Rechtssatz RS0032882
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032882
Entscheidungsdatum
23.03.2018
Rechtssatz
Präsentationsrechte berechtigen zwar den Mieter nicht schon durch eine bloße Erklärung die Vertragsübernahme zu bewirken, verpflichten den Vermieter aber mit einem vom bisherigen Mieter namhaft gemachten Dritten einen Vertrag gleichen (oder bestimmten abweichenden) Inhalts abzuschließen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 618/91
Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 618/91
Veröff: WoBl 1992,121 (Call)
- 7 Ob 2240/96d
Entscheidungstext OGH 30.07.1996 7 Ob 2240/96d
Auch
- 5 Ob 138/02h
Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 138/02h
Vgl auch; Beisatz: Im Fall der Einräumung eines Präsentationsrechts kommt es nicht zu einem automatischen Mietrechtsübergang, ein solcher bedarf vielmehr noch der Zustimmung durch den Vermieter. (T1)
- 1 Ob 28/10i
Entscheidungstext OGH 09.03.2010 1 Ob 28/10i
Beisatz: Zwingende Voraussetzung ist jedenfalls, dass das Bestandverhältnis zum Zeitpunkt der Namhaftmachung des Nachmieters noch aufrecht besteht. (T2)
- 8 Ob 8/18m
Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 8/18m
Beis wie T2; Beisatz: Auch ein von vornherein befristetes Mietverhältnis kann nach § 12 MRG an Angehörige abgetreten werden. Folglich ist es auch zulässig, nach Aufkündigung eines Mietverhältnisses dasselbe beschränkt auf die Mietrechte bis zum Endigungszeitpunkt im Sinne des § 12 MRG abzutreten. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0032882
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19911120_OGH0002_0010OB00618_9100000_002