Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist eine im Handelsregister des Landesgerichtes St. Pölten unter HRA 1470 eingetragene OHG mit dem Sitz in St. Pölten - Unterradlberg, welche die industrielle Erzeugung von Bier zum Gegenstand hat. Im Handelsregister des Landesgerichtes Innsbruck ist unter HRB 3871 die Fritz E*** Gesellschaft mbH eingetragen, die ua mit dem Erwerb, Besitz und Betrieb von Industrieunternehmen, insbesondere solcher mit dem Gegenstand der Holzverarbeitung oder der Getränkeherstellung, befaßt ist. Fritz, Michael und Edmund E*** sind sowohl Geschäftsführer dieser Gesellschaft als auch Gesellschafter der Beklagten. Im Jahre 1985 waren auf den Bierflaschen der Beklagten Aufsetzer angebracht, die zugleich als Teilnahmescheine für ein Gewinnspiel bestimmt waren, bei dem es darauf ankam, möglichst viele E***-Bier-Kapseln zu sammeln. Diese Aufsetzer hatten folgendes Aussehen:
Sie waren im Zweifarbendruck (rot und schwarz) hergestellt und auf beiden Seiten bedruckt; sie bestanden aus einem weißen Karton im Ausmaß von 60 x 192 mm, der durch ein Loch auf dem Flaschenhals aufgesetzt werden konnte. Über diesem Loch befand sich ein wegklappbarer Kartonteil, auf dem ein rotes Siegel und der Text "gebraut nach dem Reinheitsgebot von 1516" aufgedruckt waren. Daneben fand sich in großen roten Buchstaben der Aufdruck "E***-Währung"; unterhalb davon waren eine E***-Bier-Kapsel und daneben zwei 10-Groschen-Stücke sowie der Text "Teilnahmebedingungen auf der Rückseite" zu sehen. Auf dem gegenüberliegenden Abschnitt der Vorderseite stand folgender Text:
"Sammeln bringt Bargeld: S 0,20 für jede E***-Bierkapsel, Mindestmenge = 100 Stück und als Extraprämie für die 3 fleißigsten E***-Bierkapsel-Sammler S 100.000, S 50.000 und S 30.000."
Ein weiterer Teil des Aufsetzers war als Allonge abtrennbar und als Teilnahmeschein verwendbar. Auf der Vorderseite dieses Abschnittes stand:
"Bitte den Abschnitt mit den genauen Angaben den Kapseln beilegen und ausreichend frankiert einsenden an: Privatbrauerei Fritz E***, Gambrinusstraße 2, 3105 Unterradlberg/St. Pölten.
Einsendeschluß: 15. Nov. 1985!"
Auf der Rückseite der Allonge befand sich ein Vordruck für die persönlichen Daten des Einsenders und die Angabe der Anzahl der eingesendeten Kapseln. Auf der Rückseite des Aufsetzers war noch folgender Text zu lesen:
"Sammeln bringt Bargeld: S 0,20 für jede E***-Bierkapsel, Mindestmenge = 100 Stück
Abgabeschluß: 15. Nov. 1985 (Datum des Poststempels!).
Achtung:
Nur E***-Bier-Kapseln zählen! Schon bei einer einzigen Fremdkapsel wären wir bedauerlicherweise gezwungen, Ihre ganze Kapselsammlung aus der Wertung zu nehmen.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen! Die Hauptgewinner werden schriftlich verständigt.
Mitarbeiter der Brauerei E*** und des Handels sind von der Teilnahme ausgeschlossen!"
Im Österreichischen Rundfunk wurde mehrmals, davon dreimal im Werbeblock des Programms Ö 3 zwischen 18 Uhr 27 und 18 Uhr 30, ein Werbespot der Beklagten mit folgendem Text ausgestrahlt:
"Er: Kennst Du schon die neue E***-Werbung?
Er II: Na klar, die E*** Bierkapseln. Der E*** zahlt jetzt für jede 20 Groschen und die drei, die die meisten E*** Bierkapseln sammeln, kriegen 100.000, 50.000 oder 30.000 Schilling extra.
Er: E*** währt am längsten.
Er II: E***, das Naturbräu."
Satzungsmäßiger Zweck des klagenden Verbandes ist unter anderem die Bekämpfung aller Erscheinungsformen des unlauteren Wettbewerbs, insbesondere auch durch Geltendmachung des Unterlassungsanspruches nach § 14 UWG; ihm gehören derzeit 166 Mitglieder an, darunter auch solche, die Bier erzeugen und vertreiben.Satzungsmäßiger Zweck des klagenden Verbandes ist unter anderem die Bekämpfung aller Erscheinungsformen des unlauteren Wettbewerbs, insbesondere auch durch Geltendmachung des Unterlassungsanspruches nach Paragraph 14, UWG; ihm gehören derzeit 166 Mitglieder an, darunter auch solche, die Bier erzeugen und vertreiben.
Mit der Behauptung, daß dieses Gewinnspiel, weil bei ihm der Erfolg vom Zufall abhänge, gegen § 28 UWG verstoße, der Beklagten aber unabhängig davon auch vorzuwerfen sei, daß sie durch das Inaussichtstellen außerordentlich hoher Geldprämien einen übertriebenen Lockeffekt ausübe und das Urteil des Verbrauchers trübe, so daß dieser auf völlig wettbewerbsfremde Weise zu einer hektischen Sammeltätigkeit und damit aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen zum Kauf von E***-Bier veranlaßt werde, begehrt der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, das Ankündigen und Durchführen einer gegen das Verbot des glücksspielartigen Warenvertriebes verstoßenden Aktion, insbesondere unter dem Titel "E***-Währung", bei der diejenigen Personen, welche die meisten E***-Bierkapseln gesammelt haben, Prämien in der Höhe von S 100.000, S 50.000 und S 30.000 erhalten, zu unterlassen; weiters beantragt der Kläger, ihm die Ermächtigung zu erteilen, den Urteilsspruch auf Kosten der Beklagten im Textteil von Samstag-Nummern der Tageszeitungen "Kurier", "Neue Kronen-Zeitung" (einschließlich der Bundesländerausgaben) und "Die Presse" veröffentlichen und überdies im Werbeblock des Österreichischen Rundfunks im Programm Ö 3 zwischen 18 Uhr 27 und 18 Uhr 30 verlesen zu lassen.Mit der Behauptung, daß dieses Gewinnspiel, weil bei ihm der Erfolg vom Zufall abhänge, gegen Paragraph 28, UWG verstoße, der Beklagten aber unabhängig davon auch vorzuwerfen sei, daß sie durch das Inaussichtstellen außerordentlich hoher Geldprämien einen übertriebenen Lockeffekt ausübe und das Urteil des Verbrauchers trübe, so daß dieser auf völlig wettbewerbsfremde Weise zu einer hektischen Sammeltätigkeit und damit aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen zum Kauf von E***-Bier veranlaßt werde, begehrt der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, das Ankündigen und Durchführen einer gegen das Verbot des glücksspielartigen Warenvertriebes verstoßenden Aktion, insbesondere unter dem Titel "E***-Währung", bei der diejenigen Personen, welche die meisten E***-Bierkapseln gesammelt haben, Prämien in der Höhe von S 100.000, S 50.000 und S 30.000 erhalten, zu unterlassen; weiters beantragt der Kläger, ihm die Ermächtigung zu erteilen, den Urteilsspruch auf Kosten der Beklagten im Textteil von Samstag-Nummern der Tageszeitungen "Kurier", "Neue Kronen-Zeitung" (einschließlich der Bundesländerausgaben) und "Die Presse" veröffentlichen und überdies im Werbeblock des Österreichischen Rundfunks im Programm Ö 3 zwischen 18 Uhr 27 und 18 Uhr 30 verlesen zu lassen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie sei nicht passiv legitimiert; die gerügten Handlungen könnten "bestenfalls" von der Fritz E*** Gesellschaft mbH begangen worden sein, zu deren Aufgabe der Vertrieb des von der Beklagten erzeugten Biers und die Werbung hiefür gehöre. Für die Willensbildung der Fritz E*** Gesellschaft mbH sei die Beklagte nicht verantwortlich; auch eine Haftung nach § 18 UWG komme nicht in Frage. Das Gewinnspiel verstoße nicht gegen § 28 UWG, weil der angestrebte Erfolg nicht vom Zufall, sondern vom zielbewußten Handeln des Teilnehmers abhänge. Zweck der Werbemaßnahme sei es gewesen, auf die Ware aufmerksam zu machen; ein Kaufzwang habe nicht bestanden. Es sei nicht ernsthaft anzunehmen, daß ein Teilnehmer jede Flasche Bier, deren Kapsel er eingesandt habe, auch selbst getrunken habe oder daß er gezielt auf seinen Bekanntenkreis eingewirkt habe, damit E***-Bier anstelle eines anderen Biers gekauft werde. Auch ein Verstoß gegen § 1 UWG liege nicht vor.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie sei nicht passiv legitimiert; die gerügten Handlungen könnten "bestenfalls" von der Fritz E*** Gesellschaft mbH begangen worden sein, zu deren Aufgabe der Vertrieb des von der Beklagten erzeugten Biers und die Werbung hiefür gehöre. Für die Willensbildung der Fritz E*** Gesellschaft mbH sei die Beklagte nicht verantwortlich; auch eine Haftung nach Paragraph 18, UWG komme nicht in Frage. Das Gewinnspiel verstoße nicht gegen Paragraph 28, UWG, weil der angestrebte Erfolg nicht vom Zufall, sondern vom zielbewußten Handeln des Teilnehmers abhänge. Zweck der Werbemaßnahme sei es gewesen, auf die Ware aufmerksam zu machen; ein Kaufzwang habe nicht bestanden. Es sei nicht ernsthaft anzunehmen, daß ein Teilnehmer jede Flasche Bier, deren Kapsel er eingesandt habe, auch selbst getrunken habe oder daß er gezielt auf seinen Bekanntenkreis eingewirkt habe, damit E***-Bier anstelle eines anderen Biers gekauft werde. Auch ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG liege nicht vor.
Der Erstrichter gab der Klage statt. Auf Grund des eingangs wiedergegebenen Sachverhaltes meinte er rechtlich, daß das beanstandete Gewinnspiel gegen § 28 UWG verstoße. Vom Willen der Mitspieler sei nur abhängig gewesen, ob sie überhaupt in den Bewerb eintreten wollten; eine weitere bestimmende Einflußnahme auf den Erfolg sei ihnen jedoch nicht zugestanden, weil sie ja nicht hätten wissen können, mit welchen Konkurrenten sie es zu tun haben würden. Die Entscheidung sei auch nicht allein im Belieben des Leistungspflichtigen gestanden.Der Erstrichter gab der Klage statt. Auf Grund des eingangs wiedergegebenen Sachverhaltes meinte er rechtlich, daß das beanstandete Gewinnspiel gegen Paragraph 28, UWG verstoße. Vom Willen der Mitspieler sei nur abhängig gewesen, ob sie überhaupt in den Bewerb eintreten wollten; eine weitere bestimmende Einflußnahme auf den Erfolg sei ihnen jedoch nicht zugestanden, weil sie ja nicht hätten wissen können, mit welchen Konkurrenten sie es zu tun haben würden. Die Entscheidung sei auch nicht allein im Belieben des Leistungspflichtigen gestanden.
Auch die Passivlegitimation der Beklagten sei zu bejahen: Da nach den Teilnahmebedingungen die gesammelten Bierkapseln an die Beklagte einzusenden waren, habe bei den Adressaten der Eindruck entstehen müssen, daß die Beklagte für die Durchführung der Aktion verantwortlich sei. Ihr sei die Werbemaßnahme überdies zugute gekommen, so daß sie auch aus diesem Grund für das wettbewerbswidrige Verhalten verantwortlich sei. Im Hinblick auf die Personenidentität zwischen den Gesellschaftern der Beklagten und den Geschäftsführern der Fritz E*** Gesellschaft mbH, die nach der Behauptung der Beklagten die beanstandete Werbemaßnahme veranlaßt habe, sei die für die Anwendung des § 18 UWG erforderliche Einflußmöglichkeit des Unternehmensinhabers (also der Beklagten) auf die im Betrieb ihres Unternehmens handelnden anderen Personen (Fritz E*** Gesellschaft mbH) gegeben.Auch die Passivlegitimation der Beklagten sei zu bejahen: Da nach den Teilnahmebedingungen die gesammelten Bierkapseln an die Beklagte einzusenden waren, habe bei den Adressaten der Eindruck entstehen müssen, daß die Beklagte für die Durchführung der Aktion verantwortlich sei. Ihr sei die Werbemaßnahme überdies zugute gekommen, so daß sie auch aus diesem Grund für das wettbewerbswidrige Verhalten verantwortlich sei. Im Hinblick auf die Personenidentität zwischen den Gesellschaftern der Beklagten und den Geschäftsführern der Fritz E*** Gesellschaft mbH, die nach der Behauptung der Beklagten die beanstandete Werbemaßnahme veranlaßt habe, sei die für die Anwendung des Paragraph 18, UWG erforderliche Einflußmöglichkeit des Unternehmensinhabers (also der Beklagten) auf die im Betrieb ihres Unternehmens handelnden anderen Personen (Fritz E*** Gesellschaft mbH) gegeben.
Das Veröffentlichungsbegehren sei in dem vom Kläger beantragten Ausmaß gleichfalls gerechtfertigt. Da durch einen längeren Zeitraum jeder ausgelieferten E***-Bier-Kiste zumindest ein Flaschenaufhänger mit der Ankündigung der beanstandeten Aktion beigefügt und das Gewinnspiel mehrmals im Österreichischen Rundfunk angekündigt worden sei, habe eine breite Öffentlichkeit davon erfahren. Zur Aufdeckung der wettbewerbswidrigen Handlungen in aller Öffentlichkeit und zur Aufklärung der beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage reiche die bloß einmalige Verlesung des Urteilsspruches im Österreichischen Rundfunk nicht aus; es sei darüber hinaus auch die Veröffentlichung in den Tageszeitungen erforderlich.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 300.000 S übersteige. Dem Verbot des § 28 UWG unterliege jedes Verhalten, das dazu diene, zu Zwecken des Wettbewerbs die Spiellust des Kunden in der Weise auszunützen, daß sie in irgendeiner Form mit dem Absatz der Ware verbunden werde; der Kunde werde in einem solchen Fall die Ware nicht so sehr wegen ihrer Güte und Preiswürdigkeit, sondern vor allem deshalb kaufen, um seine Gewinnchance zu wahren. Gegen ein Gewinnspiel sei somit wettbewerbsrechtlich dann nichts einzuwenden, wenn es vom Warenbezug völlig unabhängig sei oder wenn die Lieferung der Ware oder die Verrichtung der Leistung oder eine neben der Ware oder Leistung zu gewährende Zuwendung (Prämie) nicht vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig gemacht werde. Ein Gewinnspiel mit Bierkapseln könne jedenfalls nicht völlig unabhängig vom Bezug des - in Flaschen zum Verkauf gelangenden - Bieres durchgeführt werden. Ein Zufall im Sinne des § 28 UWG liege dann vor, wenn der Eintritt des Erfolges weder vom zielbewußten Handeln und der Geschicklichkeit des Leistungsansprechers noch allein vom Willen des Leistungspflichtigen abhänge, sondern noch weitere Bedingungen hinzutreten müßten, die außerhalb des Willens dieser Personen lägen. Im vorliegenden Fall gebe es keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte den Ausgang des Bewerbes ihrer eigenen freien Entscheidung vorbehalten hätte. Andererseits sei es zwar vom Willen des einzelnen Teilnehmers abhängig gewesen, ob er überhaupt in den Wettbewerb eintreten und wie weit er dabei die für die Teilnahme daran festgesetzte Mindestgrenze habe übertreffen wollen; damit sei jedoch die Möglichkeit seiner Einflußnahme auf den Erfolg praktisch erschöpft gewesen. Da ihm seine Konkurrenten unbekannt gewesen seien und er auf den Umfang ihrer Einsendungen keinen Einfluß haben nehmen können, sei seinem Gewinn das auf dasselbe Ziel gerichtete Handeln seiner Mitspieler, somit ein "Zufall", entgegengestanden. Ein Teilnehmer an dem Preisausschreiben sei jedenfalls nicht in der Lage gewesen, den von ihm angestrebten Erfolg - die Erlangung einer Geldprämie - ausschließlich durch sein zielbewußtes Handeln und seine Geschicklichkeit herbeizuführen; vielmehr sei der Eintritt dieses Ereignisses überwiegend durch das Verhalten der Mitbewerber, also durch Zufall, bestimmt worden. Im Hinblick auf diesen Verstoß bestehe somit ein Unterlassungsanspruch nach § 34 Abs 3 UWG. Nach der Rechtsprechung genüge es für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 28 UWG, daß das Streben, bei dem Preisausschreiben einen Preis zu gewinnen, für den Entschluß zum Kauf der Ware wenigstens spürbar mitbestimmend sei. Daß der Käufer, nur um die Kapseln zu erwerben, überhaupt Bier kaufe, sei gar nicht erforderlich; vielmehr reiche es aus, daß er, vor die Wahl gestellt, E***-Bier oder Bier eines anderen Herstellers zu kaufen, sich wegen der Teilnahmemöglichkeit am Gewinnspiel der Beklagten für deren Erzeugnis entschieden habe.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 300.000 S übersteige. Dem Verbot des Paragraph 28, UWG unterliege jedes Verhalten, das dazu diene, zu Zwecken des Wettbewerbs die Spiellust des Kunden in der Weise auszunützen, daß sie in irgendeiner Form mit dem Absatz der Ware verbunden werde; der Kunde werde in einem solchen Fall die Ware nicht so sehr wegen ihrer Güte und Preiswürdigkeit, sondern vor allem deshalb kaufen, um seine Gewinnchance zu wahren. Gegen ein Gewinnspiel sei somit wettbewerbsrechtlich dann nichts einzuwenden, wenn es vom Warenbezug völlig unabhängig sei oder wenn die Lieferung der Ware oder die Verrichtung der Leistung oder eine neben der Ware oder Leistung zu gewährende Zuwendung (Prämie) nicht vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig gemacht werde. Ein Gewinnspiel mit Bierkapseln könne jedenfalls nicht völlig unabhängig vom Bezug des - in Flaschen zum Verkauf gelangenden - Bieres durchgeführt werden. Ein Zufall im Sinne des Paragraph 28, UWG liege dann vor, wenn der Eintritt des Erfolges weder vom zielbewußten Handeln und der Geschicklichkeit des Leistungsansprechers noch allein vom Willen des Leistungspflichtigen abhänge, sondern noch weitere Bedingungen hinzutreten müßten, die außerhalb des Willens dieser Personen lägen. Im vorliegenden Fall gebe es keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte den Ausgang des Bewerbes ihrer eigenen freien Entscheidung vorbehalten hätte. Andererseits sei es zwar vom Willen des einzelnen Teilnehmers abhängig gewesen, ob er überhaupt in den Wettbewerb eintreten und wie weit er dabei die für die Teilnahme daran festgesetzte Mindestgrenze habe übertreffen wollen; damit sei jedoch die Möglichkeit seiner Einflußnahme auf den Erfolg praktisch erschöpft gewesen. Da ihm seine Konkurrenten unbekannt gewesen seien und er auf den Umfang ihrer Einsendungen keinen Einfluß haben nehmen können, sei seinem Gewinn das auf dasselbe Ziel gerichtete Handeln seiner Mitspieler, somit ein "Zufall", entgegengestanden. Ein Teilnehmer an dem Preisausschreiben sei jedenfalls nicht in der Lage gewesen, den von ihm angestrebten Erfolg - die Erlangung einer Geldprämie - ausschließlich durch sein zielbewußtes Handeln und seine Geschicklichkeit herbeizuführen; vielmehr sei der Eintritt dieses Ereignisses überwiegend durch das Verhalten der Mitbewerber, also durch Zufall, bestimmt worden. Im Hinblick auf diesen Verstoß bestehe somit ein Unterlassungsanspruch nach Paragraph 34, Absatz 3, UWG. Nach der Rechtsprechung genüge es für die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 28, UWG, daß das Streben, bei dem Preisausschreiben einen Preis zu gewinnen, für den Entschluß zum Kauf der Ware wenigstens spürbar mitbestimmend sei. Daß der Käufer, nur um die Kapseln zu erwerben, überhaupt Bier kaufe, sei gar nicht erforderlich; vielmehr reiche es aus, daß er, vor die Wahl gestellt, E***-Bier oder Bier eines anderen Herstellers zu kaufen, sich wegen der Teilnahmemöglichkeit am Gewinnspiel der Beklagten für deren Erzeugnis entschieden habe.
Auch der Einwand der mangelnden Passivlegitimation sei nicht berechyigt. Selbst wenn nicht die Beklagte, sondern die Fritz E*** Gesellschaft mbH die umstrittene Werbemaßnahme veranlaßt haben sollte, wäre diese doch der Beklagten als der Biererzeugerin zugute gekommen. Diese habe auf Grund ihrer Geschäftsbeziehung zum Werbenden, vor allem aber im Hinblick auf die Personenidentität ihrer persönlich haftenden Gesellschafter mit den Geschäftsführern der Fritz E*** Gesellschaft mbH, die Möglichkeit gehabt, im Sinne des § 18 UWG für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. Gegen den Veröffentlichungsausspruch bestünden keine Bedenken. Der zugesprochene Umfang der Veröffentlichung entspreche dem Ausmaß der gesetzwidrigen Werbung der Beklagten und sei - insbesondere wenn man bedenke, daß bei der Beklagten nach ihren eigenen Angaben auf Grund der vorliegenden Aktion über 10 Millionen Bierkapseln eingelangt seien - durchaus gerechtfertigt.Auch der Einwand der mangelnden Passivlegitimation sei nicht berechyigt. Selbst wenn nicht die Beklagte, sondern die Fritz E*** Gesellschaft mbH die umstrittene Werbemaßnahme veranlaßt haben sollte, wäre diese doch der Beklagten als der Biererzeugerin zugute gekommen. Diese habe auf Grund ihrer Geschäftsbeziehung zum Werbenden, vor allem aber im Hinblick auf die Personenidentität ihrer persönlich haftenden Gesellschafter mit den Geschäftsführern der Fritz E*** Gesellschaft mbH, die Möglichkeit gehabt, im Sinne des Paragraph 18, UWG für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. Gegen den Veröffentlichungsausspruch bestünden keine Bedenken. Der zugesprochene Umfang der Veröffentlichung entspreche dem Ausmaß der gesetzwidrigen Werbung der Beklagten und sei - insbesondere wenn man bedenke, daß bei der Beklagten nach ihren eigenen Angaben auf Grund der vorliegenden Aktion über 10 Millionen Bierkapseln eingelangt seien - durchaus gerechtfertigt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.