Die Revision und der Rekurs sind aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Vorweg kann auf die zutreffende Beurteilung durch das Berufungsgericht verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Vorweg kann auf die zutreffende Beurteilung durch das Berufungsgericht verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Beklagte stützt sich im Wesentlichen darauf, dass ein Wettbewerbsverbot kein „veräußerliches Recht" im Sinne des § 1393 ABGB sei. Wettbewerbsverbote stünden in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Grundgeschäft. Andernfalls könne es zu Widersprüchen im Bezug auf Anspruchsberechtigte und Anspruchsverpflichtete kommen und würde der Verpflichtete jedwede Kontrolle über das Schicksal seiner Verpflichtung verlieren. Ohne Abtretung des „Hauptrechts" sei die Zedierbarkeit der Rechte aus der Konkurrenzklausel zu verneinen. Eine Übertragbarkeit des Unterlassungsanspruchs ohne das Unternehmen führe zu einer unzulässigen Verselbständigung des Unterlassungsanspruchs. Das Eingehen eines Wettbewerbsverbots sei immer nur gegenüber einem bestimmten Vertragspartner ein wirtschaftlich bewertbares und berechenbares Wagnis.Die Beklagte stützt sich im Wesentlichen darauf, dass ein Wettbewerbsverbot kein „veräußerliches Recht" im Sinne des Paragraph 1393, ABGB sei. Wettbewerbsverbote stünden in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Grundgeschäft. Andernfalls könne es zu Widersprüchen im Bezug auf Anspruchsberechtigte und Anspruchsverpflichtete kommen und würde der Verpflichtete jedwede Kontrolle über das Schicksal seiner Verpflichtung verlieren. Ohne Abtretung des „Hauptrechts" sei die Zedierbarkeit der Rechte aus der Konkurrenzklausel zu verneinen. Eine Übertragbarkeit des Unterlassungsanspruchs ohne das Unternehmen führe zu einer unzulässigen Verselbständigung des Unterlassungsanspruchs. Das Eingehen eines Wettbewerbsverbots sei immer nur gegenüber einem bestimmten Vertragspartner ein wirtschaftlich bewertbares und berechenbares Wagnis.
Dem ist ergänzend zu den Ausführungen des Berufungsgerichts Folgendes entgegenzuhalten:
Nach § 1393 ABGB können alle veräußerlichen Rechte Gegenstand einer Zession sein, soweit es sich nicht um Rechte handelt, die einer Person, „ankleben" (dazu RIS-Justiz RS0032673; RS0012221). Dies wird dahin verstanden, dass einzelne obligatorische Rechte aus zweiseitigen Verträgen grundsätzlich abgetreten werden können (vgl dazu allgemein Ertl in Rummel ABGB3 § 1393 Rz 1; Heidinger in Schwimann ABGB3 § 1393 Rz 1 oder auch Neumayr in KBB2 § 1393 Rz 1; ebenso RIS-Justiz RS0118086). Neben vereinzelten gesetzlichen Abtretungsverboten kommen jedenfalls für Forderungen, die nicht auf Geld lauten (vgl dazu § 1396a ABGB) auch vertragliche Abtretungsverbote in Betracht (vgl dazu Ertl aaO Rz 9; Heidinger aaO Rz 46 ff und Neumayr aaO Rz 9). Auch regelt § 1394 ABGB ganz allgemein, dass die Rechte des Übernehmers mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung ident sind. So wird auch ausgesprochen, dass eine Zession dort ausscheidet, wo das Recht von einem Dritten nicht ausgeübt oder ohne Änderung seines Inhalts nicht übertragen werden kann (vgl Heidinger aaO Rz 1; RIS-Justiz RS0016987; RS0025512). Eine weitere Einschränkung der Zedierbarkeit besteht hinsichtlich akzessorischer Nebenrechte oder auch Gestaltungsrechte (vgl Heidinger aaO Rz 14 ff; ebenso Ertl aaO Rz 5 jeweils mwN; RIS-Justiz RS0032651).Nach Paragraph 1393, ABGB können alle veräußerlichen Rechte Gegenstand einer Zession sein, soweit es sich nicht um Rechte handelt, die einer Person, „ankleben" (dazu RIS-Justiz RS0032673; RS0012221). Dies wird dahin verstanden, dass einzelne obligatorische Rechte aus zweiseitigen Verträgen grundsätzlich abgetreten werden können vergleiche dazu allgemein Ertl in Rummel ABGB3 Paragraph 1393, Rz 1; Heidinger in Schwimann ABGB3 Paragraph 1393, Rz 1 oder auch Neumayr in KBB2 Paragraph 1393, Rz 1; ebenso RIS-Justiz RS0118086). Neben vereinzelten gesetzlichen Abtretungsverboten kommen jedenfalls für Forderungen, die nicht auf Geld lauten vergleiche dazu Paragraph 1396 a, ABGB) auch vertragliche Abtretungsverbote in Betracht vergleiche dazu Ertl aaO Rz 9; Heidinger aaO Rz 46 ff und Neumayr aaO Rz 9). Auch regelt Paragraph 1394, ABGB ganz allgemein, dass die Rechte des Übernehmers mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung ident sind. So wird auch ausgesprochen, dass eine Zession dort ausscheidet, wo das Recht von einem Dritten nicht ausgeübt oder ohne Änderung seines Inhalts nicht übertragen werden kann vergleiche Heidinger aaO Rz 1; RIS-Justiz RS0016987; RS0025512). Eine weitere Einschränkung der Zedierbarkeit besteht hinsichtlich akzessorischer Nebenrechte oder auch Gestaltungsrechte vergleiche , Heidinger aaO Rz 14 ff; ebenso Ertl aaO Rz 5 jeweils mwN; RIS-Justiz RS0032651).
Fasst man nun die wesentlichen Argumente der Beklagten im Revisionsverfahren zusammen, so gehen diese dahin, dass es sich bei der Konkurrenzklausel um eine bloße Nebenpflicht im Rahmen des ersten Kaufvertrags gehandelt habe und diese durch die Zession eine wesentliche Veränderung erfahre.
Die Einschränkung hinsichtlich der Nebenrechte wird aber auf solche bezogen, die unselbständig sind und im Wesentlichen bloß der Sicherung oder Verwirklichung anderer dienen (vgl Heidinger aaO Rz 14; ähnlich auch Ertl aaO Rz 5 und Neumayr aaO Rz 8; RIS-Justiz RS0032651).Die Einschränkung hinsichtlich der Nebenrechte wird aber auf solche bezogen, die unselbständig sind und im Wesentlichen bloß der Sicherung oder Verwirklichung anderer dienen vergleiche , Heidinger aaO Rz 14; ähnlich auch Ertl aaO Rz 5 und Neumayr aaO Rz 8; RIS-Justiz RS0032651).
Die Konkurrenzklausel ist nun hier zweifelsohne im Zusammenhang mit der Übertragung der Betriebsgegenstände, insbesondere aber der Aufträge und damit im Ergebnis des „Kundenstocks" im Rahmen des ersten Kaufvertrags zu sehen. Geht es doch darum, dass die Beklagte im Rahmen dieses übertragenen Kundenstocks und potentieller weiterer Kunden im Bundesland Kärnten keine unternehmerische Tätigkeit im Geschäftszweig der Betonbohr-Säge- und Schneidearbeiten verrichtet. Dies dient nun zwar offensichtlich der Sicherung des übertragenen Kundenstocks. Die Konkurrenzklausel ist aber nicht nur bezogen auf ein bestimmtes Unternehmen vereinbart, sondern ganz allgemein auf eine definierte Tätigkeit der Beklagten in einem bestimmten Bundesland. Dies hat aber einen eigenen wirtschaftlichen Wert. Bereits in der Vorentscheidung 4 Ob 119/03h (= SZ 2003/109) hat der Oberste Gerichtshof die Übertragbarkeit von Rechten aus einer Konkurrenzklausel bejaht, wobei damals auch die Parteien selbst die Verpflichtung zur Überbindung dieser Konkurrenzklausel auf die jeweiligen Rechtsnachfolger vorgesehen hatten. Bereits damals wurde allerdings allgemein festgehalten, dass kein gesetzliches Abtretungsverbot bestehe. Es wurde die Frage rechtsgeschäftlicher Abtretungsverbote geprüft und im Rahmen dieser Prüfung auch auf die Überbindungsverpflichtung eingegangen.
Damit ist allgemein festzuhalten, dass die Rechte aus einer im Rahmen eines Betriebs- oder Betriebsteilkaufs vereinbarten allgemein definierten Konkurrenzklausel selbständig übertragen werden können, soweit nicht von einem vertraglichen Abtretungsverbot auszugehen ist.
Ein vertragliches Abtretungsverbot, das der Übertragung hier entgegenstehen würde, vermochte die Beklagte aber nicht nachzuweisen. Kann doch dahingestellt bleiben, inwieweit aus dem Zusammenhang zwischen der Betriebs-Teil-Veräußerung und der Vereinbarung der Konkurrenzklausel auch eine vertragliche Einschränkung der Zedierbarkeit dahin gesehen werden kann, dass eine Übertragung der Rechte aus der Konkurrenzklausel wieder nur im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung dieser Betriebsteile oder wesentlicher Teile davon erfolgen kann, weil diese Voraussetzung hier ohnehin erfüllt wäre.
Worin eine inhaltliche Änderung des hinsichtlich des Bundeslandes und der Tätigkeit genau definierten Konkurrenzverbots liegen sollte, vermag die Beklagte nicht darzustellen. Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 5/00g bezieht, in der die Zulässigkeit einer abgesonderten Übertragung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche überhaupt verneint wurde, ist ihr entgegenzuhalten, dass es damals um einen vom Gesetz - und in weiterer Folge im Rahmen eines Exekutionstitels - einem bestimmten Unternehmen zugeordneten Unterlassungsanspruch ging (vgl allgemein RIS-Justiz RS0079195), während hier ein vertraglich vereinbartes allgemeines Konkurrenzverbot zugrundeliegt. Vertraglich vereinbarte selbständige Rechtspositionen sind aber im Rahmen des § 1393 ABGB mangels gegenteiliger Vereinbarungen oder besonderer gesetzlicher Abtretungsverbote abtretbar.Worin eine inhaltliche Änderung des hinsichtlich des Bundeslandes und der Tätigkeit genau definierten Konkurrenzverbots liegen sollte, vermag die Beklagte nicht darzustellen. Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 5/00g bezieht, in der die Zulässigkeit einer abgesonderten Übertragung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche überhaupt verneint wurde, ist ihr entgegenzuhalten, dass es damals um einen vom Gesetz - und in weiterer Folge im Rahmen eines Exekutionstitels - einem bestimmten Unternehmen zugeordneten Unterlassungsanspruch ging vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0079195), während hier ein vertraglich vereinbartes allgemeines Konkurrenzverbot zugrundeliegt. Vertraglich vereinbarte selbständige Rechtspositionen sind aber im Rahmen des Paragraph 1393, ABGB mangels gegenteiliger Vereinbarungen oder besonderer gesetzlicher Abtretungsverbote abtretbar.
Im Hinblick auf die vorliegende vertragliche Abtretung bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit allfälligen Übergängen der Ansprüche aus der Konkurrenzklausel im Rahmen eines „Unternehmensübergangs" nach § 38 UGB.Im Hinblick auf die vorliegende vertragliche Abtretung bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit allfälligen Übergängen der Ansprüche aus der Konkurrenzklausel im Rahmen eines „Unternehmensübergangs" nach Paragraph 38, UGB.
Insgesamt ist daher der Revision der Beklagten und deren Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 50 und 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraphen 50 und 52 ZPO.