Der Revisionsrekurs der Klägerin ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Das im Sicherungsverfahren angestrebte Gebot ist darauf gerichtet, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, das Zeichen „armstark" zu benützen/verwenden, insbesondere als Third Level Domain zu „whirlpools.at" zur Kennzeichnung der eigenen Website.
Das Rechtsmittel macht geltend, die durch die „catch-all" Funktion bewirkte „Auflösung" von Sub Level Domains und die „Weiterleitung" zur Website der Beklagten sei Benutzungshandlung im Sinn des § 10a MSchG, weil die Beklagte dabei die Domain „armstark.whirlpools.at" zur Adressierung ihrer Homepage benutze:Das Rechtsmittel macht geltend, die durch die „catch-all" Funktion bewirkte „Auflösung" von Sub Level Domains und die „Weiterleitung" zur Website der Beklagten sei Benutzungshandlung im Sinn des Paragraph 10 a, MSchG, weil die Beklagte dabei die Domain „armstark.whirlpools.at" zur Adressierung ihrer Homepage benutze:
1. Zur Benutzung des Zeichens im kennzeichenrechtlichen Sinn:
Vom eingangs wiedergegebenen Verständnis einer Sub-Level (oder Third Level) Domain ausgehend (sie wird der Second-Level Domain vorangestellt und ist von dieser durch einen Punkt getrennt) müsste eine das Zeichen der Klägerin als Sub-Level Domain enthaltende Bezeichnung „www.armstark.whirlpools.at" lauten. Eine solche Domain verwendet die Beklagte nicht. Sie hat das Zeichen der Klägerin nämlich nicht als Third Level Domain in die eigene Domain integriert (zur Verwendung eines Zeichens als Third Level Domain als Markenverletzung siehe Ingerl/Rohnke, Markengesetz² nach § 15 Rz 85 mwN).Vom eingangs wiedergegebenen Verständnis einer Sub-Level (oder Third Level) Domain ausgehend (sie wird der Second-Level Domain vorangestellt und ist von dieser durch einen Punkt getrennt) müsste eine das Zeichen der Klägerin als Sub-Level Domain enthaltende Bezeichnung „www.armstark.whirlpools.at" lauten. Eine solche Domain verwendet die Beklagte nicht. Sie hat das Zeichen der Klägerin nämlich nicht als Third Level Domain in die eigene Domain integriert (zur Verwendung eines Zeichens als Third Level Domain als Markenverletzung siehe Ingerl/Rohnke, Markengesetz² nach Paragraph 15, Rz 85 mwN).
Die Beklagte erreicht jedoch die gleiche Wirkung dadurch, dass ihre Domain „whirlpools.at" über eine „catch-all" Funktion verfügt. Dadurch wird jede beliebige, vom Internetnutzer eingegebene und durch einen Punkt von der Second Level Domain „whirlpools" getrennte und dieser vorangestellte Sub Level Domain automatisch „aufgelöst" (= unterdrückt), sodass der Internetnutzer auf die Wbsite der Beklagten gelangt. Zu prüfen ist daher, ob die Beklagte damit das Zeichen der Klägerin im Sinn des § 10a MSchG und § 9 UWG „benützt" oder als Name im Sinn des § 43 ABGB „gebraucht". Dies ist zu verneinen:Die Beklagte erreicht jedoch die gleiche Wirkung dadurch, dass ihre Domain „whirlpools.at" über eine „catch-all" Funktion verfügt. Dadurch wird jede beliebige, vom Internetnutzer eingegebene und durch einen Punkt von der Second Level Domain „whirlpools" getrennte und dieser vorangestellte Sub Level Domain automatisch „aufgelöst" (= unterdrückt), sodass der Internetnutzer auf die Wbsite der Beklagten gelangt. Zu prüfen ist daher, ob die Beklagte damit das Zeichen der Klägerin im Sinn des Paragraph 10 a, MSchG und Paragraph 9, UWG „benützt" oder als Name im Sinn des Paragraph 43, ABGB „gebraucht". Dies ist zu verneinen:
§ 10a MSchG bestimmt, welche Handlungen als Benutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung angesehen werden und damit dem Markeninhaber vorbehalten sind. Die demonstrative Aufzählung enthält unter anderem das Anbringen des Zeichens auf Waren oder deren Aufmachung, das Anbieten und Inverkehrbringen von Waren unter dem Zeichen, die Aus- und Einfuhr von Waren unter dem Zeichen und die Benutzung des Zeichens in Geschäftspapieren, in Ankündigungen oder in der Werbung. Es sind dies alles Handlungen, durch die das Zeichen (die Marke) im Geschäftsverkehr sichtbar gemacht bzw in sinneswahrnehmbarer Weise verwendet wird. Auch § 9 Abs 1 UWG idF MarkenRNov 1999 fordert - als Voraussetzung für den Missbrauch eines Unternehmenskennzeichens - unter anderem eine „Benützung" des Zeichens in verwechslungsfähiger Weise. Auch diese Bestimmung legt daher zunächst nahe, dass die Verwendung des Zeichens in einer durch die Sinne wahrnehmbaren Weise erfolgen muss. Gleiches gilt für den unbefugten Namensgebrauch im Sinn des § 43 ABGB. Auch der Gebrauch eines fremden Namens im Sinn dieser Bestimmung muss - nach außen erkennbar - zur Kennzeichnung der eigenen Person oder des eigenen Unternehmens verwendet werden und dadurch eine erkennbare Beziehung zu einem bestimmten Namensträger herstellen (Aicher in Rummel ABGB³ § 43 Rz 10).Paragraph 10 a, MSchG bestimmt, welche Handlungen als Benutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung angesehen werden und damit dem Markeninhaber vorbehalten sind. Die demonstrative Aufzählung enthält unter anderem das Anbringen des Zeichens auf Waren oder deren Aufmachung, das Anbieten und Inverkehrbringen von Waren unter dem Zeichen, die Aus- und Einfuhr von Waren unter dem Zeichen und die Benutzung des Zeichens in Geschäftspapieren, in Ankündigungen oder in der Werbung. Es sind dies alles Handlungen, durch die das Zeichen (die Marke) im Geschäftsverkehr sichtbar gemacht bzw in sinneswahrnehmbarer Weise verwendet wird. Auch Paragraph 9, Absatz eins, UWG in der Fassung MarkenRNov 1999 fordert - als Voraussetzung für den Missbrauch eines Unternehmenskennzeichens - unter anderem eine „Benützung" des Zeichens in verwechslungsfähiger Weise. Auch diese Bestimmung legt daher zunächst nahe, dass die Verwendung des Zeichens in einer durch die Sinne wahrnehmbaren Weise erfolgen muss. Gleiches gilt für den unbefugten Namensgebrauch im Sinn des Paragraph 43, ABGB. Auch der Gebrauch eines fremden Namens im Sinn dieser Bestimmung muss - nach außen erkennbar - zur Kennzeichnung der eigenen Person oder des eigenen Unternehmens verwendet werden und dadurch eine erkennbare Beziehung zu einem bestimmten Namensträger herstellen (Aicher in Rummel ABGB³ Paragraph 43, Rz 10).
Dass der Gebrauch geschützter Zeichen im Internet, etwa durch Wiedergabe einer Marke auf einer fremden Website (4 Ob 51/02s = ecolex 2002, 598 - Sportwelt Amadé), durch Abbildung der mit der Marke versehenen Ware (4 Ob 81/01t = ÖBl 2001, 269 - CICLON) oder durch Verwendung des Zeichens als oder in Domainnamen (4 Ob 180/99f, 4 Ob 202/909f = ÖBl 2000, 72 - Format uva) ein Markeneingriff sein kann, ist auch im Schrifttum nicht strittig (Kucsko, Geistiges Eigentum 436; Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn 115; nach § 15 Rdn 79 ff).Dass der Gebrauch geschützter Zeichen im Internet, etwa durch Wiedergabe einer Marke auf einer fremden Website (4 Ob 51/02s = ecolex 2002, 598 - Sportwelt Amadé), durch Abbildung der mit der Marke versehenen Ware (4 Ob 81/01t = ÖBl 2001, 269 - CICLON) oder durch Verwendung des Zeichens als oder in Domainnamen (4 Ob 180/99f, 4 Ob 202/909f = ÖBl 2000, 72 - Format uva) ein Markeneingriff sein kann, ist auch im Schrifttum nicht strittig (Kucsko, Geistiges Eigentum 436; Ingerl/Rohnke aaO Paragraph 14, Rdn 115; nach Paragraph 15, Rdn 79 ff).
Ob auch eine für den Internetbenutzer nicht sichtbare Verwendung eines Zeichens markenrechtlich Benutzungshandlung sein kann, ist im Zusammenhang mit der Verwendung von Metatags Gegenstand einer Reihe literarischer Abhandlungen (Menke, Die Verwendung fremder Kennzeichen in Metatags: Ein Fall für das Kennzeichen- und/oder das Wettbewerbsrecht? WRP 1999, 982; Kothoff, Fremde Kennzeichen in Metatags: Marken- und Wettbewerbsrecht, K & R 1999, 157; Kur, Metatags - Pauschale Verurteilung oder differenzierende Betrachtung? CR 2000, 448; Stomper, Markenrechtliche Aspekte bei Metatags, MR 2002, 340; Kucsko aaO 436; Jahn/Häussle, Aktuelle Entscheidungspraxis im Internet im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, GesRZ 2003, 66; Kaufmann, Metatagging-Markenrecht oder reformiertes UWG? MMR 2005, 348). Als „Metatags" werden Informationen bezeichnet, die der Inhaber einer Website in den Quelltext aufnimmt. Sie sind für den Betrachter der Website nicht 0sichtbar, werden aber als Suchbegriff von Suchmaschinen aufgefunden und beeinflussen das Suchergebnis in für den Verwender positiver Weise. Findet sich ein Suchbegriff (auch) in den Metatags, wird die betreffende Website im Suchergebnis „prominent" und unabhängig davon gereiht, ob ihr Text den Begriff oder Informationen dazu enthält. Auf diese Weise kann die Benutzerfrequenz einer Website erhöht werden (Kucsko aaO 159; 4 Ob 308/00y = ÖBl 2001, 126 - Numtec-Interstahl).
Die Entscheidung 4 Ob 308/00y (= ÖBl 2001, 126 - Numtec-Interstahl) beschäftigt sich mit dieser Problematik unter Darlegung der bis dahin im Schrifttum veröffentlichten Ansichten eingehend, die Frage, ob die Verwendung einer Marke als Metatag markenrechtliche Benutzungshandlung ist, wird aber offengelassen, weil in dem zu entscheidenden Fall die Marke auch im Text verwendet war und ein berechtigtes Interesse des Inhabers der Website an der Verwendung der fremden Marke bejaht wurde. Seither haben Kucsko (aaO 436), Stomper (aaO MR 2002, 340) und Jahn/Häussle (aaO GesRZ 2003, 66 und 144) dazu Stellung genommen und übereinstimmend eine markenrechtliche Benutzungshandlung bei Verwendung von Marken als Metatags bejaht. Nach Kucsko ist der Gebrauch des Markennamens im Quelltext „nachlesbar", daher mit den Sinnen wahrzunehmen; das System reagiere auf die Eingabe der Marke in die Suchmaschine und liefere ein (angeblich) zu ihr passendes Ergebnis. Damit werde die Marke ihrer Funktion entsprechend verwendet und führe den Interessenten wie ein Signal zur Ware oder Leistung. Ob dies durch Sichtverbindung zur Marke oder unter Benutzung eines Geräts geschehe, sei nicht entscheidend. Stomper verweist auf den durch Metatags verfolgten Identifizierungs- und Unterscheidungszweck und leitet daraus einen zumindest mittelbar kennzeichenmäßigen Gebrauch ab. Jahn/Häussle verweisen auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Rs C-63/97 - BMW/Deenik = Slg 1999 I-905, wonach eine Marke auch dann benutzt wird, wenn sie nur im Sinne eines Hinweises und nicht zur Kennzeichnung eigener Waren oder Dienstleistungen verwendet wird. Auf eine unmittelbare Erkennbarkeit für den Internetnutzer komme es nach der in CR 2000, 121 veröffentlichten Entscheidung des LG Hamburg nicht an, weil der Webbrowser als dessen Werkzeug den Metatag wahrnehmen könne.
Ingerl/Rohnke (aaO nach § 15 Rdn 83) meinen, dass die Frage, ob die Benutzung einer Marke als Metatag markenmäßige Benutzung sei, im Hinblick auf die - ohne Hilfsmittel - mangelnde sinnliche Wahrnehmbarkeit des Kennzeichens zweifelhaft erscheinen vermöge. Für den Internetnutzer könne aber auch der Metatag als Identifikations- und Orientierungsmittel dienen, weil bei Einschaltung einer Suchmaschine von vornherein die optische durch eine maschinelle Auswahl ersetzt werde. Der Metatag übernehme damit die Funktion einer Marke, sodass die Bejahung einer markenverletzenden Benutzung auch in diesem Fall nahe liege.Ingerl/Rohnke (aaO nach Paragraph 15, Rdn 83) meinen, dass die Frage, ob die Benutzung einer Marke als Metatag markenmäßige Benutzung sei, im Hinblick auf die - ohne Hilfsmittel - mangelnde sinnliche Wahrnehmbarkeit des Kennzeichens zweifelhaft erscheinen vermöge. Für den Internetnutzer könne aber auch der Metatag als Identifikations- und Orientierungsmittel dienen, weil bei Einschaltung einer Suchmaschine von vornherein die optische durch eine maschinelle Auswahl ersetzt werde. Der Metatag übernehme damit die Funktion einer Marke, sodass die Bejahung einer markenverletzenden Benutzung auch in diesem Fall nahe liege.
Diese zur Verwendung von Marken als Metatags angestellten Überlegungen sind nicht ohne weiteres auf den hier zu beurteilenden Fall übertragbar. Sie gehen jeweils von einer (gezielten) Verwendung eines konkreten Zeichens als Metatag aus. Insoweit unterscheidet sich die hier zu beurteilende „catch-all" Funktion ganz wesentlich. Sie löst nämlich jede beliebige, vom Internetbenutzer verwendete und damit von vornherein nicht näher definierte Sub Level Domain auf. Anders als bei Aufnahme eines bestimmten Zeichens als Metatag wird die Marke der Klägerin (ihr Firmenschlagwort bzw ihre Second Level Domain) bei Einrichtung der „catch-all" Funktion nicht als jener Begriff definiert, der die Funktion der Marke übernehmen, der Adressierung der Homepage der Beklagten dienen und den Internetnutzer auf deren Homepage leiten soll. Die Sub Level Domain wird vielmehr so eingerichtet, dass nicht eine bestimmte vom Domaininhaber (der Beklagten) vorgesehene, sondern jede beliebige vom Internetnutzer eingegebene Bezeichnung „aufgelöst" wird und der Benutzer dadurch - gleichgültig welches Zeichen er eingegeben hat - auf die Homepage der Beklagten gelangt. Eine markenrechtliche Benutzungshandlung in Bezug auf ein bestimmtes Zeichen ist damit nicht verbunden.
Dass die „catch-all" Funktion neben allen anderen denkbaren Zeichen auch jenes der Klägerin erfassen und im beschriebenen Sinn „auflösen", mit anderen Worten „unterdrücken" kann, reicht entgegen der vom Vertreter der Klägerin jüngst auch literarisch vertretenen Auffassung (Burgstaller, Sub-Level Domains und catch-all Funktion - zulässig? ecolex 2005, 454) nicht aus, um eine Benutzungshandlung im Sinn der §§ 10a MSchG und 9 UWG oder einen unbefugten Namensgebrauch im Sinn des § 43 ABGB zu verwirklichen. Auch ein Namensgebrauch setzt die Verwendung eines bestimmten Begriffs als Teil einer Internetdomain voraus (4 Ob 320/99h = ÖBl 2000, 134 - ortig.at uva).Dass die „catch-all" Funktion neben allen anderen denkbaren Zeichen auch jenes der Klägerin erfassen und im beschriebenen Sinn „auflösen", mit anderen Worten „unterdrücken" kann, reicht entgegen der vom Vertreter der Klägerin jüngst auch literarisch vertretenen Auffassung (Burgstaller, Sub-Level Domains und catch-all Funktion - zulässig? ecolex 2005, 454) nicht aus, um eine Benutzungshandlung im Sinn der Paragraphen 10 a, MSchG und 9 UWG oder einen unbefugten Namensgebrauch im Sinn des Paragraph 43, ABGB zu verwirklichen. Auch ein Namensgebrauch setzt die Verwendung eines bestimmten Begriffs als Teil einer Internetdomain voraus (4 Ob 320/99h = ÖBl 2000, 134 - ortig.at uva).
Ob die Marke der Klägerin gegenüber der Domain der Beklagten Priorität genießt (die Beklagte bestreitet dies), kann - mangels Benutzung bzw Gebrauch des Zeichens im kennzeichenrechtlichen Sinn - offen bleiben.
2. Beurteilung nach § 1 UWG:2. Beurteilung nach Paragraph eins, UWG:
Die Klägerin beanstandet die „catch-all" Funktion auch unter dem Blickwinkel eines „Typosquatting". Darunter wird die Registrierung möglichst vieler Abwandlungen bekannter Kennzeichen (auch Domain-Namen) Dritter verstanden, wobei die Änderung des registrierten Domainnamens in einem durch die manuelle Eingabe typisch bedingten (Tastatur-)Schreibfehler besteht (Fallenböck/Stockinger, up date Domainrecht: „Typosquatting", Domains im Kollisionsrecht, MR 2001, 403). „Typosquatting" setzt daher die (tatsächliche) Registrierung einer dem fremden Kennzeichen ähnlichen Domain voraus.
Die Beklagte hat zwar keine dem fremden Kennzeichen ähnliche Domain für sich registrieren lassen. Sie erreicht jedoch mit der für sie eingerichteten „catch-all" Funktion, dass Internetnutzer, die das Unternehmen der Klägerin kennen und auf deren Website gelangen wollen, auf ihre Website kommen, wenn sie zwischen „armstark" und „whirlpools" statt eines Bindestrichs einen Punkt setzen. Sie werden damit auf das Angebot der Beklagten aufmerksam; der „aufklärende" Hinweis, wonach sie sich auf der Homepage der Beklagten befinden, verstärkt dies noch. Er ist jedenfalls geeignet, die für die Klägerin daraus entstehenden Nachteile zu beseitigen oder auch nur zu mindern.
Das Verhalten der Beklagten ist damit - bezogen auf die Klägerin - ähnlich dem eines Unternehmers zu bewerten, der vor dem Geschäftslokal seines Konkurrenten gezielt Kunden abfängt (4 Ob 2244/96w = ÖBl 1997, 61 - Stiftsparkplatz). Es bewirkt eine (sittenwidrige) Kanalisierung von Kundenströmen. Diese Form des Behinderungswettbewerbs wurde im Zusammenhang mit der Verwendung generischer Domain-Namen, insbesondere aus Anlass der Entscheidung des BGH vom 17. 5. 2001, AZ I ZR 216/99 - mitwohnzentrale.de (= CR 2001, 777) diskutiert (Burgstaller, BGH: Gattungs-Domains sind zulässig! Kritische Anmerkung zu „mitwohnzentrale.de", MR 2001, 254; Essl, BGH lässt Gattungsbegriffe als Internet-Domains zu, ecolex 2001, 545; Stomper, Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen, ecolex 2001, 351; Kilches, Verwendung von Gattungsbegriffen als Domain-Namen nicht wettbewerbswidrig! RdW 2002/5; Jahn/Häussle aaO GesRZ 2003, 66). Übereinstimmung herrscht insofern, als es für die lauterkeitsrechtliche Wertung darauf ankommt, ob der Mitbewerber gezielt an seiner wettbewerblichen Entfaltung gehindert werden soll. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte erreicht - bezogen auf die Klägerin - durch die „catch-all" Funktion das gleiche Ergebnis wie bei der Verwendung von „armstark" als Third Level Domain. Internetnutzer, die auf die Website der Klägerin gelangen wollen und daher deren Firmenschlagwort (zusammen mit „whirlpools.at)" eingeben, kommen auf die Website der Beklagten. Sie werden damit auf die Website eines Mitbewerbers „umgeleitet". Dieser Eingriff in die Interessen der Klägerin verliert nicht dadurch an Gewicht, dass auch die Domains anderer Mitbewerber betroffen wären, wenn sie ebenfalls die Gattungsbezeichnung „whirlpools" als Second Level Domain und die Top Level Domain „at" enthielten. Maßgebend ist, dass dies für die Domain der Klägerin zutrifft; die Klägerin wird damit gezielt an ihrer wettbewerblichen Entfaltung gehindert. Die Verwendung der - die Domain der Klägerin nicht ausschließenden - „catch-all" Funktion verwirklicht damit einen Verstoß gegen § 1 UWG.Das Verhalten der Beklagten ist damit - bezogen auf die Klägerin - ähnlich dem eines Unternehmers zu bewerten, der vor dem Geschäftslokal seines Konkurrenten gezielt Kunden abfängt (4 Ob 2244/96w = ÖBl 1997, 61 - Stiftsparkplatz). Es bewirkt eine (sittenwidrige) Kanalisierung von Kundenströmen. Diese Form des Behinderungswettbewerbs wurde im Zusammenhang mit der Verwendung generischer Domain-Namen, insbesondere aus Anlass der Entscheidung des BGH vom 17. 5. 2001, AZ I ZR 216/99 - mitwohnzentrale.de (= CR 2001, 777) diskutiert (Burgstaller, BGH: Gattungs-Domains sind zulässig! Kritische Anmerkung zu „mitwohnzentrale.de", MR 2001, 254; Essl, BGH lässt Gattungsbegriffe als Internet-Domains zu, ecolex 2001, 545; Stomper, Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen, ecolex 2001, 351; Kilches, Verwendung von Gattungsbegriffen als Domain-Namen nicht wettbewerbswidrig! RdW 2002/5; Jahn/Häussle aaO GesRZ 2003, 66). Übereinstimmung herrscht insofern, als es für die lauterkeitsrechtliche Wertung darauf ankommt, ob der Mitbewerber gezielt an seiner wettbewerblichen Entfaltung gehindert werden soll. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte erreicht - bezogen auf die Klägerin - durch die „catch-all" Funktion das gleiche Ergebnis wie bei der Verwendung von „armstark" als Third Level Domain. Internetnutzer, die auf die Website der Klägerin gelangen wollen und daher deren Firmenschlagwort (zusammen mit „whirlpools.at)" eingeben, kommen auf die Website der Beklagten. Sie werden damit auf die Website eines Mitbewerbers „umgeleitet". Dieser Eingriff in die Interessen der Klägerin verliert nicht dadurch an Gewicht, dass auch die Domains anderer Mitbewerber betroffen wären, wenn sie ebenfalls die Gattungsbezeichnung „whirlpools" als Second Level Domain und die Top Level Domain „at" enthielten. Maßgebend ist, dass dies für die Domain der Klägerin zutrifft; die Klägerin wird damit gezielt an ihrer wettbewerblichen Entfaltung gehindert. Die Verwendung der - die Domain der Klägerin nicht ausschließenden - „catch-all" Funktion verwirklicht damit einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG.
3. Zur Haftung der Beklagten für die vom Provider eingerichtete „catch-all" Funktion:
Die Einwendung der Beklagten, sie hätte mit der Aktivierung dieser Funktion nichts zu tun und hätte insoweit keinen Einfluss genommen, ist unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Unternehmensinhaber nach § 18 UWG auch für Personen, die in seinem Auftrag bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten. Er haftet für in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vorgenommene Handlungen von Geschäftspartnern, sofern er aufgrund vertraglicher Beziehungen zu diesen Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern; dabei kommt es nur auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen (4 Ob 134/01m = ÖBl 2003, 22 - Das versteckte Mikrofon). Demnach hat die Beklagte für den in ihrem Auftrag tätig gewordenen Provider einzustehen. Er wurde aufgrund eines Vertrags mit ihr tätig, sodass die Beklagte auch die rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, ihm die Deaktivierung der beanstandeten Funktion aufzutragen.Die Einwendung der Beklagten, sie hätte mit der Aktivierung dieser Funktion nichts zu tun und hätte insoweit keinen Einfluss genommen, ist unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Unternehmensinhaber nach Paragraph 18, UWG auch für Personen, die in seinem Auftrag bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten. Er haftet für in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vorgenommene Handlungen von Geschäftspartnern, sofern er aufgrund vertraglicher Beziehungen zu diesen Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern; dabei kommt es nur auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen (4 Ob 134/01m = ÖBl 2003, 22 - Das versteckte Mikrofon). Demnach hat die Beklagte für den in ihrem Auftrag tätig gewordenen Provider einzustehen. Er wurde aufgrund eines Vertrags mit ihr tätig, sodass die Beklagte auch die rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, ihm die Deaktivierung der beanstandeten Funktion aufzutragen.
4. Zum Inhalt des Unterlassungsgebots:
Dass das Zeichen der Klägerin nicht im Sinn des Markenrechts kennzeichnend verwendet wurde, hindert nicht das auf § 1 UWG gestützte Verbot, das Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere zur Kennzeichnung der eigenen Website zu verwenden. Bezogen auf die Klägerin macht sich die Beklagte die Verwendung des Zeichens „armstark" durch den Internetnutzer zu Nutze, der dieses Zeichens eingibt, um auf die Website der Klägerin zu gelangen. Damit ist - zumindest mittelbar - eine Verwendung des Zeichens (wenngleich nicht im markenrechtlichen Sinn) verbunden. Das hier angestrebte Unterlassungsgebot erfasst diese Verletzungshandlung.Dass das Zeichen der Klägerin nicht im Sinn des Markenrechts kennzeichnend verwendet wurde, hindert nicht das auf Paragraph eins, UWG gestützte Verbot, das Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere zur Kennzeichnung der eigenen Website zu verwenden. Bezogen auf die Klägerin macht sich die Beklagte die Verwendung des Zeichens „armstark" durch den Internetnutzer zu Nutze, der dieses Zeichens eingibt, um auf die Website der Klägerin zu gelangen. Damit ist - zumindest mittelbar - eine Verwendung des Zeichens (wenngleich nicht im markenrechtlichen Sinn) verbunden. Das hier angestrebte Unterlassungsgebot erfasst diese Verletzungshandlung.
Dem Revisionsrekurs der Klägerin wird Folge gegeben und die angestrebte einstweilige Verfügung erlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.