht veranlasst, zumal der Grundsatz, dass die Gesellschaft im Fall der Geltendmachung eines Leistungsanspruchs nicht vollbeendet ist, der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entspricht (RIS-Justiz RS0062191) und kein Grund ersichtlich ist, warum dieser Grundsatz auf die Geltendmachung eines Leistungsanspruchs als Gegenforderung im Passivprozess nicht übertragbar sein soll (9 ObA 412/97x). Eine Einschränkung dahin, die Gegenforderung verhindere die Annahme der Vollbeendigung nur, wenn über sie auch ein Aktivprozess anhängig wäre, erscheint nicht sachgerecht (9 ObA 412/97x; 8 Ob 1580/92; 9 ObA 87/97b).Die zuletzt genannte Entscheidung des 6. Senates stieß in der Lehre auf Zustimmung (Torggler/Kucsko in Straube, HGB I2 Rz 3 zu Paragraph 157,; Zib in WBl 1992, 128; Dellinger in ecolex 1992, 419 unter Berufung auf Bork, JZ 1991, 841, 849; die von Dellinger erwogene Verpflichtung der Gerichte, die Berechtigung der Gegenforderung bereits im Zwischenstreit über die Parteifähigkeit zu prüfen, besteht allerdings nach Ansicht des erkennenden Senates nicht, weil es - wie Dellinger selbst einräumt - nicht systemgerecht ist, im Rahmen dieses Zwischenstreits vorweg amtswegig zu klären, was im Prozess erst vorzubringen und zu beweisen ist; so schon 9 ObA 412/97x). Auch in den Entscheidungen 8 Ob 1580/92 und 9 ObA 87/97b wurde die zitierte Auffassung des 6. Senates übernommen. Von diesem Standpunkt abzugehen, sieht sich auch der hier erkennende Senat nicht veranlasst, zumal der Grundsatz, dass die Gesellschaft im Fall der Geltendmachung eines Leistungsanspruchs nicht vollbeendet ist, der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entspricht (RIS-Justiz RS0062191) und kein Grund ersichtlich ist, warum dieser Grundsatz auf die Geltendmachung eines Leistungsanspruchs als Gegenforderung im Passivprozess nicht übertragbar sein soll (9 ObA 412/97x). Eine Einschränkung dahin, die Gegenforderung verhindere die Annahme der Vollbeendigung nur, wenn über sie auch ein Aktivprozess anhängig wäre, erscheint nicht sachgerecht (9 ObA 412/97x; 8 Ob 1580/92; 9 ObA 87/97b).
Da somit die hier beklagte KEG im Hinblick auf die (ua) von ihr eingewendete Gegenforderung nicht als vollbeendet anzusehen ist, muss die Frage, welche Auswirkungen der Eintritt einer Vollbeendigung während des Rechtsstreits gehabt hätte, nicht mehr geprüft werden. Vielmehr ist das Verfahren gegen die aus den dargestellten Gründen nach wie vor parteifähige KEG als erstbeklagte Partei fortzusetzen.
Damit droht aber auch dem Kläger nicht der von ihm deshalb befürchtete Verlust des Rechtsschutzes, weil das Verfahren gegen die KEG für nichtig zu erklären und die Klage gegen sie unter Kostenaufhebung (§ 51 Abs 2 ZPO) zurückzuweisen wäre und im anzustrengenden Verfahren gegen die GmbH die Verfristung des Gewährleistungsanspruchs wahrgenommen werden könnte (müsste). Das für/gegen die gelöschte KEG erwirkte Urteil ist nämlich für den Kläger keineswegs ohne Bedeutung, weil damit unter den Voraussetzungen des § 9 EO für/gegen die GmbH Exekution geführt werden könnte.Damit droht aber auch dem Kläger nicht der von ihm deshalb befürchtete Verlust des Rechtsschutzes, weil das Verfahren gegen die KEG für nichtig zu erklären und die Klage gegen sie unter Kostenaufhebung (Paragraph 51, Absatz 2, ZPO) zurückzuweisen wäre und im anzustrengenden Verfahren gegen die GmbH die Verfristung des Gewährleistungsanspruchs wahrgenommen werden könnte (müsste). Das für/gegen die gelöschte KEG erwirkte Urteil ist nämlich für den Kläger keineswegs ohne Bedeutung, weil damit unter den Voraussetzungen des Paragraph 9, EO für/gegen die GmbH Exekution geführt werden könnte.
Entgegen der im Rekurs geäußerten Rechtsansicht des Klägers und des Erstgerichts ist im vorliegenden Verfahren ein rechtsgültiger Parteiwechsel von der KEG auf die GmbH nicht erfolgt, sondern die schon wegen der Behauptung einer zur Aufrechnung eingewendeten Gegenforderung nicht voll beendete und daher parteifähig gebliebene KEG nach wie vor im Verfahren als Partei zu behandeln. Das Erstgericht hat demnach zu Unrecht die erstbeklagte KEG in seinem Urteil nicht als Partei behandelt, sondern rechtlich unzutreffend und mangels ihrer Zustimmung auch unzulässigerweise die GmbH als Partei ins Verfahren hineingezogen und zur Kostentragung (zur ungeteilten Hand mit der Zweitbeklagten) verpflichtet. Dies bewirkte - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - jedenfalls die Nichtigkeit des die GmbH betreffenden Urteils gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, weil die GmbH im gesamten vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahren mangels ihr bekannt gemachter Einbeziehung als Partei kein rechtliches Gehör genossen hatte.Entgegen der im Rekurs geäußerten Rechtsansicht des Klägers und des Erstgerichts ist im vorliegenden Verfahren ein rechtsgültiger Parteiwechsel von der KEG auf die GmbH nicht erfolgt, sondern die schon wegen der Behauptung einer zur Aufrechnung eingewendeten Gegenforderung nicht voll beendete und daher parteifähig gebliebene KEG nach wie vor im Verfahren als Partei zu behandeln. Das Erstgericht hat demnach zu Unrecht die erstbeklagte KEG in seinem Urteil nicht als Partei behandelt, sondern rechtlich unzutreffend und mangels ihrer Zustimmung auch unzulässigerweise die GmbH als Partei ins Verfahren hineingezogen und zur Kostentragung (zur ungeteilten Hand mit der Zweitbeklagten) verpflichtet. Dies bewirkte - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - jedenfalls die Nichtigkeit des die GmbH betreffenden Urteils gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, weil die GmbH im gesamten vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahren mangels ihr bekannt gemachter Einbeziehung als Partei kein rechtliches Gehör genossen hatte.
Das Erstgericht hat sein Urteil "schlüssig" als Teilurteil auf die Aufhebung des unter den Parteien strittigen Kaufvertrags beschränkt, wovon allerdings nur der Kläger und die erstbeklagte Partei (nach richtiger Auffassung: die KEG) als Vertragspartner betroffen sein konnten, nicht hingegen die lediglich für die Verbindlichkeiten der KEG als deren einzige Komplementärin mithaftende Zweitbeklagte. Zutreffend rügt der Kläger im Rekurs, dass die Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Teilurteils sich nicht auch auf die Zweitbeklagte beziehen konnte. Dies ändert indessen nichts an der berufungsgerichtlichen Entscheidung, weil damit dem Erstgericht nach Aufhebung seines "Teilurteils" die neuerliche Urteilsfällung unter Einbeziehung der richtigen beklagten Parteien, also der KEG und der Zweitbeklagten, aufgetragen wurde. Die im Ergebnis zutreffende Entscheidung der Vorinstanz ist daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO, weil der Kläger in dem von ihm ausgelösten Zwischenstreit über den Parteiwechsel von der KEG auf die GmbH unterlag, weshalb er nicht nur an die GmbH, sondern auch an die verbliebenen beklagten Parteien unabhängig vom Prozessausgang in der Sache selbst kostenpflichtig ist.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO, weil der Kläger in dem von ihm ausgelösten Zwischenstreit über den Parteiwechsel von der KEG auf die GmbH unterlag, weshalb er nicht nur an die GmbH, sondern auch an die verbliebenen beklagten Parteien unabhängig vom Prozessausgang in der Sache selbst kostenpflichtig ist.