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Rechtssatz RS0032691×

Rechtssatz RS0032691

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032691

Entscheidungsdatum

25.05.1999

Rechtssatz

Bei einem beschränkten Weitergaberecht hat die Rechtsprechung (MietSlg 20155, 36157, 39135) bisher eine Klage des ersten Mieters auf Erteilung der Zustimmung zum Mieterwechsel für erforderlich gehalten, wenn sich der Vermieter weigerte, den Dritten als neuen Mieter anzuerkennen. Dagegen hat allerdings Würth (aaO) mit Recht eingewendet, daß im Fall eines nach Art einer Option konstruierten Weitergaberechtes der Mietrechtsübergang durch das Zugehen der Erklärung des Mieters an den Vermieter geschehe. Der erkennende Senat schließt sich dieser richtigen Überlegung schon deshalb an, weil ein - wenngleich beschränktes - Recht des Mieters, seine Mietrechte weiterzugeben, also durch bloße Erklärung einen Mieterwechsel schon im voraus zugestimmt hat. Hat er aber seine Zustimmung bereits im voraus erteilt, dann bedarf es keiner weiteren Rechtsgestaltungsklage mehr; vielmehr ist dann nur noch in einem Feststellungsprozeß zu prüfen, ob die Weitergabe durch den Mieter der Vereinbarung entsprochen hat. Geht man aber davon aus, daß in einem solchen Fall eine Klage auf Feststellung des Mietrechtsüberganges zulässig ist, dann muß auch das rechtliche Interesse des Nachmieters an einer solchen Feststellung seiner - vom Hauseigentümer bestrittenen - Mietrechte bejahrt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 548/90
    Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 548/90
    Veröff: EvBl 1991/44 S 57 (Würth) = MietSlg 42/28 = JBl 1991,452
  • 7 Ob 589/92
    Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 589/92
  • 1 Ob 125/99k
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 125/99k
    Vgl aber; Beisatz: Ist der Vermieter bloß unter bestimmten Voraussetzungen zur Zustimmung zum Mieterwechsel verpflichtet, wurde ein Weitergaberecht also nicht vereinbart wurde, muß die Vertragsübernahme notfalls mittels Klage durchgesetzt werden. Der namhaft gemachte Nachmieter ist zu einem Begehren auf Feststellung seiner Mietrechte in einem solchen Fall nicht legitimiert, weil die Mietrechte mangels Zustimmung des Vermieters noch nicht wirksam übertragen wurden, der Nachmieter ist aber berechtigt, vom Vermieter die Erteilung der Zustimmung zur Abtretung der Mietrechte durch den Vormieter an ihn im Klagsweg zu begehren, weil die Bestimmung im Mietvertrag, daß der Vermieter die Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung der Mietrechte nur unter ganz bestimmten Bedingungen verweigern dürfe, einen "echten Vertrag zugunsten eines Dritten" iSd § 881 ABGB darstellt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0032691

Dokumentnummer

JJR_19900911_OGH0002_0040OB00548_9000000_001