Rechtssatz RS0077163
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077163
Entscheidungsdatum
21.09.1993
Norm
UrhGNov 1980 idF UrhGNov 1986 ArtII Abs1a Z2
Rechtssatz
Sowohl der Zusammenhang mit Abs 1 des Art II UrhGNov 1980 als auch das Erfordernis, die Ansprüche "in gesammelter Form" geltend zu machen, spricht für die Auslegung, daß unter den im Abs 1 a Z 2 erwähnten "im Abs 1 nicht genannten Ansprüche nach dem UrhG" andere Vergütungsansprüche, nicht aber etwa Unterlassungsansprüche und dergleichen gemeint sind.Sowohl der Zusammenhang mit Absatz eins, des Artikel römisch zwei, UrhGNov 1980 als auch das Erfordernis, die Ansprüche "in gesammelter Form" geltend zu machen, spricht für die Auslegung, daß unter den im Absatz eins, a Ziffer 2, erwähnten "im Absatz eins, nicht genannten Ansprüche nach dem UrhG" andere Vergütungsansprüche, nicht aber etwa Unterlassungsansprüche und dergleichen gemeint sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077163
Dokumentnummer
JJR_19930921_OGH0002_0040OB00142_9300000_002