Die Revision ist zulässig, weil zur Frage der aktiven Klagelegitimation des Mieters im Falle eines Präsentationsrechtes eine ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliegt; sie ist im Sinne ihres Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit wurde geprüft, er liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit wurde geprüft, er liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zur Frage der Aktivlegitimation vertreten die Beklagten unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Ansicht, die klagende Partei habe kein nachvollziehbares rechtliches Interesse an der von ihr begehrten gerichtlichen Entscheidung, das tatsächliche Interesse könne nur bei jener Person liegen, die die Mietrechte erhalten solle. Auch in der Entscheidung MietSlg.29.168 sei ausgesprochen worden, daß im Falle der Einräumung eines Präsentationsrechtes der rechtzeitig Vorgeschlagene den Vermieter auf Abschluß eines Mietvertrages klagen könne. Von dieser Judikatur sei der Oberste Gerichtshof bisher nicht abgegangen, sodaß die aktive Klagelegitimation nicht gegeben sei.
Diese Ausführungen sind unzutreffend. Verpflichtet sich, wie im vorliegenden Fall, der Bestandgeber, gegenüber dem Bestandnehmer, unter gewissen Bedingungen mit einem vom Bestandnehmer vorgeschlagenen geeigneten Dritten einen Vertrag gleichen oder bestimmten anderen Inhaltes abzuschließen, liegt ein sogenanntes Präsentationsrecht des Mieters vor (MietSlg.29.168, 39.136; Würth in Rummel2, Rz 14 zu § 1098). Nach der herrschenden Rechtsprechung hat der vom Mieter vorgeschlagene Nachfolger nicht das Recht, vom Vermieter die Zustimmung zum Eintritt in das Bestandverhältnis zu verlangen, er kann aber den Vermieter auf Abschluß eines Mietvertrages zu den vereinbarten Bedingungen klagen (MietSlg.29.168; RdW 1988, 195; 2 Ob 627, 1513/90). Diese Rechtsprechung wurde von Würth in Rummel2, Rz 14 zu § 1098 abgelehnt. Die Beurteilung der Frage der Aktivlegitimation des vorgeschlagenen Nachfolgers ist für die hier zu treffende Entscheidung aber irrelevant, da ja der Gesamtrechtsnachfolger des bisherigen Mieters klagt. Dessen Klagerecht ist aber jedenfalls zu bejahen. Bei der Vereinbarung eines Präsentationsrechtes handelt es sich um einen Vorvertrag zu Gunsten Dritter (2 Ob 627, 1513/90), so daß gemäß § 881 Abs.1 der Versprechensempfänger (Bestandnehmer oder dessen Rechtsnachfolger) gegen den Versprechenden (Bestandgeber) ein Klagerecht hat (siehe Rummel in Rummel2, Rz 1 zu § 881).Diese Ausführungen sind unzutreffend. Verpflichtet sich, wie im vorliegenden Fall, der Bestandgeber, gegenüber dem Bestandnehmer, unter gewissen Bedingungen mit einem vom Bestandnehmer vorgeschlagenen geeigneten Dritten einen Vertrag gleichen oder bestimmten anderen Inhaltes abzuschließen, liegt ein sogenanntes Präsentationsrecht des Mieters vor (MietSlg.29.168, 39.136; Würth in Rummel2, Rz 14 zu Paragraph 1098,). Nach der herrschenden Rechtsprechung hat der vom Mieter vorgeschlagene Nachfolger nicht das Recht, vom Vermieter die Zustimmung zum Eintritt in das Bestandverhältnis zu verlangen, er kann aber den Vermieter auf Abschluß eines Mietvertrages zu den vereinbarten Bedingungen klagen (MietSlg.29.168; RdW 1988, 195; 2 Ob 627, 1513/90). Diese Rechtsprechung wurde von Würth in Rummel2, Rz 14 zu Paragraph 1098, abgelehnt. Die Beurteilung der Frage der Aktivlegitimation des vorgeschlagenen Nachfolgers ist für die hier zu treffende Entscheidung aber irrelevant, da ja der Gesamtrechtsnachfolger des bisherigen Mieters klagt. Dessen Klagerecht ist aber jedenfalls zu bejahen. Bei der Vereinbarung eines Präsentationsrechtes handelt es sich um einen Vorvertrag zu Gunsten Dritter (2 Ob 627, 1513/90), so daß gemäß Paragraph 881, Absatz eins, der Versprechensempfänger (Bestandnehmer oder dessen Rechtsnachfolger) gegen den Versprechenden (Bestandgeber) ein Klagerecht hat (siehe Rummel in Rummel2, Rz 1 zu Paragraph 881,).
Die Frage der Höchstpersönlichkeit des Dr. A***** eingeräumten Präsentationsrechtes wird in der Revision sowohl unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit als auch unter jenem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht, daß bei Erforschung des Parteiwillens in einem mangelfreien Verfahren hätte festgestellt werden können, daß der wahre Parteiwille nur darauf gerichtet war, das Präsentationsrecht Dr. A***** höchstpersönlich einzuräumen. Davon unabhängig hätte das Erstgericht aber zu dem rechtlichen Ergebnis kommen müssen, daß ein Präsentationsrecht jedenfalls höchstpersönlich sei. Es sei doch für den Vermieter von elementarer Bedeutung, wer seine Sachen benutze.
Unrichtig ist die Ansicht, ein vertraglich vereinbartes Präsentationsrecht sei höchstpersönlich und daher unvererblich. Unvererblich sind lediglich die Persönlichkeitsrechte sowie in der Regel die persönlichen Familienrechte und Pflichten, Veräußerungs- und Belastungsverbote, Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte, persönliche Dienstbarkeiten (im Zweifel) sowie Auftrag und Vollmacht (siehe Welser in Rummel2, Rz 6 zu § 531). Wohl aber kann im Rahmen der Privatautonomie vereinbart werden, daß das Präsentationsrecht nur dem Bestandnehmer persönlich zustehen und nicht vererblich sein soll. Eine derartige Behauptung ist von den Beklagten im Verfahren erster Instanz vorgetragen worden. Die Vorinstanzen haben das Vorliegen einer solchen Vereinbarung aber bloß unter Auslegung des schriftlichen Vertrages verneint. Die Auslegung gemäß § 914 ABGB hat jedoch erst dann einzusetzen, wenn die behauptetermaßen vom Wortlaut der Urkunde abweichende Parteienabsicht durch Aufnahme der hiefür angebotenen Beweismittel vergeblich zu erforschen versucht wurde. Nur wenn eine übereinstimmende Parteienabsicht nicht als erwiesen angenommen werden kann, darf der Gehalt der schriftlichen Willenserklärung im Wege der rechtlichen Beurteilung durch Auslegung ermittelt werden (6 Ob 504/83; 5 Ob 693/83; 8 Ob 513/89 u. v.a.). Dadurch, daß das Erstgericht keine Feststellungen über die von den Beklagten behauptete übereinstimmende Parteienabsicht getroffen hat, sondern der Rechtsansicht war, die Auslegung der Erklärungen habe allein auf Grund des schriftlichen Vertragstextes zu erfolgen, liegt ein Feststellungsmangel auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache (§ 496 Abs.1 Z 3 ZPO) vor (Fasching, LB2, Rz 1774). Sollte (nach Durchführung der beantragten Beweise) eine Feststellung im Sinne der Behauptungen der Beklagten nicht möglich sein, würde dies zu ihren Lasten gehen, da, wie schon oben ausgeführt, das Präsentationsrecht an sich vererblich ist.Unrichtig ist die Ansicht, ein vertraglich vereinbartes Präsentationsrecht sei höchstpersönlich und daher unvererblich. Unvererblich sind lediglich die Persönlichkeitsrechte sowie in der Regel die persönlichen Familienrechte und Pflichten, Veräußerungs- und Belastungsverbote, Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte, persönliche Dienstbarkeiten (im Zweifel) sowie Auftrag und Vollmacht (siehe Welser in Rummel2, Rz 6 zu Paragraph 531,). Wohl aber kann im Rahmen der Privatautonomie vereinbart werden, daß das Präsentationsrecht nur dem Bestandnehmer persönlich zustehen und nicht vererblich sein soll. Eine derartige Behauptung ist von den Beklagten im Verfahren erster Instanz vorgetragen worden. Die Vorinstanzen haben das Vorliegen einer solchen Vereinbarung aber bloß unter Auslegung des schriftlichen Vertrages verneint. Die Auslegung gemäß Paragraph 914, ABGB hat jedoch erst dann einzusetzen, wenn die behauptetermaßen vom Wortlaut der Urkunde abweichende Parteienabsicht durch Aufnahme der hiefür angebotenen Beweismittel vergeblich zu erforschen versucht wurde. Nur wenn eine übereinstimmende Parteienabsicht nicht als erwiesen angenommen werden kann, darf der Gehalt der schriftlichen Willenserklärung im Wege der rechtlichen Beurteilung durch Auslegung ermittelt werden (6 Ob 504/83; 5 Ob 693/83; 8 Ob 513/89 u. v.a.). Dadurch, daß das Erstgericht keine Feststellungen über die von den Beklagten behauptete übereinstimmende Parteienabsicht getroffen hat, sondern der Rechtsansicht war, die Auslegung der Erklärungen habe allein auf Grund des schriftlichen Vertragstextes zu erfolgen, liegt ein Feststellungsmangel auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache (Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) vor (Fasching, LB2, Rz 1774). Sollte (nach Durchführung der beantragten Beweise) eine Feststellung im Sinne der Behauptungen der Beklagten nicht möglich sein, würde dies zu ihren Lasten gehen, da, wie schon oben ausgeführt, das Präsentationsrecht an sich vererblich ist.
Entgegen der Ansicht der Beklagten bedurfte es aber keiner Feststellungen hinsichtlich der ebenfalls im Verfahren erster Instanz aufgestellten Behauptung, die einzelnen Details der neu abzuschließenden Vereinbarung wären unter Berücksichtigung der gesamten damalig bestandenen Situation "abzuklären gewesen". Diesen unklar gehaltenen Ausführungen ist eine konkrete Vereinbarung, die die Rechte von Dr. A***** über die schriftliche Vereinbarung hinausgehend beschränkt hätte, nicht zu entnehmen.
Letztlich machen die Beklagten geltend, das sogenannte Präsentationsrecht komme einem Vorvertrag gleich, sodaß die Verpflichtung zum Abschluß des Hauptvertrages dann erlösche, wenn nach Zustandekommen des Vorvertrages die Umstände dergestalt verändert wurden, daß dadurch der von den Parteien verfolgte Zweck vereitelt werde. Gerade dies treffe im vorliegenden Fall zu, da sich zwischenzeitig der für das Objekt angemessene Mietzins fast verdoppelt habe.
Es ist richtig, daß die Einräumung eines Präsentationsrechtes einem Vorvertrag gleichkommt (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 3 zu § 12 MRG; 2 Ob 627, 1513/90). Eine derartige Vereinbarung ist nur dann verbindlich, wenn die Umstände inzwischen nicht dergestalt verändert worden sind, daß dadurch der ausdrücklich bestimmte, oder aus den Umständen hervorleuchtende Zweck vereitelt oder das Zutrauen des einen oder anderen Teiles verloren wird (§ 936 ABGB). Das Gesetz berücksichtigt hier also ausnahmsweise - in Gestalt der clausula rebus sic stantibus - den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Koziol-Welser I8, 112). Das bedeutet, daß die Beklagten an ihr Versprechen, mit dem von Dr. A***** (oder allenfalls dessen Rechtsnachfolger) namhaft gemachten Nachfolger einen Mietvertrag abzuschließen, dann nicht gebunden sind, wenn der vereinbarte Mietzins infolge exorbitanter Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom nunmehr ortsüblichen Mietzins erheblich abweicht. Es bedürfte jedoch eines echten Ansteigens der Mietzinse, die über den bloßen Kaufkraftverlust hinausgeht (Schwimann/Binder, ABGB IV/1, Rz 32 zu § 936). Im fortgesetzten Verfahren werden sohin auch über die Fragen des Ausmaßes der Mietzinssteigerung und deren Ursachen Feststellungen zu treffen sein. Sollte die Änderung der Mietzinse vorhersehbar gewesen sein, könnten sich die Beklagten aber nicht auf die Umstandsklausel berufen (siehe Binder, aaO, Rz 33).Es ist richtig, daß die Einräumung eines Präsentationsrechtes einem Vorvertrag gleichkommt (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 3 zu Paragraph 12, MRG; 2 Ob 627, 1513/90). Eine derartige Vereinbarung ist nur dann verbindlich, wenn die Umstände inzwischen nicht dergestalt verändert worden sind, daß dadurch der ausdrücklich bestimmte, oder aus den Umständen hervorleuchtende Zweck vereitelt oder das Zutrauen des einen oder anderen Teiles verloren wird (Paragraph 936, ABGB). Das Gesetz berücksichtigt hier also ausnahmsweise - in Gestalt der clausula rebus sic stantibus - den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Koziol-Welser I8, 112). Das bedeutet, daß die Beklagten an ihr Versprechen, mit dem von Dr. A***** (oder allenfalls dessen Rechtsnachfolger) namhaft gemachten Nachfolger einen Mietvertrag abzuschließen, dann nicht gebunden sind, wenn der vereinbarte Mietzins infolge exorbitanter Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom nunmehr ortsüblichen Mietzins erheblich abweicht. Es bedürfte jedoch eines echten Ansteigens der Mietzinse, die über den bloßen Kaufkraftverlust hinausgeht (Schwimann/Binder, ABGB IV/1, Rz 32 zu Paragraph 936,). Im fortgesetzten Verfahren werden sohin auch über die Fragen des Ausmaßes der Mietzinssteigerung und deren Ursachen Feststellungen zu treffen sein. Sollte die Änderung der Mietzinse vorhersehbar gewesen sein, könnten sich die Beklagten aber nicht auf die Umstandsklausel berufen (siehe Binder, aaO, Rz 33).
Es war daher der Revision der Beklagten Folge zu geben und dem Erstgericht eine Ergänzung des Verfahrens aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.