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Rechtssatz RS0105786×

Rechtssatz RS0105786

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105786

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Rechtssatz

Vom Präsentationsrecht ist das beschränkte oder unbeschränkte Weitergaberecht des Mieters zu unterscheiden. Ein derartiges Weitergaberecht ist dann anzunehmen, wenn der Bestandgeber schon im Bestandvertrag dem Bestandnehmer das Recht einräumt, durch bloße Erklärung alle Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis auf einen Dritten mit der Wirkung zu übertragen, dass dieser an seiner Stelle Bestandnehmer wird, ohne dass es einer weiteren Erklärung des Bestandnehmers bedarf. Die Vereinbarung eines "Weitergaberechtes" schlechthin bedeutet demnach das unbeschränkte Recht des Mieters, nicht nur einen Nachmieter vorzuschlagen, sondern diesem das Mietrecht zu übertragen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2240/96d
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 7 Ob 2240/96d
  • 1 Ob 125/99k
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 125/99k
    Beisatz: Wurde das Auswahlrecht des Mieters dadurch eingeschränkt, dass der Vermieter den Eintritt der namhaft gemachten Person ablehnen darf, wenn gegen diese als Mieter sachlich begründete Bedenken bestehen, wurde also ein beschränktes Weitergaberecht vereinbart, so erfolgt der Mietrechtsübergang - wenn keine derartigen Bedenken bestehen - wie beim unbeschränkten Weitergaberecht durch bloße Erklärung des bisherigen Mieters. (T1)
  • 5 Ob 201/01x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 201/01x
    nur: Ein Weitergaberecht ist dann anzunehmen, wenn der Bestandgeber schon im Bestandvertrag dem Bestandnehmer das Recht einräumt, durch bloße Erklärung alle Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis auf einen Dritten mit der Wirkung zu übertragen, dass dieser an seiner Stelle Bestandnehmer wird, ohne dass es einer weiteren Erklärung des Bestandnehmers bedarf. (T2)
  • 1 Ob 195/09x
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 195/09x
    Auch
  • 3 Ob 104/15p
    Entscheidungstext OGH 17.06.2015 3 Ob 104/15p
    Auch
  • 8 Ob 71/17z
    Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 Ob 71/17z
    Auch
  • 4 Ob 2/21d
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 4 Ob 2/21d
    Vgl
  • 5 Ob 161/22w
    Entscheidungstext OGH 27.09.2022 5 Ob 161/22w
    Vgl; Beis wie T1
  • 7 Ob 141/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2025 7 Ob 141/25y
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105786

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19960730_OGH0002_0070OB02240_96D0000_001