Entscheidungsgründe:
Im Revisionsverfahren ist im zweiten Verfahrensgang lediglich das Begehren der (wider-)klagenden und beklagten Parteien Dr.Robert T***** und der K*****, es werde dem Nikolaus O***** gegenüber festgestellt, die K***** sei gemäß der Vereinbarung vom 19.11.1982 Mieterin des ebenerdigen Geschäftslokales top Nr. 3 bis 4, bestehend aus einer Küche, Gastzimmer, Wohnraum, Toilette, Pissoir und Weinkeller im Hause *****, Q*****, strittig. Zum übrigen nicht mehr streitgegenständlichen Sachverhalt wird auf die Entscheidung des erkennenden Senates 7 Ob 520-522/93 verwiesen.
Dr. T***** und die K***** brachten dazu vor, der Vormieterin Kersten K***** sei ein Weitergaberecht bezüglich der Mietrechte an dem genannten Geschäftslokal dahingehend eingeräumt worden, daß sie dieses zu gleichen Bedingungen (insbesondere bei gleichbleibender Miete) an einen anderen Mieter weitergeben könne.
Das Erstgericht ging von nachstehendem Sachverhalt aus:
Die Anmietung des Geschäftslokals in *****, Q*****, Tür 3 bis 4, erfolgte über Vermittlung der Schwestern K*****. Vormieterin war Rosa K*****. Zum damaligen Zeitpunkt hatte Kersten K***** ein Geschäft in der Triesterstraße, das auf das Abendgeschäft ausgerichtet war. Sie wollte das Geschäft von Rosa K***** übernehmen und teilte den Schwestern von Anfang an mit, ein Weitergaberecht haben zu wollen, falls sie das Geschäft erhalten sollte. Kersten K***** wurde von einem Termin bei der früheren Hauseigentümerin Stefanie B***** verständigt, bei dem das Weitergaberecht fixiert werden sollte. Gleichzeitig wurde sie davon informiert, daß die Hauseigentümerin dafür einen Betrag von S 150.000,- haben wolle. Am 19.11.1982 trafen die Hauseigentümern Stefanie B*****, Kersten K***** sowie die Vormieterin Rosa K***** und ihre Schwester zusammen. Es wurde bei dieser Gelegenheit nachstehendes Schreiben von der Hauseigentümerin unterschrieben:
Vereinbarung
Ich erkläre mich hiermit einverstanden, daß die neue Mieterin des Gasthauses Q*****Frau Kersten K*****, das Geschäft weitergeben oder verpachten kann, sollten es die Umstände erfordern. Und der Mietzins nicht erhöht wird, außer das Gesetz verlangt es. Ansonsten bekommt sie den selben Mietvertrag den Frau Rosa K***** hatte.
Kersten K***** übergab der Hauseigentümerin S 150.000,-. Zwischen der Hauseigentümerin und Kersten K***** wurde nichts darüber gesprochen, daß das Weitergaberecht nur für Kersten K***** gelten sollte. Kersten K***** ging es darum, das Weitergaberecht für sich und allenfals für ihren Sohn zu sichern.
Am 15.12.1982 unterfertigte Kersten K***** in der Hausverwaltung einen Mietvertrag über das genannte Geschäftslokal. Nach § 8 des Mietvertrages stimmt der Vermieter einer Untervermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung des Bestandobjektes außer nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung nicht zu. Nach § 11 Ziffer 1 des Mietvertrages sollten allfällige vor Abschluß dieses Vertrages getroffene schriftliche oder mündliche Vereinbarungen ihre Gültigkeit bei Vertragsabschluß verlieren, eine Änderung des Vertrages sollte nur schriftlich erfolgen könne.Am 15.12.1982 unterfertigte Kersten K***** in der Hausverwaltung einen Mietvertrag über das genannte Geschäftslokal. Nach Paragraph 8, des Mietvertrages stimmt der Vermieter einer Untervermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung des Bestandobjektes außer nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung nicht zu. Nach Paragraph 11, Ziffer 1 des Mietvertrages sollten allfällige vor Abschluß dieses Vertrages getroffene schriftliche oder mündliche Vereinbarungen ihre Gültigkeit bei Vertragsabschluß verlieren, eine Änderung des Vertrages sollte nur schriftlich erfolgen könne.
Im Jahre 1987 überlegte Kersten K*****, das Geschäftslokal weiterzugeben, weil ihr damaliger Lebensgefährte einen Herzinfarkt erlitten hatte. Sie sprach deshalb mit der Hauseigentümerin Stefanie B*****, ob sie zu ihrer Vereinbarung über das Weitergaberecht aus dem Jahre 1982 stehe. Dies wurde ihr zugesagt. Kersten K***** betrieb das Geschäft dennoch weiter.
Nach dem Tod der Kersten K***** veräußerte die Verlassenschaft das in den vermieteten Räumlichkeiten betriebene Gast- und Schankgewerbe an die K*****. Im Kaufvertrag wurde festgehalten, daß die Mietrechte an dem Geschäftslokal bereits auf die Käuferin übertragen wurden. Der Vertrag wurde unter der Bedingung abgeschlossen, daß von Seiten des Vermieters ein Mietzins von maximal S 15.000,- inklusive sämtlicher Nebenkosten verlangt werde.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß ein Weitergaberecht hinsichtlich der gemieteten Räumlichkeiten grundsätzlich nicht höchstpersönlich und daher auf den Erben Dr.T***** übergegangen sei. Die Vereinbarung eines Weitergaberechtes stelle keine ungewöhnliche Nebenabrede bei einem Geschäftslokal dar. Der Kläger sei daher ohne Rücksicht auf die Verbücherung an alle Bestimmungen des Mietvertrages gebunden. Die Vereinbarung vom 19.11.1982 sei gerade in Anbetracht des bevorstehenden schriftlichen Mietvertragsabschlusses getroffen worden. Die entgegenstehenden Bestimmungen des Mietvertrages entsprächen nicht dem Parteiwillen. Das Weitergaberecht sei auch nicht wegen des Ansteigens der Geschäftsraummieten weggefallen, weil es geradezu typisch sei, daß sich der angemessene Mietzins für die Vermietung von Geschäftslokalen ständig ändere.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verwarf die in der unterlassenen Vernehmung eines Zeugen erblickte Mängelrüge und teilte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes. Es hielt Feststellungen zu den erzielbaren Mietpreisen für Geschäftslokale im Vergleich der Jahre 1982 und 1990 für entbehrlich, weil die Vereinbarung eines "echten" Weitergaberechtes unter der Zusage, daß der neue Mieter den gleichen Mietzins zu bezahlen haben werde, denklogisch eine von beiden Parteien unterstellte Geschäftsgrundlage, nämlich daß sich sich Preise für die Geschäftsraummiete nicht ändern, ausschließe. Es sei den vertragsschließenden Parteien bekannt gewesen, daß es zu einem kontinuierlichen Ansteigen der Mietzinse komme, bzw daß diese Möglichkeit für Geschäftslokale jedenfalls bestehe. Eine Partei könne sich dann nicht auf eine Änderung der Sachlage, deren Fortdauer eine typische Voraussetzung des Geschäftes bilde, berufen, wenn die Änderung vorhersehbar sei. Da das Ansteigen der Mietzinse vorhersehbar gewesen sei, könne sich der Kläger als Rechtsnachfolger nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.
Die dagegen erhobene Revision des Klägers und Widerbeklagten ist nicht berechtigt.