Rechtssatz RS0105786
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105786
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Rechtssatz
Vom Präsentationsrecht ist das beschränkte oder unbeschränkte Weitergaberecht des Mieters zu unterscheiden. Ein derartiges Weitergaberecht ist dann anzunehmen, wenn der Bestandgeber schon im Bestandvertrag dem Bestandnehmer das Recht einräumt, durch bloße Erklärung alle Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis auf einen Dritten mit der Wirkung zu übertragen, dass dieser an seiner Stelle Bestandnehmer wird, ohne dass es einer weiteren Erklärung des Bestandnehmers bedarf. Die Vereinbarung eines "Weitergaberechtes" schlechthin bedeutet demnach das unbeschränkte Recht des Mieters, nicht nur einen Nachmieter vorzuschlagen, sondern diesem das Mietrecht zu übertragen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 2240/96d
Entscheidungstext OGH 30.07.1996 7 Ob 2240/96d
- 1 Ob 125/99k
Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 125/99k
Beisatz: Wurde das Auswahlrecht des Mieters dadurch eingeschränkt, dass der Vermieter den Eintritt der namhaft gemachten Person ablehnen darf, wenn gegen diese als Mieter sachlich begründete Bedenken bestehen, wurde also ein beschränktes Weitergaberecht vereinbart, so erfolgt der Mietrechtsübergang - wenn keine derartigen Bedenken bestehen - wie beim unbeschränkten Weitergaberecht durch bloße Erklärung des bisherigen Mieters. (T1)
- 5 Ob 201/01x
Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 201/01x
nur: Ein Weitergaberecht ist dann anzunehmen, wenn der Bestandgeber schon im Bestandvertrag dem Bestandnehmer das Recht einräumt, durch bloße Erklärung alle Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis auf einen Dritten mit der Wirkung zu übertragen, dass dieser an seiner Stelle Bestandnehmer wird, ohne dass es einer weiteren Erklärung des Bestandnehmers bedarf. (T2)
- 1 Ob 195/09x
Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 195/09x
Auch
- 3 Ob 104/15p
Entscheidungstext OGH 17.06.2015 3 Ob 104/15p
Auch
- 8 Ob 71/17z
Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 Ob 71/17z
Auch
- 4 Ob 2/21d
Entscheidungstext OGH 15.03.2021 4 Ob 2/21d
Vgl
- 5 Ob 161/22w
Entscheidungstext OGH 27.09.2022 5 Ob 161/22w
Vgl; Beis wie T1
- 7 Ob 141/25y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2025 7 Ob 141/25y
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105786
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19960730_OGH0002_0070OB02240_96D0000_001