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Rechtssatz RS0077940×

Rechtssatz RS0077940

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077940

Geschäftszahl

4Ob40/88; 4Ob137/89

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Rechtssatz

Der Kunde kann durch Werbespiele mit übertriebenem Anlockeffekt schon im Vorfeld eines Geschäftsabschlusses von einer sachgerechten Prüfung der verschiedenen Angebote nach Qualität und Preiswürdigkeit abgelenkt werden; damit wird aber der Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber verfälscht, die in unzumutbarer Weise um die Chance gebracht werden, ihrerseits das Publikum wirksam anzusprechen. Das geschieht insbesondere dann, wenn durch das Anlocken mit übermäßigen Vorteilen eine so starke Anziehungskraft auf den Umworbenen ausgeübt wird, daß er sich mit den Angeboten der Mitbewerber gar nicht befaßt, sondern ausschließlich zu den Waren des Werbenden gezogen wird. - "Egger-Bier"

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 40/88
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 40/88
    Veröff: SZ 61/168 = WBl 1988,434
  • 4 Ob 137/89
    Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 137/89
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Übertriebener Anlockeffekt bei Schallplattenpreisen im Rahmen einer Zeitungsaktion verneint. (T1) Veröff: SZ 63/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077940

Dokumentnummer

JJR_19880712_OGH0002_0040OB00040_8800000_001