Die Revision ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur lauterkeitsrechtlichen Haftung eines Unternehmensinhabers für Handlungen eines Dienstnehmers fehlt, dessen Name und Funktion im Unternehmen nicht festgestellt werden kann. Sie ist aber nicht berechtigt.
1. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zu § 18 UWG richtig dargestellt und daraus auch die richtigen Schlüsse gezogen.1. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zu Paragraph 18, UWG richtig dargestellt und daraus auch die richtigen Schlüsse gezogen.
1.1. Die Haftung des Unternehmensinhabers nach § 18 UWG ist eine Erfolgshaftung (RIS-Justiz RS0079818). Sie setzt voraus, dass der Wettbewerbsverstoß im Betrieb des Unternehmens begangen wurde, wobei dieser Begriff weit auszulegen und primär im organisatorischen Sinn zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0079689, vgl auch RS0079912). Der Unternehmer haftet auch dann, wenn ein Mitarbeiter zu jener Tätigkeit, in deren Verlauf sich der Wettbewerbsverstoß ereignet, an sich nicht befugt ist; es genügt, dass diese Tätigkeit im geschäftlichen Interesse des Inhabers des Unternehmens entfaltet wird (RIS-Justiz RS0079839 [T1]). Entscheidend ist, dass der Unternehmensinhaber aufgrund seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern (RIS-Justiz RS0079674 [T21, T22]; RS0079799, RS0079809). Diese Möglichkeit besteht jedenfalls dann, wenn der Unternehmer dem Handelnden Weisungen erteilen kann; demgegenüber ist es unerheblich, ob der Unternehmer - etwa bei weisungswidrigem Verhalten des Handelnden - faktisch in der Lage ist, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern (RIS-Justiz RS0079674 [T21, T22]).1.1. Die Haftung des Unternehmensinhabers nach Paragraph 18, UWG ist eine Erfolgshaftung (RIS-Justiz RS0079818). Sie setzt voraus, dass der Wettbewerbsverstoß im Betrieb des Unternehmens begangen wurde, wobei dieser Begriff weit auszulegen und primär im organisatorischen Sinn zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0079689, vergleiche auch RS0079912). Der Unternehmer haftet auch dann, wenn ein Mitarbeiter zu jener Tätigkeit, in deren Verlauf sich der Wettbewerbsverstoß ereignet, an sich nicht befugt ist; es genügt, dass diese Tätigkeit im geschäftlichen Interesse des Inhabers des Unternehmens entfaltet wird (RIS-Justiz RS0079839 [T1]). Entscheidend ist, dass der Unternehmensinhaber aufgrund seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern (RIS-Justiz RS0079674 [T21, T22]; RS0079799, RS0079809). Diese Möglichkeit besteht jedenfalls dann, wenn der Unternehmer dem Handelnden Weisungen erteilen kann; demgegenüber ist es unerheblich, ob der Unternehmer - etwa bei weisungswidrigem Verhalten des Handelnden - faktisch in der Lage ist, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern (RIS-Justiz RS0079674 [T21, T22]).
1.2. Im konkreten Fall war dem Journalisten offenkundig daran gelegen, die Haltung der Beklagten zu einer zwischen den Parteien strittigen Frage zu erfahren. Er sprach daher seinen Informanten als Mitarbeiter der Beklagten an; dessen Privatmeinung wäre völlig unerheblich gewesen. Die Auskunft erfolgte daher im Betrieb des Unternehmens. Dass die Beklagte ihre - allenfalls auch freien - Mitarbeiter anweisen kann, bei einer solchen Anfrage unrichtige Tatsachenbehauptungen über Mitbewerber zu unterlassen, kann nicht ernsthaft bestritten werden; die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme ist daher nicht zu bezweifeln. Es mag zwar zutreffen, dass die Beklagte die Einhaltung einer solchen Weisung nicht kontrollieren kann. Das betrifft jedoch die Frage der faktischen Verhinderungsmöglichkeit und fällt damit in die Risikosphäre der Beklagten.
2. Die gegen diese Auffassung erhobenen Einwände der Beklagten können nicht überzeugen.
2.1. Richtig ist, dass die Beklagte die Weisung allen für eine Auskunft über Mitbewerber in Frage kommenden Mitarbeitern erteilen müsste, um weitere Verstöße zu verhindern. Das spricht jedoch nicht gegen ihre Haftung. Denn zum einen ist der Kreis jener Mitarbeiter, die mit Anfragen über Konkurrenzunternehmen zu rechnen haben, schon rein faktisch beschränkt; die im Rechtsmittel - als argumentum ad absurdum - erwähnte Weisung an (beispielsweise) „alle 41.490 Mitarbeiter der VOEST" wird daher bei realistischer Betrachtung nicht erforderlich sein. Zum anderen würde der Unternehmensinhaber auch bei einem namentlich bekannten Täter ganz allgemein zur Unterlassung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes verurteilt; das Verhalten des Handelnden wird ihm nämlich objektiv so zugerechnet, als ob es sein eigenes gewesen wäre (RIS-Justiz RS0079499). Daraus folgt aber, dass der Unternehmensinhaber auch in einem solchen Fall eine Weisung an alle Mitarbeiter richten müsste, die für ein titelwidriges Handeln in Betracht kommen. Denn ein Verstoß gegen die nun exekutiv bewehrte Unterlassungspflicht läge auch dann vor, wenn ein anderer Mitarbeiter als jener, der das ursprünglich beanstandete Verhalten gesetzt hatte, titelwidrig handelte.
2.2. § 7 UWG erfasst weiterhin nur Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs. Die damit angesprochene Wettbewerbsabsicht ist bei der Förderung fremden Wettbewerbs zwar im Allgemeinen nicht zu vermuten, sondern vom Kläger zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0077619). Allerdings ist dieser Nachweis entbehrlich, wenn die Wettbewerbsabsicht offenkundig ist (RIS-Justiz RS0077619 [T11, T12, T13]) oder eine typisch auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtete Handlung vorliegt (RS0077619 [T7, T10, T15]). Das ist insbesondere bei Handlungen anzunehmen, die ein Dienstnehmer offenkundig nicht im eigenen, sondern (zumindest auch) im Interesse seines Dienstgebers setzt (vgl 4 Ob 48/97 = ÖBl 1998, 30 - Grabsteine).2.2. Paragraph 7, UWG erfasst weiterhin nur Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs. Die damit angesprochene Wettbewerbsabsicht ist bei der Förderung fremden Wettbewerbs zwar im Allgemeinen nicht zu vermuten, sondern vom Kläger zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0077619). Allerdings ist dieser Nachweis entbehrlich, wenn die Wettbewerbsabsicht offenkundig ist (RIS-Justiz RS0077619 [T11, T12, T13]) oder eine typisch auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtete Handlung vorliegt (RS0077619 [T7, T10, T15]). Das ist insbesondere bei Handlungen anzunehmen, die ein Dienstnehmer offenkundig nicht im eigenen, sondern (zumindest auch) im Interesse seines Dienstgebers setzt vergleiche 4 Ob 48/97 = ÖBl 1998, 30 - Grabsteine).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Parteien stehen miteinander in einem scharfen Wettbewerb, der sich in zahllosen lauterkeitsrechtlichen Verfahren widerspiegelt. Behaupten Mitarbeiter des einen Unternehmens unter derart gespannten Umständen gegenüber Dritten nachteilige Tatsachen über das andere, so dient das typischerweise dazu, den Wettbewerb des eigenen Unternehmens zu fördern. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend angenommen, dass ein konkreter Beweis der Wettbewerbsabsicht der handelnden Person nicht erforderlich war.
Das Risiko, den an sich möglichen Beweis der fehlenden Wettbewerbsabsicht mangels Kenntnis der Identität des Mitarbeiters nicht erbringen zu können, trifft die Beklagte. Dieser Beweis ist nicht unmöglich. Zum einen könnte er (indirekt) aufgrund der Einvernahme des Journalisten geführt werden, zum anderen ist es für die Beklagte nicht von vornherein ausgeschlossen, den betreffenden Mitarbeiter durch Nachforschungen im eigenen Unternehmen zu ermitteln. Sie ist daher jedenfalls näher am Beweis als die Klägerin.
3. Die Aussage, die Seitenzahlen der Kauf- und der Gratisausgabe unterschieden sich noch immer um bis zu 20 Seiten, ist ohne Zweifel eine Tatsachenbehauptung iSv § 7 UWG. Träfe sie zu, hätte die Klägerin die Vorgaben der Reichweitenerhebung jedenfalls nicht erfüllt; damit ist die Äußerung geeignet, die Wertschätzung ihres Unternehmens zu beeinträchtigen. Das in der Revision beanstandete Verbot „sinngleicher" Äußerungen bezieht sich nach dem Klagevorbringen auf andere Behauptungen in Bezug auf quantitative Umstände (Seitenzahlen); Äußerungen zu (bloß) inhaltlichen Abweichungen sind davon nicht erfasst.3. Die Aussage, die Seitenzahlen der Kauf- und der Gratisausgabe unterschieden sich noch immer um bis zu 20 Seiten, ist ohne Zweifel eine Tatsachenbehauptung iSv Paragraph 7, UWG. Träfe sie zu, hätte die Klägerin die Vorgaben der Reichweitenerhebung jedenfalls nicht erfüllt; damit ist die Äußerung geeignet, die Wertschätzung ihres Unternehmens zu beeinträchtigen. Das in der Revision beanstandete Verbot „sinngleicher" Äußerungen bezieht sich nach dem Klagevorbringen auf andere Behauptungen in Bezug auf quantitative Umstände (Seitenzahlen); Äußerungen zu (bloß) inhaltlichen Abweichungen sind davon nicht erfasst.
Soweit die Revision der beanstandeten Äußerung den „Tatsachenkern" unterstellt, die Klägerin habe die Vorgaben der Reichweitenerhebung nicht erfüllt, und weiter ausführt, dieser „Tatsachenkern" sei wahr, weil nach diesen Vorgaben auch inhaltliche Identität erforderlich sei, verkehrt sie das Verhältnis von Tatsachenbehauptung und Werturteil in sein Gegenteil. Denn zum einen lässt die beanstandete Aussage zwar darauf schließen, die Klägerin habe die Vorgaben der Reichweitenerhebung nicht erfüllt; sie nennt aber selbst den Tatsachenkern für diese Behauptung, nämlich den Unterschied in den Seitenzahlen. Nur diese Tatsachenbehauptung wird verboten. Zum anderen wäre die Antwort auf die Frage, ob die Vorgaben der Reichweitenerhebung bei einer zwar nicht quantitativen, wohl aber inhaltlichen Abweichung der beiden Ausgaben erfüllt seien, zweifellos ein Werturteil. Aus der diesbezüglichen Einschätzung der Beklagten kann daher nichts für die Zulässigkeit der konkret beanstandeten Tatsachenbehauptung abgeleitet werden.
7. Aus diesen Gründen ist die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.
Allgemein gilt: Der Unternehmerhaftung nach § 18 UWG steht nicht entgegen, dass die Identität jener Person, die als Bediensteter oder Beauftragter des Unternehmens gehandelt hat, nicht festgestellt werden kann.Allgemein gilt: Der Unternehmerhaftung nach Paragraph 18, UWG steht nicht entgegen, dass die Identität jener Person, die als Bediensteter oder Beauftragter des Unternehmens gehandelt hat, nicht festgestellt werden kann.
8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.