Der Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch nicht zulässig.
Die Parteifähigkeit eines Rechtsgebildes (hier einer KEG) ist absolute Prozessvoraussetzung von Beginn des Rechtsstreits an bis zu seinem Ende (4 Ob 308/99v mwN). Der Verlust der Parteifähigkeit ist von Amts wegen zu beachten und führt jedenfalls zur Nichtigkeit des Verfahrens ab dem Eintreten der Parteiunfähigkeit. Die Löschung einer Personenhandelsgesellschaft im Firmenbuch wirkt allerdings nur deklarativ und beeinträchtigt ihre Partei- und Prozessfähigkeit solange nicht, als verwertbares Gesellschaftsvermögen noch unverteilt vorhanden ist (RIS-Justiz RS0035195, weiters 4 Ob 308/99v). Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 4 EGG (hier noch anzuwenden) auf eingetragene Erwerbsgesellschaften die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft anzuwenden sind (4 Ob 308/99v). Hiemit bedarf es - für die Beurteilung der Parteifähigkeit - keines Rückgriffs auf die zur GmbH speziell ergangenen Judikatur. Nach der Rechtsprechung (8 Ob 6/94 = GesRZ 1995, 53 = RdW 1995, 139) ist eine Personengesellschaft, die kein verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen mehr hat, noch solange als parteifähig anzusehen, als sie einen Anspruch behauptet und hierüber einen Aktivprozess führt. Nach herrschender Lehre (Fink in Fasching/Konecny2 II/2 § 155 Rz 18; derselbe JBl 2001, 674; Mahr GesRZ 1995, 170; Oberhammer, OHG 176; Gitschthaler in Rechberger ZPO3 § 155 Rz 7) genügt die schlüssige Behauptung eines vermögensrechtlichen Anspruchs, um die Parteifähigkeit einer (Personen-)Gesellschaft im Aktivprozess aufrecht zu erhalten. Damit wirft aber weder das Rekursgericht noch der Revisionsrekurswerber, der in erster Linie die zur GmbH ergangene Judikatur als unanwendbar erachtet, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf.Die Parteifähigkeit eines Rechtsgebildes (hier einer KEG) ist absolute Prozessvoraussetzung von Beginn des Rechtsstreits an bis zu seinem Ende (4 Ob 308/99v mwN). Der Verlust der Parteifähigkeit ist von Amts wegen zu beachten und führt jedenfalls zur Nichtigkeit des Verfahrens ab dem Eintreten der Parteiunfähigkeit. Die Löschung einer Personenhandelsgesellschaft im Firmenbuch wirkt allerdings nur deklarativ und beeinträchtigt ihre Partei- und Prozessfähigkeit solange nicht, als verwertbares Gesellschaftsvermögen noch unverteilt vorhanden ist (RIS-Justiz RS0035195, weiters 4 Ob 308/99v). Dabei ist zu beachten, dass gemäß Paragraph 4, EGG (hier noch anzuwenden) auf eingetragene Erwerbsgesellschaften die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft anzuwenden sind (4 Ob 308/99v). Hiemit bedarf es - für die Beurteilung der Parteifähigkeit - keines Rückgriffs auf die zur GmbH speziell ergangenen Judikatur. Nach der Rechtsprechung (8 Ob 6/94 = GesRZ 1995, 53 = RdW 1995, 139) ist eine Personengesellschaft, die kein verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen mehr hat, noch solange als parteifähig anzusehen, als sie einen Anspruch behauptet und hierüber einen Aktivprozess führt. Nach herrschender Lehre (Fink in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraph 155, Rz 18; derselbe JBl 2001, 674; Mahr GesRZ 1995, 170; Oberhammer, OHG 176; Gitschthaler in Rechberger ZPO3 Paragraph 155, Rz 7) genügt die schlüssige Behauptung eines vermögensrechtlichen Anspruchs, um die Parteifähigkeit einer (Personen-)Gesellschaft im Aktivprozess aufrecht zu erhalten. Damit wirft aber weder das Rekursgericht noch der Revisionsrekurswerber, der in erster Linie die zur GmbH ergangene Judikatur als unanwendbar erachtet, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Frage nach der Partei- und Prozessfähigkeit der klagenden Partei wurde in einem Zwischenstreit gelöst, für den der darin erfolgreichen Partei, unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens, Kostenersatz gebührt (SZ 74/35). Da die Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen hat, diente dieser Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Frage nach der Partei- und Prozessfähigkeit der klagenden Partei wurde in einem Zwischenstreit gelöst, für den der darin erfolgreichen Partei, unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens, Kostenersatz gebührt (SZ 74/35). Da die Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen hat, diente dieser Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.