Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht das dem Vormieter des Klägers eingeräumte, auf Nachmieter, gegen die keine Bedenken bestehen, beschränkte Recht, selbst einen Mietrechtsnachfolger zu wählen, entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg. 20.077; MietSlg. 20.155) nicht als beschränktes Weitergaberecht, sondern als bloßes Präsentationsrecht beurteilt hat; ferner auch deshalb, weil die in MietSlg. 39.135 (siehe auch MietSlg. 20.155) vertretene Auffassung, daß der Mieter im Fall der Verweigerung seiner Zustimmung zu einer solchen in Ausübung eines beschränkten Weitergaberechtes erfolgten Mietrechtsübertragung auf Erteilung der Zustimmung zum Mieterwechsel klagen müsse, vom erkennenden Senat nicht geteilt werden kann. Die Revision ist auch berechtigt.
Mit Recht macht der Kläger zunächst geltend, daß Punkt 11 Abs 2 des zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und Dr. Vladimir S*** geschlossenen Mietvertrages als Einräumung eines (beschränkten) Weitergaberechtes anzusehen ist:Mit Recht macht der Kläger zunächst geltend, daß Punkt 11 Absatz 2, des zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und Dr. Vladimir S*** geschlossenen Mietvertrages als Einräumung eines (beschränkten) Weitergaberechtes anzusehen ist:
Hat der Bestandgeber dem Bestandnehmer das Recht eingeräumt, durch bloße Erklärung alle Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis auf einen Dritten mit der Wirkung zu übertragen, daß dieser an seiner Stelle Bestandnehmer wird, ohne daß es einer (weiteren) Erklärung des Bestandgebers bedarf, und hat er auf diese Weise im voraus seine Zustimmung zur Auswahl des Nachmieters erteilt (unbeschränktes Weitergaberecht), dann liegt darin ein Fall der Vertragsübernahme; der Nachmieter tritt in den Bestandvertrag ein, sobald er dem Bestandgeber bekannt geworden ist, ohne daß es des Abschlusses eines neuen Mietvertrages bedurfte (MietSlg. 22.139, 25.132/11, 26.114, 39.135, 39.136; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 14 zu § 1098). Wurde dagegen das Auswahlrecht des Mieters dadurch eingeschränkt, daß der Vermieter den Eintritt des namhaft gemachten Dritten ablehnen darf, wenn gegen dessen Person als Mieter sachlich begründete Bedenken bestehen (beschränktes Weitergaberecht) dann hat der Vermieter innerhalb einer angemessenen Frist nach Bekanntgabe des vorgesehenen Nachmieters zu erklären, ob er in die Mietrechtsübertragung einwilligt oder nicht (MietSlg. 36.157, 39.136). Besteht Streit, ob die Ablehnung zu Recht erfolgte, hat das Gericht zu entscheiden (MietSlg. 20.155). Ein Weitergaberecht mit der Rechtsfolge, daß der Vormieter dem von ihm namhaft gemachten Nachmieter auch die Mieterposition verschaffen kann, liegt aber auch in diesem Fall nur dann vor, wenn der Hauseigentümer im voraus einem solchen Mieterwechsel - hier allerdings mit der Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis - zugestimmt hat. Hat er sich hingegen nur verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung zum Mieterwechsel zu erklären, dann wurde damit kein Weitergaberecht vereinbart; hier bedarf es vielmehr zum Mietrechtsübergang noch der Zustimmung durch den Vermieter (MietSlg. 31.196; Würth aaO). Ein sog. "Präsentationsrecht" liegt hingegen dann vor, wenn sich der Bestandgeber gegenüber dem Vermieter verpflichtet hat, unter gewissen Bedingungen mit einem vom Bestandnehmer vorgeschlagenen geeigneten Dritten einen Vertrag gleichen oder bestimmten anderen Inhalts abzuschließen (MietSlg. 29.168, 39.136; Würth aaO).Hat der Bestandgeber dem Bestandnehmer das Recht eingeräumt, durch bloße Erklärung alle Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis auf einen Dritten mit der Wirkung zu übertragen, daß dieser an seiner Stelle Bestandnehmer wird, ohne daß es einer (weiteren) Erklärung des Bestandgebers bedarf, und hat er auf diese Weise im voraus seine Zustimmung zur Auswahl des Nachmieters erteilt (unbeschränktes Weitergaberecht), dann liegt darin ein Fall der Vertragsübernahme; der Nachmieter tritt in den Bestandvertrag ein, sobald er dem Bestandgeber bekannt geworden ist, ohne daß es des Abschlusses eines neuen Mietvertrages bedurfte (MietSlg. 22.139, 25.132/11, 26.114, 39.135, 39.136; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 14 zu Paragraph 1098,). Wurde dagegen das Auswahlrecht des Mieters dadurch eingeschränkt, daß der Vermieter den Eintritt des namhaft gemachten Dritten ablehnen darf, wenn gegen dessen Person als Mieter sachlich begründete Bedenken bestehen (beschränktes Weitergaberecht) dann hat der Vermieter innerhalb einer angemessenen Frist nach Bekanntgabe des vorgesehenen Nachmieters zu erklären, ob er in die Mietrechtsübertragung einwilligt oder nicht (MietSlg. 36.157, 39.136). Besteht Streit, ob die Ablehnung zu Recht erfolgte, hat das Gericht zu entscheiden (MietSlg. 20.155). Ein Weitergaberecht mit der Rechtsfolge, daß der Vormieter dem von ihm namhaft gemachten Nachmieter auch die Mieterposition verschaffen kann, liegt aber auch in diesem Fall nur dann vor, wenn der Hauseigentümer im voraus einem solchen Mieterwechsel - hier allerdings mit der Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis - zugestimmt hat. Hat er sich hingegen nur verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung zum Mieterwechsel zu erklären, dann wurde damit kein Weitergaberecht vereinbart; hier bedarf es vielmehr zum Mietrechtsübergang noch der Zustimmung durch den Vermieter (MietSlg. 31.196; Würth aaO). Ein sog. "Präsentationsrecht" liegt hingegen dann vor, wenn sich der Bestandgeber gegenüber dem Vermieter verpflichtet hat, unter gewissen Bedingungen mit einem vom Bestandnehmer vorgeschlagenen geeigneten Dritten einen Vertrag gleichen oder bestimmten anderen Inhalts abzuschließen (MietSlg. 29.168, 39.136; Würth aaO).
Welches dieser Rechte dem Vormieter durch Punkt 11 Abs 2 des Mietvertrages vom 12. Oktober 1954 eingeräumt wurde, ist, da die Parteien einen vom schriftlichen Vertragstext abweichenden Parteiwillen nicht behauptet haben, im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei scheidet ein bloßes Präsentationsrecht hier schon deshalb aus, weil der Abschluß eines neuen Mietvertrages mit dem namhaft zu machenden Dritten nicht vorgesehen wurde; die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat vielmehr ihre Zustimmung zur Mietrechtsübertragung schon im voraus im Rahmen des Mietvertrages erteilt, dieses Weitergaberecht aber auf Personen eingeschränkt, gegen die keine Bedenken erhoben werden können.Welches dieser Rechte dem Vormieter durch Punkt 11 Absatz 2, des Mietvertrages vom 12. Oktober 1954 eingeräumt wurde, ist, da die Parteien einen vom schriftlichen Vertragstext abweichenden Parteiwillen nicht behauptet haben, im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei scheidet ein bloßes Präsentationsrecht hier schon deshalb aus, weil der Abschluß eines neuen Mietvertrages mit dem namhaft zu machenden Dritten nicht vorgesehen wurde; die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat vielmehr ihre Zustimmung zur Mietrechtsübertragung schon im voraus im Rahmen des Mietvertrages erteilt, dieses Weitergaberecht aber auf Personen eingeschränkt, gegen die keine Bedenken erhoben werden können.
Bei einem solchen beschränkten Weitergaberecht hat die Rechtsprechung (MietSlg. 20.155, 36.157, 39.135) bisher eine Klage des ersten Mieters auf Erteilung der Zustimmung zum Mieterwechsel für erforderlich gehalten, wenn sich der Vermieter weigerte, den Dritten als neuen Mieter anzuerkennen. Dagegen hat allerdings Würth (aaO) mit Recht eingewendet, daß im Fall eines nach Art einer Option konstruierten Weitergaberechtes der Mietrechtsübergang durch das Zugehen der Erklärung des Mieters an den Vermieter geschehe; daran könne auch eine Einschränkung dieses Rechtes auf einen bestimmten Personenkreis nichts ändern: Habe der namhaft gemachte Nachmieter dem zulässigen Personenkreis angehört - weil etwa gegen ihn keine objektiven Bedenken bestanden -, dann sei die Erklärung von Anfang an wirksam, andernfalls unwirksam gewesen. Eine Klage des Mieters auf "Zustimmung" des Vermieters sei verfehlt, weil diese Zustimmung nicht rechtsgestaltend zu ersetzen, sondern lediglich die Rechtswirksamkeit der Erklärung des Mieters, das Weitergaberecht auszuüben, festzustellen sei. Der erkennende Senat schließt sich dieser richtigen Überlegung schon deshalb an, weil ein - wenngleich beschränktes - Recht des Mieters, seine Mietrechte weiterzugeben, also durch bloße Erklärung einen Mieterwechsel herbeizuführen, begrifflich voraussetzt, daß der Vermieter einem solchen Mieterwechsel schon im voraus zugestimmt hat. Hat er aber seine Zustimmung bereits im voraus erteilt, dann bedarf es keiner weiteren Rechtsgestaltungsklage mehr; vielmehr ist dann nur noch in einem Feststellungsprozeß zu prüfen, ob die Weitergabe durch den Mieter der Vereinbarung entsprochen hat. Geht man aber davon aus, daß in einem solchen Fall eine Klage auf Feststellung des Mietrechtsüberganges zulässig ist, dann muß auch das rechtliche Interesse des Nachmieters an einer solchen Feststellung seiner - vom Hauseigentümer bestrittenen - Mietrechte bejaht werden (Würth aaO). Im vorliegenden Fall gehört der Kläger dem zulässigen Personenkreis an: Er übt - wie der Vormieter - in dem Bestandobjekt den Beruf eines praktischen Arztes aus. Daß seine Patienten sich übermäßig lange auf dem Gang aufgehalten oder diesen verschmutzt hätten, konnte nicht festgestellt werden. Sind damit aber die von der Beklagten gegen den Kläger vorgetragenen Bedenken objektiv nicht gegeben, dann ist der Kläger mit dem Zugehen der Erklärung des Vormieters an die Beklagte in den bestehenden Mietvertrag eingetreten.
Da der Kläger das Bestandobjekt benützt, kann sein Mietrecht nicht verjährt sein. Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Mietrechtes besteht so lange, als die Beklagte das Recht bestreitet; da der Feststellungsanspruch prozessualer Natur ist, unterliegt er auch nicht der Verjährung (Klang in Klang2 VI 607; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1479).Da der Kläger das Bestandobjekt benützt, kann sein Mietrecht nicht verjährt sein. Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Mietrechtes besteht so lange, als die Beklagte das Recht bestreitet; da der Feststellungsanspruch prozessualer Natur ist, unterliegt er auch nicht der Verjährung (Klang in Klang2 römisch sechs 607; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1479,).
Daß der Kläger im vorliegenden Fall nicht auf Feststellung seiner Mietrechte, sondern - offenbar im Hinblick auf die vom erkennenden Senat abgelehnte Rechtsprechung - auf Erteilung der Zustimmung zur Mietrechtsübertragung geklagt hat, kann ihm nicht schaden: Der Kläger hat im Verfahren erster Instanz unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er die Anerkennung seiner Rechtsstellung als Mieter durch die Beklagte anstrebt. Da nicht nur der Wortlaut des Begehrens, sondern damit im Zusammenhang auch der Inhalt der Klage zu berücksichtigen ist (SZ 27/12 uva), konnte der - an sich verfehlte - Urteilsantrag in das dem wahren Willen des Klägers entsprechende Feststellungsbegehren umgedeutet und das Ersturteil mit dieser Maßgabe wiederhergestellt werden. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf § 50 ZPO.Daß der Kläger im vorliegenden Fall nicht auf Feststellung seiner Mietrechte, sondern - offenbar im Hinblick auf die vom erkennenden Senat abgelehnte Rechtsprechung - auf Erteilung der Zustimmung zur Mietrechtsübertragung geklagt hat, kann ihm nicht schaden: Der Kläger hat im Verfahren erster Instanz unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er die Anerkennung seiner Rechtsstellung als Mieter durch die Beklagte anstrebt. Da nicht nur der Wortlaut des Begehrens, sondern damit im Zusammenhang auch der Inhalt der Klage zu berücksichtigen ist (SZ 27/12 uva), konnte der - an sich verfehlte - Urteilsantrag in das dem wahren Willen des Klägers entsprechende Feststellungsbegehren umgedeutet und das Ersturteil mit dieser Maßgabe wiederhergestellt werden. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf Paragraph 50, ZPO.