Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht, oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Eine relevante erhebliche Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wird in der Revision auch nicht aufgezeigt:Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht, oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Eine relevante erhebliche Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wird in der Revision auch nicht aufgezeigt:
1. Zur Klagslegitimation des Zweitklägers:
Wenn ein Bestandgeber schon im Bestandvertrag dem Bestandnehmer das Recht einräumt, durch bloße Erklärung alle Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis auf einen Dritten mit der Wirkung zu übertragen, daß dieser an seiner Stelle Bestandnehmer wird, ohne daß es einer weiteren Erklärung des Bestandgebers bedarf, so handelt es sich dabei um die Einräumung eines Weitergaberechts (Würth in Rummel ABGBý Rz 14 zu § 1098 mwN). Hat der Bestandgeber auf diese Weise im voraus seine Zustimmung zur Auswahl des Nachmieters erteilt (unbeschränktes Weitergaberecht), dann liegt darin ein Fall der Vertragsübernahme; der Nachmieter tritt in den Bestandvertrag ein, sobald er den Bestandgeber bekannt geworden ist, ohne daß es des Abschlusses eines neuen Mietvertrags bedürfte; der eingetretene Bestandnehmer kann unmittelbar auf Vertragserfüllung klagen (JBl 1991, 452; RdW 1998, 195; MietSlg 36.157; Würth aaO). Wurde das Auswahlrecht des Mieters dadurch eingeschränkt, daß der Vermieter den Eintritt der namhaft gemachten Person ablehnen darf, wenn gegen diese als Mieter sachlich begründete Bedenken bestehen, wurde also ein beschränktes Weitergaberecht vereinbart, so erfolgt der Mietrechtsübergang - wenn keine derartigen Bedenken bestehen - wie beim unbeschränkten Weitergaberecht durch bloße Erklärung des bisherigen Mieters (MietSlg 44.175 ua). Von beiden Arten des Weitergaberechts des Mieters ist der Fall zu unterscheiden, daß sich der Bestandgeber nach Art eines Vorvertrags gegenüber dem Bestandnehmer verpflichtet hat, unter bestimmten Bedingungen die Zustimmung zum Eintritt eines Dritten (anstelle des Bestandnehmers) in das Bestandverhältnis zu erteilen oder mit einem vom Bestandnehmer vorgeschlagenen geeigneten Dritten einen Vertrag gleichen (oder bestimmten anderen) Inhalts abzuschließen, dem Mieter also ein "Präsentationsrecht" gewährt wurde (Würth aaO). Der erste der beiden zuletzt genannten Fälle ist hier gegeben, wurde doch die Abtretung der Mietrechte des Erstklägers im Mietvertrag von einer erst zu erteilenden Zustimmung des Vermieters - die bloß unter bestimmten Bedingungen versagt werden darf - abhängig gemacht. In einem solchen Fall in dem der Vermieter bloß unter bestimmten Voraussetzungen zur Zustimmung zum Mieterwechsel verpflichtet ist, ein Weitergaberecht also nicht vereinbart wurde (vgl JBl 1991, 452), muß die Vertragsübernahme notfalls mittels Klage durchgesetzt werden. Gewiß ist der namhaft gemachte Nachmieter zu einem Begehren auf Feststellung seiner Mietrechte in einem solchen Fall nicht legitimiert, weil die Mietrechte mangels Zustimmung des Vermieters noch nicht wirksam übertragen wurden (MietSlg 39.135, 31.196), der Nachmieter ist aber berechtigt, vom Vermieter die Erteilung der Zustimmung zur Abtretung der Mietrechte durch den Vormieter an ihn im Klagsweg zu begehren, weil die Bestimmung im Mietvertrag, daß der Vermieter die Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung der Mietrechte nur unter ganz bestimmten Bedingungen verweigern dürfe, einen "echten Vertrag zugunsten eines Dritten" iSd § 881 ABGB darstellt. Inhalt und Umfang der Begünstigung des Dritten (hier des Zweitklägers), insbesondere sein Klagerecht, bestimmen sich zufolge § 881 Abs 2 erster Satz ABGB durch Auslegung der Vereinbarung, wobei Natur und Zweck des Vertrags zu beurteilen sind. Im Zweifel erwirbt der Dritte das Klagerecht, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll (SZ 66/121; SZ 51/25; Apathy in Schwimann ABGBý Rz 2 zu §§ 881 f; Rummel in Rummel ABGBý Rz 2 zu § 881). Prinzipiell tritt das Forderungsrecht des Dritten neben das des Versprechensempfängers (Rummel aaO). Im Zweifel ist anzunehmen, daß nicht nur ein Vertrag zur Leistung an Dritte, sondern ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt (SZ 51/25). Ein aus einem Vertrag begünstigter Dritter kann auch eine noch unbestimmte Person sein, die aber bestimmbar ist oder in der Folge bestimmbar wird (MietSlg 20.077; Rummel aaO Rz 6 zu § 881).Wenn ein Bestandgeber schon im Bestandvertrag dem Bestandnehmer das Recht einräumt, durch bloße Erklärung alle Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis auf einen Dritten mit der Wirkung zu übertragen, daß dieser an seiner Stelle Bestandnehmer wird, ohne daß es einer weiteren Erklärung des Bestandgebers bedarf, so handelt es sich dabei um die Einräumung eines Weitergaberechts (Würth in Rummel ABGBý Rz 14 zu Paragraph 1098, mwN). Hat der Bestandgeber auf diese Weise im voraus seine Zustimmung zur Auswahl des Nachmieters erteilt (unbeschränktes Weitergaberecht), dann liegt darin ein Fall der Vertragsübernahme; der Nachmieter tritt in den Bestandvertrag ein, sobald er den Bestandgeber bekannt geworden ist, ohne daß es des Abschlusses eines neuen Mietvertrags bedürfte; der eingetretene Bestandnehmer kann unmittelbar auf Vertragserfüllung klagen (JBl 1991, 452; RdW 1998, 195; MietSlg 36.157; Würth aaO). Wurde das Auswahlrecht des Mieters dadurch eingeschränkt, daß der Vermieter den Eintritt der namhaft gemachten Person ablehnen darf, wenn gegen diese als Mieter sachlich begründete Bedenken bestehen, wurde also ein beschränktes Weitergaberecht vereinbart, so erfolgt der Mietrechtsübergang - wenn keine derartigen Bedenken bestehen - wie beim unbeschränkten Weitergaberecht durch bloße Erklärung des bisherigen Mieters (MietSlg 44.175 ua). Von beiden Arten des Weitergaberechts des Mieters ist der Fall zu unterscheiden, daß sich der Bestandgeber nach Art eines Vorvertrags gegenüber dem Bestandnehmer verpflichtet hat, unter bestimmten Bedingungen die Zustimmung zum Eintritt eines Dritten (anstelle des Bestandnehmers) in das Bestandverhältnis zu erteilen oder mit einem vom Bestandnehmer vorgeschlagenen geeigneten Dritten einen Vertrag gleichen (oder bestimmten anderen) Inhalts abzuschließen, dem Mieter also ein "Präsentationsrecht" gewährt wurde (Würth aaO). Der erste der beiden zuletzt genannten Fälle ist hier gegeben, wurde doch die Abtretung der Mietrechte des Erstklägers im Mietvertrag von einer erst zu erteilenden Zustimmung des Vermieters - die bloß unter bestimmten Bedingungen versagt werden darf - abhängig gemacht. In einem solchen Fall in dem der Vermieter bloß unter bestimmten Voraussetzungen zur Zustimmung zum Mieterwechsel verpflichtet ist, ein Weitergaberecht also nicht vereinbart wurde vergleiche JBl 1991, 452), muß die Vertragsübernahme notfalls mittels Klage durchgesetzt werden. Gewiß ist der namhaft gemachte Nachmieter zu einem Begehren auf Feststellung seiner Mietrechte in einem solchen Fall nicht legitimiert, weil die Mietrechte mangels Zustimmung des Vermieters noch nicht wirksam übertragen wurden (MietSlg 39.135, 31.196), der Nachmieter ist aber berechtigt, vom Vermieter die Erteilung der Zustimmung zur Abtretung der Mietrechte durch den Vormieter an ihn im Klagsweg zu begehren, weil die Bestimmung im Mietvertrag, daß der Vermieter die Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung der Mietrechte nur unter ganz bestimmten Bedingungen verweigern dürfe, einen "echten Vertrag zugunsten eines Dritten" iSd Paragraph 881, ABGB darstellt. Inhalt und Umfang der Begünstigung des Dritten (hier des Zweitklägers), insbesondere sein Klagerecht, bestimmen sich zufolge Paragraph 881, Absatz 2, erster Satz ABGB durch Auslegung der Vereinbarung, wobei Natur und Zweck des Vertrags zu beurteilen sind. Im Zweifel erwirbt der Dritte das Klagerecht, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll (SZ 66/121; SZ 51/25; Apathy in Schwimann ABGBý Rz 2 zu Paragraphen 881, f; Rummel in Rummel ABGBý Rz 2 zu Paragraph 881,). Prinzipiell tritt das Forderungsrecht des Dritten neben das des Versprechensempfängers (Rummel aaO). Im Zweifel ist anzunehmen, daß nicht nur ein Vertrag zur Leistung an Dritte, sondern ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt (SZ 51/25). Ein aus einem Vertrag begünstigter Dritter kann auch eine noch unbestimmte Person sein, die aber bestimmbar ist oder in der Folge bestimmbar wird (MietSlg 20.077; Rummel aaO Rz 6 zu Paragraph 881,).
Im Sinne dieser Ausführungen ist die Klagslegitimation des Zweitklägers als Nachmieter zu bejahen (vgl JBl 1991, 452), wozu zu bemerken ist, daß es stets eine Frage der Vertragsauslegung ist, ob ein echter Vertrag zugunsten eines Dritten vorliegt (SZ 66/121; WoBl 1992, 185; Apathy aaO).Im Sinne dieser Ausführungen ist die Klagslegitimation des Zweitklägers als Nachmieter zu bejahen vergleiche , JBl 1991, 452), wozu zu bemerken ist, daß es stets eine Frage der Vertragsauslegung ist, ob ein echter Vertrag zugunsten eines Dritten vorliegt (SZ 66/121; WoBl 1992, 185; Apathy aaO).
2. Zur Berechtigung der Ablehnung wegen der behaupteten berechtigten Bedenken gegen den Ruf des Zweitklägers:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat sich der Zweitkläger stets um eine Lösung des "Schallschutzproblems" bemüht, hat im Diskothekbetrieb - soweit dies möglich und zumutbar war - dafür gesorgt, daß Probleme mit dem Publikum hintangehalten werden, und sind seit Beginn des Jahres 1997 lediglich vier Vorfälle aktenkundig, die ein polizeiliches Einschreiten erforderlich machten. Alle diese Vorfälle haben sich zwar im Zusammenhang mit dem Betrieb der Diskothek ereignet, doch kann aus dem Umstand, daß wegen des Verhaltens von Gästen Polizeieinsätze notwendig waren, nicht auf einen "schlechten Ruf" des Zweitklägers in dem Sinn, daß er charakterlich nicht einwandfrei sei, geschlossen werden (vgl MietSlg 42.115). Ob die von der beklagten Partei beanstandete Führung der Diskothek Anlaß zu einer berechtigten Kündigung bieten könnte, ist hier nicht zu untersuchen. Daß der Zweitkläger eine Anrainerin derart "in Angst versetzt" habe, daß er selbst auf diese Person einen bedrohlichen Eindruck hinterlassen habe, wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt, sodaß auch in der von den Vorinstanzen festgestellten Vorgangsweise des Zweitklägers kein Grund gefunden werden kann, an seinem grundsätzlich guten Ruf zu zweifeln. Die Vorinstanzen sind bei der Beurteilung dieses Einzelfalls durchaus ohne Überschreitung des ihnen eingeräumten Ermessensspielraums richtigerweise davon ausgegangen, daß der Ruf des Zweitklägers nicht (nachgewiesenermaßen) bedenklich sei.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat sich der Zweitkläger stets um eine Lösung des "Schallschutzproblems" bemüht, hat im Diskothekbetrieb - soweit dies möglich und zumutbar war - dafür gesorgt, daß Probleme mit dem Publikum hintangehalten werden, und sind seit Beginn des Jahres 1997 lediglich vier Vorfälle aktenkundig, die ein polizeiliches Einschreiten erforderlich machten. Alle diese Vorfälle haben sich zwar im Zusammenhang mit dem Betrieb der Diskothek ereignet, doch kann aus dem Umstand, daß wegen des Verhaltens von Gästen Polizeieinsätze notwendig waren, nicht auf einen "schlechten Ruf" des Zweitklägers in dem Sinn, daß er charakterlich nicht einwandfrei sei, geschlossen werden vergleiche MietSlg 42.115). Ob die von der beklagten Partei beanstandete Führung der Diskothek Anlaß zu einer berechtigten Kündigung bieten könnte, ist hier nicht zu untersuchen. Daß der Zweitkläger eine Anrainerin derart "in Angst versetzt" habe, daß er selbst auf diese Person einen bedrohlichen Eindruck hinterlassen habe, wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt, sodaß auch in der von den Vorinstanzen festgestellten Vorgangsweise des Zweitklägers kein Grund gefunden werden kann, an seinem grundsätzlich guten Ruf zu zweifeln. Die Vorinstanzen sind bei der Beurteilung dieses Einzelfalls durchaus ohne Überschreitung des ihnen eingeräumten Ermessensspielraums richtigerweise davon ausgegangen, daß der Ruf des Zweitklägers nicht (nachgewiesenermaßen) bedenklich sei.
Die Revision ist demnach mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Kläger haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Kläger haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.