Rechtssatz RS0018821
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018821
Entscheidungsdatum
25.06.2002
Rechtssatz
Bei Vorliegen eines Präsentationsrechtes ist der Bestandgeber an sein Versprechen, mit dem vom Bestandnehmer (oder allenfalls von dessen Rechtsnachfolger) namhaft gemachten Nachfolger einen Mietvertrag abzuschließen, dann nicht gebunden, wenn der vereinbarte Mietzins infolge exorbitanter Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom nunmehr ortsüblichen Mietzins erheblich abweicht. Es bedürfte jedoch eines echten Ansteigens der Mietzinse, die über den bloßen Kaufkraftverlust hinausgeht.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 504/92
Entscheidungstext OGH 06.02.1992 8 Ob 504/92
Veröff: WoBl 1992,119 = EvBl 1992/113 S 506 = SZ 65/17
- 7 Ob 2240/96d
Entscheidungstext OGH 30.07.1996 7 Ob 2240/96d
Vgl
- 6 Ob 258/99f
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 258/99f
Vgl auch; Beisatz: Vom Weitergaberecht, bei dem der Vermieter vorbehaltlos einem Mieterwechsel - sei es auch eingeschränkt auf einen bestimmten Personenkreis - von vornherein zustimmt, unterscheidet sich das Präsentationsrecht dadurch, dass Letzteres nur die Verpflichtung des Vermieters gegenüber dem Mieter enthält, unter gewissen Bedingungen mit einem vom Mieter vorgeschlagenen geeigneten Dritten einen Vertrag gleichen oder bestimmten anderen Inhaltes abzuschließen. (T1)
- 5 Ob 138/02h
Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 138/02h
Auch; nur: Bei Vorliegen eines Präsentationsrechtes ist der Bestandgeber an sein Versprechen, mit dem vom Bestandnehmer (oder allenfalls von dessen Rechtsnachfolger) namhaft gemachten Nachfolger einen Mietvertrag abzuschließen, dann nicht gebunden, wenn der vereinbarte Mietzins infolge exorbitanter Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom nunmehr ortsüblichen Mietzins erheblich abweicht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0018821
Dokumentnummer
JJR_19920206_OGH0002_0080OB00504_9200000_002