Ob das Gericht zweiter Instanz die Frage der Partei- und der Prozessfähigkeit der klagenden Partei bereits im Aufhebungsbeschluss vom 19. 7. 1999 bejahend erledigte und ob der Oberste Gerichtshof an diese Entscheidung gebunden wäre, muss nicht beantwortet werden, weil der erkennende Senat ohnehin die Partei- und Prozessfähigkeit der klagenden Partei bejaht:
In einhelliger Rechtsprechung vertritt der Oberste Gerichtshof die Ansicht, dass eine Gesellschaft mbH, macht sie einen Leistungsanspruch geltend, nicht voll beendet sei (4 Ob 308/99v; RdW 1998, 463). Die Löschung einer Gesellschaft mbH im Firmenbuch hat nur deklarative Wirkung; erst mit der Vollbeendigung ist eine solche Gesellschaft erloschen: Die Partei- und die Prozessfähigkeit werden trotz Löschung so lange nicht beeinträchtigt, als verwertbares Gesellschaftsvermögen noch unverteilt vorhanden ist (4 Ob 308/99v; GesRZ 1999, 186; SZ 71/50; 9 ObA 87/97b). Solange eine Gesellschaft mbH einen Anspruch behauptet und hierüber einen Aktivprozess führt, ist sie als parteifähig anzusehen, weil vor Beendigung eines solchen Rechtsstreits nicht beurteilt werden kann, ob sie wirklich und endgültig vermögenslos ist (vgl EvBl 1996/101; GesRZ 1985, 194).In einhelliger Rechtsprechung vertritt der Oberste Gerichtshof die Ansicht, dass eine Gesellschaft mbH, macht sie einen Leistungsanspruch geltend, nicht voll beendet sei (4 Ob 308/99v; RdW 1998, 463). Die Löschung einer Gesellschaft mbH im Firmenbuch hat nur deklarative Wirkung; erst mit der Vollbeendigung ist eine solche Gesellschaft erloschen: Die Partei- und die Prozessfähigkeit werden trotz Löschung so lange nicht beeinträchtigt, als verwertbares Gesellschaftsvermögen noch unverteilt vorhanden ist (4 Ob 308/99v; GesRZ 1999, 186; SZ 71/50; 9 ObA 87/97b). Solange eine Gesellschaft mbH einen Anspruch behauptet und hierüber einen Aktivprozess führt, ist sie als parteifähig anzusehen, weil vor Beendigung eines solchen Rechtsstreits nicht beurteilt werden kann, ob sie wirklich und endgültig vermögenslos ist vergleiche EvBl 1996/101; GesRZ 1985, 194).
Diese Rechtsansicht widerspricht auch nicht der Entscheidung des verstärkten Senats (SZ 71/175). Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich von dem der genannten Entscheidung zu Grunde liegenden Fall vor allem insoweit, als dort die beklagte Partei im Firmenbuch gelöscht wurde. Unter Hinweis auf das Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK bejahte der verstärkte Senat die Schutzwürdigkeit der klagenden Partei, der es gestattet sein müsse, ihren Anspruch trotz Löschung der beklagten Gesellschaft im Firmenbuch weiter zu verfolgen, ohne dass verwertbares Vermögen der beklagten Partei behauptet und bewiesen werden müsse. Die Interessen der gelöschten beklagten Partei erachtete der Oberste Gerichtshof als nicht schützenswert, weil diese im Löschungsverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, allfälliges Vermögen zu behaupten und zu bescheinigen und damit die Löschung zu verhindern (so auch ecolex 1999, 402; 7 Ob 126/98z).Diese Rechtsansicht widerspricht auch nicht der Entscheidung des verstärkten Senats (SZ 71/175). Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich von dem der genannten Entscheidung zu Grunde liegenden Fall vor allem insoweit, als dort die beklagte Partei im Firmenbuch gelöscht wurde. Unter Hinweis auf das Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, EMRK bejahte der verstärkte Senat die Schutzwürdigkeit der klagenden Partei, der es gestattet sein müsse, ihren Anspruch trotz Löschung der beklagten Gesellschaft im Firmenbuch weiter zu verfolgen, ohne dass verwertbares Vermögen der beklagten Partei behauptet und bewiesen werden müsse. Die Interessen der gelöschten beklagten Partei erachtete der Oberste Gerichtshof als nicht schützenswert, weil diese im Löschungsverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, allfälliges Vermögen zu behaupten und zu bescheinigen und damit die Löschung zu verhindern (so auch ecolex 1999, 402; 7 Ob 126/98z).
Die Erhebung einer Klage bzw die Fortsetzung eines Aktivprozesses muss aber auch einer klagenden Partei, die im Firmenbuch gelöscht wurde, zugestanden werden. Die Löschung hat - wie zuvor ausgeführt - keinesfalls konstitutive Wirkung, und es ist davon auszugehen, dass der Kläger durch die Klagserhebung behauptet, er habe im Umfang der Klagsforderung verwertbares Vermögen. Würde man von ihm auch schon den Beweis eines solchen Vermögens fordern, so beraubte man ihn der Möglichkeit der Klagserhebung, kann doch der Beweis erst in dem über die Klage abgeführten Verfahren erbracht werden. Eine solche Vorgangsweise wäre mit Art 6 EMRK unvereinbar. Wird erst nachträglich, also nach der Löschung der Gesellschaft, Vermögen einer Partei bekannt, so versagt auch der Hinweis darauf, dass die Gesellschaft im Löschungsverfahren Gelegenheit gehabt hätte, allfälliges Vermögen zu behaupten und zu bescheinigen und damit die Löschung zu verhindern. In einem solchen Fall ist gemäß § 93 Abs 5 GmbHG eine Nachtragsliquidation durchzuführen (SZ 64/134), und die Vermutung der Vermögenslosigkeit der gelöschten Gesellschaft erweise sich keinesfalls als gerechtfertigt. Aber auch dann, wenn eine Gesellschaft mbH - wie hier - ein Klagebegehren bereits vor ihrer amtswegigen Löschung erhob, damit Vermögen behauptete und somit auch im Löschungsverfahren die Möglichkeit gehabt hätte, durch entsprechende Einwendungen die Löschung zu verhindern, erscheint es nicht gerechtfertigt, ihr die Fortsetzung des Prozesses unter Hinweis auf mangelnde Parteifähigkeit zu verweigern. Es muss ihr die Möglichkeit geboten werden, ein - allenfalls klagsstattgebendes - Urteil über die von ihr behauptete Forderung zu erwirken. An das Versäumnis, im Löschungsverfahren Vermögen zu behaupten und zu bescheinigen, kann - mangels entsprechender gesetzlicher Regelung - nicht als Verwirkungsfolge das Erlöschen einer solchen Forderung geknüpft werden.Die Erhebung einer Klage bzw die Fortsetzung eines Aktivprozesses muss aber auch einer klagenden Partei, die im Firmenbuch gelöscht wurde, zugestanden werden. Die Löschung hat - wie zuvor ausgeführt - keinesfalls konstitutive Wirkung, und es ist davon auszugehen, dass der Kläger durch die Klagserhebung behauptet, er habe im Umfang der Klagsforderung verwertbares Vermögen. Würde man von ihm auch schon den Beweis eines solchen Vermögens fordern, so beraubte man ihn der Möglichkeit der Klagserhebung, kann doch der Beweis erst in dem über die Klage abgeführten Verfahren erbracht werden. Eine solche Vorgangsweise wäre mit Artikel 6, EMRK unvereinbar. Wird erst nachträglich, also nach der Löschung der Gesellschaft, Vermögen einer Partei bekannt, so versagt auch der Hinweis darauf, dass die Gesellschaft im Löschungsverfahren Gelegenheit gehabt hätte, allfälliges Vermögen zu behaupten und zu bescheinigen und damit die Löschung zu verhindern. In einem solchen Fall ist gemäß Paragraph 93, Absatz 5, GmbHG eine Nachtragsliquidation durchzuführen (SZ 64/134), und die Vermutung der Vermögenslosigkeit der gelöschten Gesellschaft erweise sich keinesfalls als gerechtfertigt. Aber auch dann, wenn eine Gesellschaft mbH - wie hier - ein Klagebegehren bereits vor ihrer amtswegigen Löschung erhob, damit Vermögen behauptete und somit auch im Löschungsverfahren die Möglichkeit gehabt hätte, durch entsprechende Einwendungen die Löschung zu verhindern, erscheint es nicht gerechtfertigt, ihr die Fortsetzung des Prozesses unter Hinweis auf mangelnde Parteifähigkeit zu verweigern. Es muss ihr die Möglichkeit geboten werden, ein - allenfalls klagsstattgebendes - Urteil über die von ihr behauptete Forderung zu erwirken. An das Versäumnis, im Löschungsverfahren Vermögen zu behaupten und zu bescheinigen, kann - mangels entsprechender gesetzlicher Regelung - nicht als Verwirkungsfolge das Erlöschen einer solchen Forderung geknüpft werden.
Der Einwand der beklagten Partei, die ihr im Fall des Nichtbestehens der eingeklagten Forderung erwachsende Kostenbeschwer mache sie besonders schutzwürdig, ist nicht stichhältig. Es macht nämlich wirtschaftlich betrachtet keinerlei Unterschied, ob eine Partei, die Kostenersatz zu leisten außerstande ist, noch im Firmenbuch eingetragen oder dort bereits gelöscht ist; in beiden Fällen wird der Prozessgegner seinen Anspruch auf Ersatz der ihm gebührenden Prozesskosten nicht einbringlich machen können, sodass er das Prozesskostenrisiko hier wie dort trägt. Es kann aber nicht rechtens sein, einem Kläger die Geltendmachung seiner allenfalls zu Recht bestehenden Forderung zu verwehren, um die beklagte Partei eines - wenn auch erheblichen - Prozesskostenrisikos zu entheben.
Bejaht man die Partei- und die Prozessfähigkeit der klagenden Partei, weil sie aus den weiter oben angestellten Erwägungen noch nicht voll beendet ist, so gehen auch die Ausführungen der beklagten Partei, die klagende Partei sei mangels Bestellung der notwendigen Organe handlungsunfähig, ins Leere. Die klagende Partei wird mangels Vollbeendigung nach wie vor durch den für sie bestellten Verfahrenshelfer vertreten, mag dieser auch zu bestimmten Sachdispositionen (Anerkenntnis, Vergleich etc) nicht befugt sein. Infolge der am 14. 12. 2000 erfolgten neuerlichen Bestellung eines Liquidators wurde die klagende Partei darüber hinaus auch wieder in die Lage versetzt, die entsprechenden Sachdispositionen zu treffen.
Dem Revisionsrekurs ist demnach Folge zu geben; das Verfahren ist unter Abstandnahme vom gebrauchten Nichtigkeitsgrund fortzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Frage nach der Partei- und Prozessfähigkeit der klagenden Partei wurde in einem Zwischenstreit gelöst, für den der darin erfolgreichen Partei, unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens, Kostenersatz gebührt. Demnach sind der klagenden Partei die Kosten dieses Zwischenstreits (Schriftsatz vom 16. 11. 1999, Verrichtung der Tagsatzung vom 17. 2. 2000 sowie Verfassung der Rechtsmittelschriften) zuzusprechen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Frage nach der Partei- und Prozessfähigkeit der klagenden Partei wurde in einem Zwischenstreit gelöst, für den der darin erfolgreichen Partei, unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens, Kostenersatz gebührt. Demnach sind der klagenden Partei die Kosten dieses Zwischenstreits (Schriftsatz vom 16. 11. 1999, Verrichtung der Tagsatzung vom 17. 2. 2000 sowie Verfassung der Rechtsmittelschriften) zuzusprechen.