Rechtssatz RS0080089
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080089
Geschäftszahl
4Ob308/79; 4Ob40/88
Entscheidungsdatum
12.07.1988
Rechtssatz
Zufallsabhängigkeit des Erfolges, wenn bei einer "Abstimmung" es nicht auf irgendwelche Leistungen der Teilnehmer ankommen, sondern nur die Zahl der abgegebenen Stimmen den Ausschlag geben sollte, der einzelne also auch durch gezielte Maßnahmen (Sammeleinsendungen, mehrfache Stimmenabgabe und dergleichen) das Ergebnis, wenn überhaupt, dann nur in sehr beschränktem Ausmaß und keinesfalls entscheidend beeinflussen konnte (vgl dazu SZ 10/11 = JBl 1928,96).Zufallsabhängigkeit des Erfolges, wenn bei einer "Abstimmung" es nicht auf irgendwelche Leistungen der Teilnehmer ankommen, sondern nur die Zahl der abgegebenen Stimmen den Ausschlag geben sollte, der einzelne also auch durch gezielte Maßnahmen (Sammeleinsendungen, mehrfache Stimmenabgabe und dergleichen) das Ergebnis, wenn überhaupt, dann nur in sehr beschränktem Ausmaß und keinesfalls entscheidend beeinflussen konnte vergleiche dazu SZ 10/11 = JBl 1928,96).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 308/79
Entscheidungstext OGH 26.06.1979 4 Ob 308/79
Veröff: "Steirischer Gasthaus-Grand-Prix" der Steirischen Kronenzeitung. (T1)
- 4 Ob 40/88
Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 40/88
Vgl aber; Beisatz: "Egger-Bier". (T2) Veröff: SZ 61/168 = WBl 1988,434
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0080089
Dokumentnummer
JJR_19790626_OGH0002_0040OB00308_7900000_004