Begründung:
Die Antragsgegnerin ist Alleineigentümerin des Hauses ***** in*****. Die Antragstellerin ist Mieterin der Geschäftslokale top Nr 1-3 in diesem Haus.
Zunächst war im Jahre 1989 über die Objekte top Nr 2 und 3 ein Mietvertrag von der G. & A.***** GmbH abgeschlossen worden, welche am 28. 9. 1992 gemäß § 7 UmwandlungsG in die G. u A.***** KG umgewandelt wurde. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG wurde Frau Adelheim H*****, Herr Günther H***** war Kommanditist mit einer Vermögenseinlage von S 10.000. Das Beteiligungsverhältnis verblieb gleich wie bisher an der G. u A.***** GmbH.Zunächst war im Jahre 1989 über die Objekte top Nr 2 und 3 ein Mietvertrag von der G. & A.***** GmbH abgeschlossen worden, welche am 28. 9. 1992 gemäß Paragraph 7, UmwandlungsG in die G. u A.***** KG umgewandelt wurde. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG wurde Frau Adelheim H*****, Herr Günther H***** war Kommanditist mit einer Vermögenseinlage von S 10.000. Das Beteiligungsverhältnis verblieb gleich wie bisher an der G. u A.***** GmbH.
Am 5. 12. 1995 wurde von Adelheid H***** namens der "H*****" - G. u A.***** KG ein Mietvertrag über das Objekt top Nr 1 abgeschlossen. Unter § 12 dieses Vertrages ist festgehalten, dass "Frau H***** berechtigt ist, einen Nachfolger zu bringen. Nach Mietvertragsende ist der ursprüngliche Zustand des Objektes wiederherzustellen, außer der Nachfolger übernimmt das komplette Geschäft".Am 5. 12. 1995 wurde von Adelheid H***** namens der "H*****" - G. u A.***** KG ein Mietvertrag über das Objekt top Nr 1 abgeschlossen. Unter Paragraph 12, dieses Vertrages ist festgehalten, dass "Frau H***** berechtigt ist, einen Nachfolger zu bringen. Nach Mietvertragsende ist der ursprüngliche Zustand des Objektes wiederherzustellen, außer der Nachfolger übernimmt das komplette Geschäft".
Am 24. 4. 1997 wurde die "H***** GmbH gegründet und ins Firmenbuch eingetragen. Gesellschafter sind Adelheim H***** mit einer Stammeinlage von S 45.000 und Günther H***** mit einer Stammeinlage von S 455.000. Am 25. 6. 1997 trat die H***** GmbH als neue persönlich haftende Gesellschafterin der H***** GmbH & Co KG bei. Gleichzeitig wurde die Stellung der Frau Adelheim H***** von einer persönlichen Gesellschafterin in die einer Kommanditistin mit Vermögenseinlage von S 1.000 abgeändert. Der Firmenwortlaut der Gesellschaft wurde in "H***** GmbH & Co KG" geändert. Gestützt auf den Umstand des Eintritts der H***** GmbH in die H***** GmbH & Co KG begehrt die Antragsgegnerin von der Antragstellerin einen nach § 12a Abs 2 MRG erhöhten Hauptmietzins.Am 24. 4. 1997 wurde die "H***** GmbH gegründet und ins Firmenbuch eingetragen. Gesellschafter sind Adelheim H***** mit einer Stammeinlage von S 45.000 und Günther H***** mit einer Stammeinlage von S 455.000. Am 25. 6. 1997 trat die H***** GmbH als neue persönlich haftende Gesellschafterin der H***** GmbH & Co KG bei. Gleichzeitig wurde die Stellung der Frau Adelheim H***** von einer persönlichen Gesellschafterin in die einer Kommanditistin mit Vermögenseinlage von S 1.000 abgeändert. Der Firmenwortlaut der Gesellschaft wurde in "H***** GmbH & Co KG" geändert. Gestützt auf den Umstand des Eintritts der H***** GmbH in die H***** GmbH & Co KG begehrt die Antragsgegnerin von der Antragstellerin einen nach Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG erhöhten Hauptmietzins.
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag an die Schlichtungsstelle begehrt die Antragstellerin die Feststellung, dass der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Anhebung der Hauptmietzinse für die Bestandobjekte top Nr 1, 2 und 3 im Haus***** in***** ab dem 1. 6. 1998 nicht zustehe. Hinsichtlich sämtlicher Geschäftslokale liege ein einheitliches Bestandverhältnis vor. Das führe dazu, dass das der Antragstellerin vertraglich eingeräumte Weitergaberecht die Anhebung eines Hauptmietzinses nach § 12a Abs 3 MRG verhindere. Im Übrigen habe die Antragstellerin keinen Tatbestand des § 12a MRG gesetzt. Die Antragsgegnerin bestritt das Vorliegen eines einheitlichen Bestandverhältnisses, brachte vor, dass der Anhebungstatbestand hinsichtlich aller Objekte durch die Einbringung der Mietergesellschaft in eine KG verwirklicht worden sei und dass der Mieterin kein Weitergaberecht eingeräumt worden sei. Allenfalls sei ein Präsentationsrecht hinsichtlich top Nr 1 vereinbart worden, hinsichtlich top Nr 2 und 3 nicht einmal dies.Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag an die Schlichtungsstelle begehrt die Antragstellerin die Feststellung, dass der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Anhebung der Hauptmietzinse für die Bestandobjekte top Nr 1, 2 und 3 im Haus***** in***** ab dem 1. 6. 1998 nicht zustehe. Hinsichtlich sämtlicher Geschäftslokale liege ein einheitliches Bestandverhältnis vor. Das führe dazu, dass das der Antragstellerin vertraglich eingeräumte Weitergaberecht die Anhebung eines Hauptmietzinses nach Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG verhindere. Im Übrigen habe die Antragstellerin keinen Tatbestand des Paragraph 12 a, MRG gesetzt. Die Antragsgegnerin bestritt das Vorliegen eines einheitlichen Bestandverhältnisses, brachte vor, dass der Anhebungstatbestand hinsichtlich aller Objekte durch die Einbringung der Mietergesellschaft in eine KG verwirklicht worden sei und dass der Mieterin kein Weitergaberecht eingeräumt worden sei. Allenfalls sei ein Präsentationsrecht hinsichtlich top Nr 1 vereinbart worden, hinsichtlich top Nr 2 und 3 nicht einmal dies.
Das Erstgericht wies das Begehren der Antragstellerin aufgrund der oben wiedergegebenen Feststellungen ab. Zunächst verneinte es, dass die von der Antragstellerin in zeitlicher Abfolge gemieteten Objekte, die dem gleichen wirtschaftlichen Zweck zugeführt worden seien, ein einheitliches Bestandobjekt bildeten. Im zweiten Bestandvertrag seien keinerlei Hinweise auf einen solchen rechtsgeschäftlichen Willen zu finden.
Die dargestellten Änderungen in der Mietergesellschaft begründeten eine Anhebungsmöglichkeit nach § 12a Abs 3 MRG. Werde bei einer KG der oder die bisherigen Komplementäre durch eine GmbH ersetzt, so komme es dadurch zu einer entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten, selbst wenn die bisherigen Komplementäre als Kommanditisten in der KG verblieben (WoBl 1998/114; WoBl 1999/58).Die dargestellten Änderungen in der Mietergesellschaft begründeten eine Anhebungsmöglichkeit nach Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG. Werde bei einer KG der oder die bisherigen Komplementäre durch eine GmbH ersetzt, so komme es dadurch zu einer entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten, selbst wenn die bisherigen Komplementäre als Kommanditisten in der KG verblieben (WoBl 1998/114; WoBl 1999/58).
Eine Prüfung des der Mieterin eingeräumten Rechtes, das bloß die top Nr 1 betreffe, ergebe aber, dass kein Weitergaberecht, nicht einmal ein Präsentationsrecht eingeräumt worden sei, sei doch keinerlei Bindung des Vermieters an den Vorschlag des Altmieters vereinbart worden, etwa in der Form, dass eine Person des Nachmieters nur mit ausreichender Begründung abgelehnt werden dürfe. Um eine Bindung des Vermieters herbeizuführen, müssten die wesentlichen Punkte des zukünftigen Mietvertrags zwischen den Parteien bereits festgelegt sein. Mangels Bestimmtheit des vorliegenden Vertrags als Vorvertrag habe ein Präsentationsrecht des Altmieters nicht entstehen können. Ein Mietzinsanhebungsrecht der Antragsgegnerin könne daher dem Grunde nach nicht verneint werden.
Einem gegen diesen Sachbeschluss erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass die Vereinbarung ".... darf einen Nachfolger bringen" keine Zustimmung des Vermieters im Voraus zum Mieterwechsel darstelle und deshalb nicht als Vereinbarung eines Weitergaberechtes zu bewerten sei. Die Einräumung eines Präsentationsrechtes schließe aber anders als die Einräumung eines Weitergaberechts eine auf § 12a Abs 1 bis 3 MRG gegründete Mietzinsanhebung nicht aus. Es könne daher letztlich dahingestellt bleiben, ob mit der vorliegenden Vereinbarung überhaupt ein Präsentationsrecht eingeräumt worden sei.Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass die Vereinbarung ".... darf einen Nachfolger bringen" keine Zustimmung des Vermieters im Voraus zum Mieterwechsel darstelle und deshalb nicht als Vereinbarung eines Weitergaberechtes zu bewerten sei. Die Einräumung eines Präsentationsrechtes schließe aber anders als die Einräumung eines Weitergaberechts eine auf Paragraph 12 a, Absatz eins bis 3 MRG gegründete Mietzinsanhebung nicht aus. Es könne daher letztlich dahingestellt bleiben, ob mit der vorliegenden Vereinbarung überhaupt ein Präsentationsrecht eingeräumt worden sei.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob die Einräumung eines Präsentationsrechtes eine auf § 12a Abs 1 bzw 3 MRG gegründete Mietzinsanhebung ausschließe.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob die Einräumung eines Präsentationsrechtes eine auf Paragraph 12 a, Absatz eins, bzw 3 MRG gegründete Mietzinsanhebung ausschließe.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Begehren auf Abänderung des angefochtenen Sachbeschlusses im Sinne einer Antragsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.