Rechtssatz RS0012221
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012221
Entscheidungsdatum
29.04.2009
Rechtssatz
Ein vertraglich vereinbartes Präsentationsrecht ist - soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde - kein höchstpersönliches und daher vererblich. Unvererblich sind lediglich die Persönlichkeitsrechte sowie in der Regel die persönlichen Familienrechte und Pflichten, Veräußerungs- und Belastungsverbote, Wiederkaufsrechte und Vorkaufsrechte, persönliche Dienstbarkeiten (im Zweifel) sowie Auftrag und Vollmacht.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 504/92
Entscheidungstext OGH 06.02.1992 8 Ob 504/92
Veröff: SZ 65/17 = EvBl 1992/113 S 506 = WoBl 1992,119
- 7 Ob 520/93
Entscheidungstext OGH 03.03.1993 7 Ob 520/93
nur: Ein vertraglich vereinbartes Präsentationsrecht ist - soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde - kein höchstpersönliches und daher vererblich. (T1)
- 6 Ob 1024/95
Entscheidungstext OGH 22.08.1995 6 Ob 1024/95
nur: Unvererblich sind lediglich die Persönlichkeitsrechte sowie in der Regel die persönlichen Familienrechte und Pflichten, Veräußerungs- und Belastungsverbote, Wiederkaufsrechte und Vorkaufsrechte, persönliche Dienstbarkeiten (im Zweifel) sowie Auftrag und Vollmacht. (T2); Beisatz: Die aus einem zivildeliktischen Verhalten des Täters resultierende Unterlassungspflicht ist aber keineswegs unvererblich. (T3)
- 1 Ob 341/99z
Entscheidungstext OGH 25.05.2000 1 Ob 341/99z
nur T2; Beisatz: Beisatz: Insoweit kann der Verlassenschaftskurator den Nachlass nicht vertreten, handelt es sich doch um untergegangene Rechte und Pflichten des Erblassers. (T4); Beisatz: Ebenso das Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte, sowie das Recht auf Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht von Ärzten als Zeugen im Erbrechtsstreit. (T5); Veröff: SZ 73/87
- 5 Ob 201/01x
Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 201/01x
Auch; nur T1
- 6 Ob 283/01p
Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 283/01p
Vgl aber; nur: Unvererblich sind die Persönlichkeitsrechte. (T6); Beisatz: Das Recht auf Ehre kann aber auch nach dem Tod als sogenanntes postmortales Persönlichkeitsrecht geschützt sein. (T7)
- 6 Ob 57/06k
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 57/06k
Vgl aber; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Bildnisschutz bei Verletzung berechtigter Interessen naher Angehöriger (§ 78 UrhG). Die Frage der Vererblichkeit vermögenswerter Bestandteile eines Persönlichkeitsrechts wurde offengelassen. (T8); Veröff: SZ 2007/171
- 9 Ob 85/08b
Entscheidungstext OGH 29.04.2009 9 Ob 85/08b
Vgl auch; Beisatz: Die Abtretung eines vertraglich vereinbarten allgemeinen Konkurrenzverbots ist im Rahmen des § 1393 ABGB mangels gegenteiliger Vereinbarungen oder besonderer gesetzlicher Abtretungsverbote zulässig. (T9); Veröff: SZ 2009/60
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0012221
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012
Dokumentnummer
JJR_19920206_OGH0002_0080OB00504_9200000_001